[Drei neue Gesetzentwürfe] 

[„Neue Rheinische Zeitung“ 
Nr. 244 vom 13. März 1849, 
Außerordentliche Beilage] 

* Köln, 12.März. Das preußische Königtum hält es endlich an der Zeit, 
seine volle Glorie zu entwickeln. Die „ungeschwächte“ Kronel?2!! yon Gottes 
Gnaden oktroyiert uns heute drei neue Gesetzentwürfe über die Klubs und 
Versammlungen, über die Plakate und über die Presse!??', in denen die Kam- 
mern aufgefordert werden, uns eine geschlossene Phalanx der liebenswürdig- 
sten Septembergesetze!!73 aufzuladen. 

Wir geben morgen den Text der Entwürfe nebst den Motiven, soweit sie 
uns zugekommen. Wir werden — mehr als einmal — auf diese prachtvollen 
preußischen Produkte zurückkommen.! Für heute nur ein kurzes Resume! 

I. Klubgesetz. „Alle Versammlungen müssen 24 Stunden vorher angezeigt 
werden.“ Rasch berufene Versammlungen bei plötzlich eintretenden wichti- 
gen Ereignissen sind damit unterdrückt — und diese Versammlungen sind ja 
gerade die allerwichtigsten. Jedermann muß der Zutritt gestattet werden, also 
ist es verboten, ein Eintrittsgeld für die Kosten der Versammlung zu erheben. 
Bei Versammlungen von Vereinen muß der vierte Teil des Raums den Nicht- 
Vereinsangehörigen überlassen werden, damit die Vereine gezwungen werden, 
sich größere und kostspieligere Lokale anzuschaffen, und damit bezahlte Poli- 
zeiagenten durch Lärmen, Toben und Poltern jede Beratung stören, jede Ver- 
sammlung unmöglich machen können. Und wenn das alles noch nicht fruch- 
ten sollte, so steht es jaden „Abgeordneten der Polizeibehörde“ frei, jede Ver- 
sammlung unter dem ersten besten Vorwande in derselben Weise „sofort 
aufzulösen“, wie die höchste Spitze der „Polizeibehörde“, Se.Majestät unser 
Allergnädigster König, die Vereinbarungsversammlung „sofort aufgelöst“ hat. 

5 Siehe vorl. Band, 5. 346-350, 364-371, 427-430 und 434-443 
22* | 

340 Karl Marx/Friedrich Engels * „Neue Rheinische Zeitung“ 

Und sobald die Polizei die Versammlung für aufgelöst erklärt, muß sich jeder 
entfernen, wenn es ihm nicht gehen soll wie den Berliner Vereinbarungs- 
rittern, d.h. wenn er nicht durch Bajonette aus dem Saal entfernt werden 
will. 

Die Klubs haben zwar keine „vorgängige Genehmigung“ nötig, haben da- 
für aber eine solche Menge vorgängiger Anzeigen und Formalitäten bei der 
Ortsbehörde zu erfüllen, daß sie schon deswegen halb unmöglich gemacht 
sind. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge etc. etc. 
dagegen bedürfen allerdings der vorgängigen Genehmigung der Polizei. Und 
damit den roten Bändern, Kokarden und Mützen ein Ende gemacht werde, 
wird dagegen noch schließlich eine Erneuerung der alten Hetzjagds-Verord- 
nungen gegen schwarzrotgoldene Abzeichen oktroyiert. 

Das ist das „Vereins- und Versammlungsrecht“, das uns der wahrheits- 
liebende und worthaltende Hohenzoller vor einem Jahre mit bebenden Lippen 
garantierte! 

II. Plakatgesetz!?*!. Alle Plakate politischen Inhalts, mit Ausnahme der 
Einladungen zu gesetzlichen, erlaubten Versammlungen (alle Versammlungen 
sind also wieder bloß gnädigst „erlaubte“ !), sind verboten. Die Ausschüsse der 
Klubs dürfen in bewegten Zeiten also nicht einmal durch Plakate das Volk zur 
Ruhe auffordern, damit der heldenmütigen Soldateska ja nicht ein einziges 
Opfer entgehe! Ferner: Das Verkaufen oder Verteilen von Druckschriften auf 
öffentlicher Straße wird ebenfalls verboten, es sei denn, man besitze eine 
jederzeit widerrufbare Konzession! Mit andern Worten: Das preußische König- 
tum sucht uns mit einer verbesserten Auflage des Gesetzes über die crieurs 
publics!??*! zu beglücken, das in Frankreich unter der schlimmsten Zeit des 
louis-philippistischen Bourgeois-Despotismus dem Schrecken der Kammern 
abgenötigt wurde. 

Und die Motive zu diesem Gesetz? Weil durch die Plakate und die Kol- 
porteurs die Passage in den Straßen versperrt und durch Plakate gar manches 
öffentliche Gebäude verunziert wird! 

