Nr.252 vom 22. März 1849] 
* Köln, 21.März. Wir kommen unserm Versprechen gemäß auf die be- 
lagerungsinspirierten Hohenzollernschen Reformprojekte über Preßfreiheit 
und Assoziationsrecht!?”! zurück. Es genügt uns für heute, durch Verglei- 
chung der früheren, bereits unter der Camphausenschen Oppositionsägide 
von den rheinischen Ständen verworfenen Strafgesetzplänel?*! zu zeigen, 
welche glorreichen „Errungenschaften“ die Rheinländer der Berliner März- 
emeute zu danken haben, mit welcher neuen landrechtlichen Notzuchtsliebe 
das rheinische Gesetz!”°! von der „ungeschwächten“ Krone!??!! des Groß- 
herzogs zu Berlin bedacht worden ist. | 
Auf dem Vereinigten Landtag!!?”], patentierten Ändenkens, trat vor zwei 
Jahren der Junker Thadden-Triglaff aus der pommerschen Manchal#9! für 
die Preßfreiheit in die Schranken. Der Associe des westfälischen „tapfern“ 
Jung-Ritters Vincke schwang seine Lanze: 

„Ja, öffentliches, aber wirklich öffentliches Verfahren mit den Herren Literaten: 
Preßfreiheit, und daneben der Galgen!“1?5\ 

Die Oktroyierungsentwürfe des Novemberministeriums!???! sind der 
Durchbruch dieser alten, vormärzlichen Patentstudien. Die „starke Krone 
Preußen“ ruft auf die verhaßten Bestimmungen des Code penal, auf die frei- 
sprechenden Erkenntnisse rheinischer Geschworenen gegen Steuerverweige- 
rer und Aufrührer: | 

„Ja, öffentliches, aber wirklich öffentliches Verfahren: 

Preßfreiheit, und daneben den Galgen, den Galgen des preußischen Land- 

rechts!“ 

Die Bestimmungen des Code p£nal wissen nichts von der injuriösen Ver- 
letzlichkeit Hohenzollernscher Majestätsgefühle. Rheinische Geschworne 
werden trotz Zensus und Polizeifiltrierung nicht zu finden sein, um das 
namenlose Verbrechen der Magjestätsbeleidigung anders als die Beleidigung 
eines „Privatmannes“ mit 5 Fr. Geldbuße zu ahnden. Der kaiserliche Despo- 
tismus hielt sich selbst zu hoch, um zu erklären, daß er in seiner Majestät „be- 
leidigt“ werden könne; das christlich-germanische Landesvater-Bewußtsein 
aber, welches begreiflich mit der Höhe Napoleonischen Stolzes in keine Ver- 
gleichung treten mag, hat in seinem rheinischen Großherzogtum wieder das 
„tiefgefühlte Bedürfnis“, den Schutz seiner altpreußischen Würde herzustel- 
len. Die „starke“ Krone wagt es nicht, den rheinischen Prozeß aufzuheben, 
aber sie pfropft das vielversprechendere Reis landrechtlicher Rechtsbegriffe 
in diesen Prozeß} und ruft: 

„Öffentliches, wirklich öffentliches Verfahren, und. daneben den Galgen des 
preußischen Landrechts!“ | 

Über das „öffentliche Verfahren“, welches dem rheinischen Code vor- 
läufig oktroyiert werden soll, läßt sich $22 des Gesetzentwurfs folgender- 
maßen vernehmen: | 

„Die Polizeibehörden sind berechtigt, jede zur Verbreitung bestimmte Druck- 
schrift, auch wenn mit deren Ausgabe bereits begonnen worden, wo sie solche vorfinden, mit 
Beschlag zu belegen, insofern ... deren Inhalt ein Verbrechen oder Vergehen begrün- 
det, welches von Amts wegen verfolgt werden kann.“ 

