[„Neue Rheinische Zeitung“ 
| Nr.237 vom 4. März 1849] 

* Köln, 3.März. Man erinnert sich noch jener famosen Prozedur: Ein un- 
glückliches Mädchen wurde wegen Kindermordes vor die Assisen gestellt. Die 
Jurys sprachen sie frei. Später zitierte man sie wegen verheimlichter Schwanger- 
schaft vor das Zuchtpolizeigericht. Unter allgemeinem Gelächter des Publi- 
kums wurde das Verweisungsurteil der Ratskammer kassiert. 

Die Ratskammer zu Düsseldorf tritt in die Fußstapfen ihrer berühmten 
Vorgängerin. 

Durch Beschluß der Ratskammer zu Düsseldorf vom 22. Febr. sind Las- 
salle, Cantador und Weyers wegen aufrührerischer Reden vor die Assisen verwie- 
sen. Wir haben nichts dagegen. Aber durch Beschluß derselben Ratskammer 
ist Lassalle auch noch zweitens vor das Zuchtpolizeigericht gewiesen, weil er in 
einer Rede zu Neuß'?°*! zu „gewaltsamem Widerstand gegen Beamte* (Ver- 
brechen gegen Art. 209, 217)30%] aufgefordert haben soll. 

Konstatieren wir vor-allem die Tatsache. 

Unter den Umständen, welche Lassalles Verweisung vor die Aaiszi mo- 
tivieren, befindet sich dieselbe Rede zu Neuß. Die Ratskammer gibt an, er habe 
in dieser Rede zur „Bewaffnung gegen die landesherrliche Gewalt aufgefordert“ . 
(Verbrechen gegen Art. 87, 91, 102.)130%! 

Auf Grund. derselben Rede hin wird Lassalle also das eine Mal vor die Assi- 
sen, das andre Mal vor das Zuchtpolizeigericht verwiesen. Spricht ihn die 
Jury frei, so verurteilt ihn das Zuchtpolizeigericht. Verurteilt ihn das Zucht- 
polizeigericht nicht, so bleibt er jedenfalls in provisorischer Haft, bis das 
Zuchtpolizeigericht ihn freigesprochen hat. Das Urteil der Geschworenen 
mag ausfallen wie es will - er bleibt seiner Freiheit beraubt, und der preußi- 
sche Staat ist gerettet. 

Es ist, wir wiederholen es, ein und dieselbe Rede, auf Grund deren Lassalle 

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von der Düsseldorfer Ratskammer das eine Mal vor die Assisen, das andre 
Mal vor das Zuchtpolizeigericht verwiesen wird. Es ist dieselbe Tatsache. 

Abgesehen davon. Ä | 

Wenn ich in einer Rede zur „Bewaffnung gegen die landesherrliche Ge- 
walt auffordere“, versteht es sich nicht von selbst, daß ich zum „gewaltsamen 
Widerstand gegen Beamte“ auffordere? Das Dasein der landesherrlichen Ge- 
walt, das sind ja eben ihre Beamte, Armee, Administration, Richter. Abgesehen 
von diesem ihrem Körper ist sie ein Schatten, eine Einbildung, ein Name. 
Der Sturz der Regierung ist unmöglich ohne gewaltsame Widersetzlichkeit 
gegen ihre Beamten. Fordere ich in einer Rede zur Revolution auf, so ist über- 
flüssig hinzuzufügen: „Widersetzt euch gewaltsam den Beamten.“ Nach dem 
Vorgange der Düsseldorfer Ratskammer könnte man also jeden, ohne Aus- 
nahme, den man auf Grund der Art. 87, 102 wegen Aufreizung zum Sturz der 
Regierung vor die Assisen verweist, hinterher auf Grund der Art. 209, 217 vor 
das Zuchtpolizeigericht verweisen. 

Und existiert nicht irgendwo im Code d’instruction criminelle 
Artikel, der folgendermaßen lautet: 

[306] ein 

„Toute personne acquittee legalement ne pourra plus ätre reprise ni accusee a raison 
du m&me delit“? Zu deutsch: „Niemand, der gesetzlich freigesprochen ist, kann wegen 
desselben Vergehens jemals wieder in Anspruch genommen noch angeklagt werden.“ 

Es ändert aber nichts an der Sachlage, ob man mich nach dem freispre- 
chenden Urteil der Jury wegen desselben Vergehens hinterher vor das Zucht- 
polizeigericht zitiert oder ob man das Urteil der Jury von vornherein kassiert, 
indem man mich von vornherein I. an die Assisen verweist und 2. an das 
Zuchtpolizeigericht wegen desselben Vergehen. 

Wir fragen die Ratskammer zu Düsseldorf, ob ihr patriotischer Eifer ihren 
juristischen Scharfsinn nicht übertölpelt hat? Wir fragen den Instruktions- 
richter Ebermeier, ob er ganz frei von persönlicher Feindschaft gegen Lassalle 
ist? Wir fragen endlich einen Beamten des Düsseldorfer Parquets, ob er nicht 
geäußert hat: „An der Freisprechung des Cantador und Weyers liegt uns 
nicht viel, den Lassalle aber müssen wir jedenfalls behalten.“ 

Wir zweifeln, ob Lassalle dieselbe Neigung hat, in dem Inventarium der 
par excellence! „Staatsangehörigen* für undenkliche Zeit aufgeführt zu wer- 
den. 

Der schwebende Fall ist nicht nur wichtig für uns, weil es sich um die Frei- 
heit und das Recht eines Mitbürgers, eines unsrer Parteifreunde handelt. Er 

1 im wahrsten Sinne des Wortes 

32 Karl Marx/Friedrich Engels * „Neue Rheinische Zeitung“ 

ist vor allem wichtig, weil es sich darum handelt, ob die ausschließliche Kom- 
petenz des Geschwornengerichts für politische Verbrechen das Schicksal aller 
‚sogen. Märzerrungenschaften teilen soll oder nicht, ob es dem Gutdünken der 
besoldeten Roben anheimgestellt bleibt, das unbesoldete Geschwornen- 
gericht zu einem bloßen Scheingericht herabzuwürdigen, indem sie dieselbe 
Tatsache, für den Fall, daß sie nicht als politisches Verbrechen oder Vergehen 
von den Jurys anerkannt würde, zugleich als gewöhnliches Vergehen dem 
Urteil des Zuchtpolizeigerichts unterwirft. Warum hat man überhaupt Ver- 
brechen und Vergehen den ordentlichen Gerichten entzogen und Geschwor- 
nengerichten überwiesen? Man hat offenbar, trotz der Ehre und Deliikatesse 
der besoldeten Richter, vorausgesetzt, daß sie in politischen Prozessen alles 
vertreten, nur nicht das Interesse des Angeklagten. 
Wir werden auf das Thema zurückkommen.! 

X Siehe vorl. Band, S.444/445, 454-458 und 462-466 

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