III. Preßgesetz. Alles das ist aber noch gar nichts gegen die anmutigen Vor- 
schläge, mit denen man der Presse einen Knebel anzulegen gedenkt. Man 
weiß, die hohenzollersche Volksbeglückung bestand seit 1830 überhaupt bloß 
darin, den preußischen väterlichen Patriarchalismus durch die Verkoppelung 
mit der louis-philippistischen modern-raffinierten Knechtschaft zu veredeln. 
Man behielt die Prügel bei und fügte den Bagno hinzu; man ließ die Zensur 
bestehen und beglückte uns zugleich mit der Blüte der Septembergesetz- 

gebung; man ließ uns, mit einem Wort, zu gleicher Zeit die Vorteile der feuda- 
_ listiischen Knechtung, der bürokratischen Polizeiwirtschaft und der modern- 

Drei neue Gesetzentwürfe 34] 

bürgerlichen gesetzlichen Brutalität zugute kommen. Das nannte man „den 
weltbekannten Freisinn Friedrich Wilhelms IV.“. 

Das neue hohenzollersche Preßgesetz-Projekt, nach einer langen Reihe 
erschwerender Formbestimmungen, beglückt uns mit einer unübertrefflichen 
Verschmelzung 1. des Code Napoleon!??”!, 2. der französischen September- 
gesetze, 3. und hauptsächlich des löblichen preußischen Landrechts!!*?], 

$ 9 vertritt den Code: In den Provinzen, wo das Landrecht besteht, wurde 
bisher der Versuch, die Aufforderung zu einem Verbrechen weniger streng 
bestraft, selbst wenn sie von Erfolg begleitet war, als das Verbrechen selbst. 
Für diese Landesteile wird nun die Bestimmung des Code eingeführt, daß die 
von Erfolg begleitete Aufforderung zum Verbrechen dem Verbrechen selbst 
gleichgeachtet wird. 

$ 10. die französische Septembergesetzgebung: Wer die im Eigentum oder 
der Familie beruhenden Grundlagen der bürgerlichen Gesellschaft angreift 
oder die Bürger zum Haß oder zur Verachtung gegeneinander aufreizt, hat Ge- 
fängnis bis zu zwei Jahren verwirkt. 

Vgl. Loi du 9.Sept. 183532], Art. 8: „Toute attaque contre la propriete... 
toute provocation ä la baine entre les diverses classes de la societ&, sera punie“ 
etc.! Nur daß die preußische Übersetzung: die Bürger im allgemeinen zum 
Haß etc. gegeneinander anreizen, noch zehnmal unbezahlbarer ist. 

Alle folgenden Paragraphen des Entwurfes sind bloß verfertigt, um die 
Rheinprovinz wieder mit denselben landrechtlichen Herrlichkeiten zu be- 
glücken, die man uns bald nach dem 18.März entzog, nachdem wir sie 
33 Jahre lang in vollstem Maße genossen.!?2*! Man will uns unter andern fol- 
gende, unsrer eigenen rheinischen Gesetzgebung gänzlich unbekannte neue 
Verbrechen oktroyieren: 

l. Begründung von Haß und Verachtung gegen die Einrichtungen des Staats 
oder die Staatsregierung mittelst tatsächlicher Unwahrheiten oder juristisch 
unbeweisbarer Tatsachen. 

2. „Auslassung“ über eine gesetzlich bestehende Religionsgesellschaft (nach 
der oktroyierten Verfassung sind ja selbst die Türken und Heiden gesetzlich 
bestehende Religionsgesellschaften!) in einer Weise, welche geeignet (!) ist, 
Haß und Verachtung gegen dieselbe zu verbreiten. 

Diese beiden neuen Verbrechen führen a) das altpreußische „Erregen von 
Mißvergnügen“ und b) den altpreußischen Begriff der Religionsbeleidigung bei 
uns ein und werden mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft. 

1 Gesetz vom 9. Sept. 1835, Art.8: „Jeder Angriff gegen das Eigentum ... jede Auf- 
reizung zum Haß zwischen den verschiedenen Klassen der Gesellschaft wird bestraft“ etc. 

342 Karl Marx/Friedrich Engels - „Neue Rheinische Zeitung“ 

3. Die Majestätsbeleidigung, und zwar als Verletzung der Ehrfurcht (!I) gegen 
a) den König (!) 

b) die Königin (!!) 

c) den Thronfolger (!!!) 

d) ein andres Mitglied des k. Hauses (!!!!) 

was mit Gefängnis von I Monat bis zu fünf Jahren bestraft wird! 

4. Die erbauliche Bestimmung, daß die Behauptung selbst erweislich wah- 
rer Tatsachen als Beleidigung zu bestrafen ist, wenn die Absicht einer Beleidi- 
gung daraus hervorgeht! 