Die Polizei ist berechtigt, Zeitungen, die ihr nicht gefallen, auf der Post. 
und in Büros zu konfiszieren, selbst wenn die „Ausgabe bereits begonnen“ hat, 
d.h. wenn die „Präventivmaßregeln“ der Polizei gerade „als solche“ aufhören 
sollen und die Sache von „Rechts wegen“ bereits an die Kompetenz der Ge- 
richte gehört; sie hat dies Recht der Konfiskation in allen Fällen, wo der „In- 
halt“ der Druckschriften, Zeitungen usw. ein „Verbrechen oder Vergehen be- 
gründet“, welches von „Amts wegen“, d.h. von Polizei wegen „verfolgt“ 
_ werden kann, d.h. zu allen Zeiten, wo die Polizei uckermärkischel#] Gelüste 
nach der Rolle des öffentlichen Ministeriums befriedigen will und diesen 
Hang mit dem ureigenen Vorwand beliebiger „Verbrechen oder Vergehen“ 
oder sonstiger „verfolgungsmöglichen“ Tatsachen zu erklären für nötig hält; 
sie kann endlich alle solche Drucksachen, c’est-ä-dire! alles, was im Wohl- 
gefallen des Herrn und seiner heiligen Hermandad!! steht, konfiszieren, wo 
sie es vorfindet, d.h., sie kann in die Häuser, in die Geheimnisse des Familien- 
lebens dringen und, wo es keinen Grund zu Belagerungs- und Kroatenschutz 

des Eigentums gibt, unter der Herrschaft der konstitutionellen Gesetzordnung 
eine polizeiliche Plünderung des Privateigentums ruhiger Bürger veranstalten. 
Der Gesetzentwurf spricht dabei von allen zur Verbreitung „bestimmten“ 
Druckschriften, „auch wenn“ mit der Ausgabe bereits begonnen worden; er 
setzt daher „selbstredend“ das Recht der Konfiskation derer voraus, deren 
Verbreitung noch nicht begonnen hat, die noch gar keine „Verbrechen oder 
Vergehen“ begründen können, und dehnt damit den Polizeiraub auch auf den 
Privatbesitz von juristisch gar nicht „verfolgungsmöglichen“ Gegenständen 
aus. Die französischen Septembergesetze!!”?!, die Säbelzensur der Cavaignac- 
schen Militärdiktatur und selbst die den alten Provinzialständen und Aus- 
schüssen „bei Allerhöchstem Mißfallen“ proponierten Strafgesetzentwürfe 
respektierten wenigstens das „noch kein Verbrechen und Vergehen begrün- 
dende“ Privateigentum; der auf den Berliner Märzerrungenschaften ruhende 
Preßgesetzentwurf organisiert dagegen eine öffentliche Polizeijagd wider 
Eigentum und Privatbesitz der Bürger und reißt persönliche Verhältnisse, die 
in keiner Weise mit dem Strafrecht zu schaffen haben, im Namen der christ- 
lich-germanischen Polizeimoral gewaltsam in die Öffentlichkeit. 

„Öffentliches, wirklich öffentliches Verfahren und daneben den Galgen des 
preußischen Landrechts!“ 

Mit der Ausbildung dieses öffentlichen Verfahrens geht die Ausbildung 
der preußischen Landrechtsbestimmungen Hand in Hand. 

Die ersehnten Majestätsbeleidigungsakte werden in $ 12 in folgender Weise 
„konstitulert“: 

„Wer durch Wort, Schrift, Druck oder Zeichen, bildliche oder Sad Darstellung, 
die Ehrfurcht gegen den König verletzt, wird mit Gefängnis von zwei Monaten bis zu 

fünf Jahren bestraft.“ 

Wenn die rheinischen Untertanen nicht wissen, welchen Grad der „Ehr- 
furcht“ ihr hohenzollerscher, durch den Wiener Völkerschacher!!!5] ihnen 
oktroyierter Großherzog in Anspruch zu nehmen hat, so mögen sie sich bei 
den Berliner Strafgesetzmotiven Rats erholen. 

Das preußische Landrecht!!#! bedrohte bisher die Majestätsbeleidigung 
mit dem höchsten Strafsatz von zweijähriger, die Verletzung der Ehrfurcht mit 
dem höchsten Strafsatz von einjähriger Gefängnis- oder Festungshaft. (All- 
gemeines Landrecht 11. 20. 88 199, 200). | 

Diese Bestimmungen scheinen jedoch dem Magestätsgefühl der „starken 
Krone Preußen“ kein genügender Damm gewesen zu sein. In dem den Ver- 
einigten Ausschüssen von 1847135*! vorgelegten „Strafgesetzentwurf für die 
preußischen Staaten“ wurden bereits „Äußerungen in Wort oder Schrift, oder 

durch Abbildungen usw., welche die Ehre des Königs vorsätzlich verletzen 
($ 101), mit Strafarbeit von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“, dagegen aber 

„Äußerungen und Handlungen, welche zwar an sich nicht als Beleidigungen 
_ des Königs anzusehen sind, dennoch aber die demselben schuldige Ehrfurcht 
verletzen ($ 102), mit Gefängnis von sechs Wochen bis zu einem Jahre“ be- 
droht. In den offiziellen Motiven zu diesem Entwurf wird gesagt, daß die 
sächsischen Stände (bei dem ähnlichen Entwurf von 1843) zwar darauf an- 
getragen, die „Verletzung der Ehrfurcht“ durch den Zusatz „absichtlich“ 
näher zu bestimmen, um zu verhindern, daß Äußerungen und Handlungen 
unter das Gesetz gezogen würden, „bei welchen nicht im entferntesten die 
Absicht gewesen sei, die Ehrfurcht gegen den König zu verletzen“; daß aber 
ein solcher Zusatz von der Regierung abgelehnt werden müsse, da derselbe 
den „Unterschied zwischen Magestätsbeleidigung und Verletzung der Ehr- 
furcht verwischen würde“ und „absichtliche* Verletzungen der „Ehrfurcht“ 
als „Beleidigungen“ anzusehen seien. 

Aus diesen Motiven, welche für die demnächst zu oktroyierenden Preß- 
gesetzbegriffe noch immer maßgebend sind, geht also hervor, daß die „Ver- 
letzung der Ehrfurcht“, die gegenwärtig gleich der Majestätsbeleidigung mit 
zweimonatlichem bis fünfjährisem Gefängnis belegt wird, gerade in „unab- 
sichtlicher“ Beleidigung besteht. 

Zu gleicher Zeit erzählen die „Motive“, daß das Maximum des Straf- 
maßes für die „Verletzung der Ehrfurcht“ damals nur nach Antrag der rhei- 
nischen Stände auf ein Jahr bestimmt worden ist. 

Der Vorteil der „Märzerrungenschaften“ für die Rheinländer liegt auf der 
Hand. Die ersten Belandrechtungen des Code penall??°! oktroyierten den 
_Rheinländern die neuen Verbrechen der Majestätsbeleidigung mit zwei Jah- 
ren und der „Verletzung der Ehrfurcht“ mit I Jahr Gefängnis; in den Ge- 
setzvorlagen von 1843 und 1847 stieg die beleidigte Majestät zu dem Wert 
von fünf Jahren, während die verletzte Ehrfurcht auf Antrag der rheinischen 
Stände ihren Satz von einem Jahre behalten mußte; unter den Belagerungs- 
Errungenschaften der Märzemeute wird auch die (unabsichtliche) „Verletzung 
der Ehrfurcht“ zu fünfjährigem Gefängnis erhoben und das rheinische Ge- 
setzbuch mit abermals neuen Verbrechen der altpreußischen Landrechts- 
gesittung näher gebracht. 

„Preßfreiheit, öffentliches Belagerungsverfahren und den Galgen daneben!“ 

| Nr.253 vom 23. März 1849] 
* Köln, 22.März. 

„Die Vorschriften über die Majestätsbeleidigung“, wird in den Manteuffelschen 
Motiven ad $ 12 des Entwurfs erklärt, „konnten um so weniger fehlen, als in dem größ- 
ten Teil der Rheinprovinz die auf die Mayestätsbeleidigung bezüglichen Strafgesetze 
infolge der Verordnung vom 15.April 1848 außer Anwendung gesetzt, diese Lücke aber 
seitdem nicht ausgefüllt worden ist.“ 

Die Manteuffel-Motive erklären, daß dieser Teil der Hohenzollernschen 
Preßgesetzgebung, welcher selbst das altpreußische Landrecht und die Aller- 
höchste Majestätsoffenbarung der Strafgesetzentwürfe von 1843 und 1847 
überholt, hauptsächlich in Berücksichtigung der Rheinprovinz notwendig er- 
_ schien. Die Verordnungen vom 15.April 18481?), d.h. die Verheißungen, zu 