5. Beleidigung . 
l) einer der beiden Kammern, 
2) eines ihrer Mitglieder, 
3) einer Behörde (der Code kennt keineBeleidigung von Korporationen als 
solchen); | 
4) eines Beamten oder Mitgliedes der bewaffneten Macht. 
Alles „in Beziehung auf ihren Beruf“. Gefängnis bis zu 9 Monaten. 

6. Beleidigung oder Verleumdung auf dem Privatwege. Der Code Napoleon 
kennt bloß öffentlich ausgestoßene oder verbreitete Beleidigungen oder Ver- 
leumdungen. Der neue Gesetzentwurf will dagegen alle in Privatgespräch, im 
eignen Hause, im Schoß der Familie, in Privatbriefen gemachten Äußerungen der 
Kontrolle der Polizei und des öffentlichen Ministeriums unterwerfen resp. für 
strafbar erklären, d.h. die niederträchtigste, allgemeinste Spionage organisieren. 
Der Militärdespotismus des allmächtigen französischen Kaisertums respek- 
tierte wenigstens die Freiheit des Privatgesprächs; er blieb — wenigstens in der 
Gesetzgebung - vor der Schwelle der Wohnung stehn. Die preußische väter- 
lich-konstitutionelle Beaufsichtigung und Züchtigung erstreckt sich bis ins 
Innerste des Privathauses, bis in das geheimste, selbst von Barbaren für un- 
antastbar gehaltene Asyl des Familienlebens. Und dasselbe Gesetz bestraft 
drei Artikel vorher alle Angriffe auf die Familie mit zwei Jahren Gefängnis! 

Das sind die neuen „Errungenschaften“, die man uns gewährleisten will. 
Ergänzung der drei brutalsten Gesetzgebungen, eine durch die andre, um eine 
Spitze der Brutalität und Perfidie zu erreichen, die bisher unerhört war — das 
ist der Preis, um den die ungeschwächte Krone den Kammern die Aufhebung 
des Belagerungszustandes von Berlin verschachern will! 

Was man will, liegt auf der Hand. Der Preßgesetzentwurf wenigstens ok- 
troyiert den alten Provinzen nicht so sehr viel Neues. Das Landrecht war 
schon schlimm genug. Der Hauptzornder inkorporierten Gnade Gottesrichtet 

Drei neue Gesetzentwürfe 343 

sich gegen uns Rheinländer. Man will uns dasselbe infame Landrecht wieder 
aufbürden, das wir kaum losgeworden sind und seit dessen Entfernung wir 
endlich einmal, solange wir an Preußen gekettet sind, wieder etwas freier ge- 
atmet haben. 

Was die Krone von Gottes Gnaden will, das spricht sie klar aus in den 
Motiven zu dem anmutigen Aktenstück, durch den Mund ihres Knechts Man- 
- teuffel: Sie will die „Herstellung eines möglichst gleichförmigen Rechtszustan- 
des“ - d.h. die Verdrängung des verhaßten französischen Gesetzes und die 
allgemeine Einführung des schmachvollen Landrechts. Sie will ferner die 
„Lücke ausfüllen“, welche „in dem größten Teil der Rheinprovinz“ (hört ihr’s!) 
durch Aufhebung „der auf die Majestätsbeleidigung bezüglichen Strafgesetze 
infolge der Verordnung vom /5.April 1848“ entstanden ist! 

D.h.,das neueStrafgesetz soll uns Rheinländern das Einzige nehmen, was 
wir noch von den Folgen der sogenannten Revolution von 1848 besitzen: die 
unverkümmerte Geltung unsres eignen Rechts. 

Wir sollen um jeden Preis Preußen werden, Preußen nach dem Herzen des 
Allergnädigsten, mit Landrecht, Adelsübermut, Beamtentyrannei, Säbelherr- 
schaft, Stockprügel, Zensur und Ordre-Pariieren. Diese Gesetzvorschläge sind 
nur der erste Anfang. Der Plan der Kontrerevolution liegt vor uns, und unsere 
Leser werden sich wundern über die Pläne, die man im Sinne hat. Wir zweifeln 
nicht, die Herren in Berlin werden sich abermals in den Rheinländern merk- 
würdig täuschen. 

Wir werden aber und abermals auf diese schmählichen Gesetzvorlagen 
zurückkommen, wegen dem allein die Minister in Anklagestand versetzt werden 
müssen. Das aber müssen wir schon heute sagen: Geht in der Kammer irgend 
etwas durch, was dieser Vorlage auch nur entfernt ähnlich sieht, so ist es Pflicht 
der rheinischen Abgeordneten, sofort aus der Kammer auszutreten, die durch solche 
Beschlüsse ihre Kommittenten in die patriarchalische Barbarei der altpreußischen 
Gesetzgebung zurückschleudern will. 

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