welchen sich die „in den Staub gefallene Krone“ (s. „Nleue] Preußlische] 
Zleiltfun]g“ v. 20. d.) unter dem Eindruck der Märzemeute bequemie, haben 
in der Rheinprovinz die so mühsam oktroyierten Belandrechtungen „außer 
Anwendung“ gesetzt und den Code penal in seiner ersten mangelhaften Rein- 
heit wiederhergestellt; um aber diese märzerrungene „Lücke“ gebührend 
auszufüllen und zugleich diefortschreitende Entwicklungsfähigkeit des Hohen- 
zollernschen Majestätswertes zu beurkunden, proponiert das „starke“ No- 
vemberministerium den Rheinländern nicht etwa die alten vormärzlichen 
Landrechtbestimmungen, nein, eine neue, alle früheren Strafgesetzstudien 
um das Doppelte überschreitende Ehrfurchtserklärung. Le roi est mort, vive 
le roi!! Vor dem März 1848 stand die noch „ungeschwächte“ Landesvater- 
würde in dem Landrechtspreise von einjähriger Gefängnisstrafe; in dem März 
1849 ist die Verletzung der „in den Staub gefallenen“ Krone zu dem Wert 
von fünfjähriger Gefängnishaft gestiegen. Vor dem März 1848 wurde das 
rheinische Gesetz nur mit den patriarchalischen Ergänzungen des Landrechts 
vervollständigt; im März 1849 werden ihm die Manteuffelschen November- 
errungenschaften oktroyiert: 

„Preßfreiheit, Säbelzensur und. den Galgen daneben!“ 

Die „Lücke“ des rheinischen Gesetzbuches hat indes noch andere Tiefen. 
Der $ 12 der Berliner Preßreform fährt in seinen Ergänzungen fort: 

„Gleiche Strafe“ (zweimonatliche bis fünfjährige Einsperrung) „trifft denjenigen, 
welcher in der oben angegebenen Weise“ (durch Wort, Schrift, Zeichen, bildliche und 
andere Darstellungen) „die Königin beleidigt. Wer auf dieselbe Weise den T'hronfolger (?) 
oder ein anderes Mitglied des Königlichen Hauses ... beleidigt, wird mit Gefängnis von 
einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.“ 

Das altpreußische Landrecht belegte, wie bemerkt, die Beleidigung des 
„Staatsoberhauptes selbst“ nur mit zwei Jahren. Der Fortschritt des Preß- 
gesetzentwurfs, welcher auf Beleidigung der untergeordneten Personen, der 
Königin fünfjährige, des 'Thronfolgers (2) und „anderer“ Mitglieder des 
„Königlichen Hauses“ dreijährige Einsperrung setzt, liegt auf der Hand. 

Das rheinische Gesetz kennt sowenig eine Beleidigung der „Königin“ usw., 
wie es eine Beleidigung des „Staatsoberhauptes selbst“ kennt. Rheinische 
Zeitungen konnten bisher ungestraft von „Hoffnungen des Hofes auf ein 
unerwartetes Ereignis“ fabeln, was zuweilen aus medizinischen Gründen 
gleichwohl eine Verletzung der Ehre sein kann. 

Der expatentierte Strafgesetzentwurf der Vereinigten Ausschüsse endlich 
ordnete die Beleidigung der „Königin“ der Beleidigung des „Staatsober- 
hauptes“ unter, indem er dieselbe ($ 103) statt mit fünfjähriger, mit dreijähri- 
ger Einsperrung bedrohte. Und über die gleichmäßige Bestrafung der Belei- 
digungen der „Königin“ mit denen der andern Mitglieder der Königlichen 
Familie erklären die Motive von 1847, daß bereits die rheinischen, schlesi- 
schen, sächsischen und pommerschen Stände zwischen diesen Personen einen 
Unterschied gemacht wissen wollten, welcher traurigen „Kasuistik“ aber die 
Regierung keine Folge geben könne. 

Das starke Ministerium Manteuffel hat die „Kasuistik“ der alten rheini- 
schen, schlesischen, sächsischen Stände nicht unter seiner Würde befunden. 
Hat nicht auch der seidenspinnende v.d. Heydt zu den Patent-Kasuisten jener 
Zeit gehört? Der Preßgesetzentwurf Manteuffel-v.d.Heydt „konstituiert“ die 
kasuistische Unterscheidung zwischen der Königin und andern Mitgliedern 
des kJönilgl[ichen] Hauses; er konstituiert sie gemäß der fortschreitenden 
Entwickelung der allgemeinen nachmärzlichen Majestätswürdengefühle. Die 
alten rheinischen, schlesischen, pommerschen Stände verlangten eine Unter- 
scheidung der Königin von den andern Familiensippen, damit der gleich- 
mäßige Strafsatz von dreijähriger Einsperrung für die Beleidigung der 
letzteren gemildert werde; das starke Ministerium Manteuffel-v.d.Heydt.ak- 
zeptiert die Unterscheidung, um statt dessen den Strafsatz für die beleidigte 
Königin auf die neu erhöhte Stufe der Beleidigung des AIR DENANDEER 
zu erheben. 

Von gleicher Entwicklungsfähigkeit der Majestätsbegriffe zeugt die bei- 
gefügte Bestimmung desselben Paragraphen, wonach Beleidigungen eines be- 
liebigen „deutschen Staatsoberhauptes“ wie die Beleidigung des „TI'hronfolgers“ 
mit dreijährigem Gefängnis bestraft werden. 

Nach dem rheinischen Gesetz werden Beleidigungen gegen dritte „Staats- 
oberhäupter“ gleich Injurien gegen Privatpersonen (Geldbuße von 5 Fr.) 

bestraft, und zwar auf Antrag des Beleidisten, nicht etwa aus Kriminalberuf 
seines öffentlichen Charakters. Nach dem von den rheinischen Ständen bereits 
1843 zu „Allerhöchstem Mißfallen“ verworfenen und 1847 wieder neupro- 
ponierten Strafgesetzentwurf sollte die Beleidigung fremder Regenten und 
„ihrer Gemahlinnen“ mit Gefängnis von zwei Monaten bis zu Strafarbeit von 
zwei Jahren belegt werden, wobei die preußischen Stände den gänzlichen 
Wegfall dieser Bestimmung beantragten und die westfälische Krautjunker- 
Opposition den ursprünglichen Strafsatz für zu hoch erklärte. Das Ministe- 
'rium Manteuffel-v.d.Heydt endlich füllt die bedenklichen nachmärzlichen 
Lücken der rheinischen Gesetzgebung aus, indem es den von den rheinisch- 
westfälischen Zensusmännern angefochtenen Strafsatz von zwei Jahren auf 
drei Jahre erhöht und für den pommerschen Don Quixote des Vereinigten 
Landtags i in die Schranken tritt: 

„Preßfreiheit, wirkliches öffentliches Verfahren und den Galgen daneben!“ 

Noch hat in den allerhöchst inspirierten Preßreformstudien der $ 19 seine 
‚denkwürdige, heitere Bedeutung: 

„Wer 1. eine der beiden Kammern („als solche“), 2. ein ‚ Mitglied der beiden Kam- 
mern während der Dauer ihrer Sitzungen, 3. eine sonstige politische Körperschaft, eine 
öffentliche Behörde, einen öffentlichen Beamten ... durch Wort, Schrift, Druck, Zei- 
chen, bildliche oder andere Darstellung beleidigt, wird mit Gefängnis bis zu 9 Monaten 
bestraft.“ 

Während die Manteuffel-v.d.Heydt die „politischen Körperschaften“, 
Vereinbarungsversammlungen und Kammern mit Bajonetten auseinander- 
treiben, werden den Rheinländern zum „Schutz dieser Versammlungen“ neue 
Verbrechen in ihren „lückenhaften“ Code penal gepfuscht. Das Ministerium 
Manteuffel-v.d.Heydt oktroyiert dem Lande aus göttlich-königlichem Gna- 
denborn eine vaterländische Konstitution!?!, um in der „Beleidigung der 
Kammern“ dem rheinischen Gesetzbuch ein neues, bisher unbekanntes Ver- 
brechen zu oktroyieren: 

„Preßfreiheit, öffentliches Verfahren und den Galgen dnieben!“ 

Mögen sich die Rheinländer beizeiten in acht nehmen. Die Geschichte der 
früheren Belandrechtungen des rheinischen Gesetzbuchs, der hohenzoller- 
sche Fortbati der Märzverheißungen werden ihnen sagen, was sie von den 
überrheinischen Errungenschaften zu erwarten haben. 

Was die bisherigen Standrechtsattentate gegen den Code bezweckten, war 
nichts als die völlige Einverleibung der Rheinlande in die altpreußischen Pro- 
vinzen, eine Einverleibung, welche so lange nicht vollständig, als die Rhein- 
provinz noch nicht gänzlich unter den preußischen Landrechtsstock geordnet 

war. Durch den neuen Gesetzentwurf aber wird unter dem Vorwand, den 
Rheinlanden die „Lücken“ ihrer eigenen Gesetzgebung durch die Vorteile des 
Landrechts zu ersetzen, auch das Landrecht für die alten Provinzen in seiner 
„lückenhaften“ Milde noch vervollständigt. 

So erbärmlich die jetzige Kammer auch ist, so erwarten wir doch die An- 
nahme dieser Gesetzentwürfe nicht von ihr. Wir erwarten aber alsdann, daß 
man uns auch den hohenzollerschen Preßgalgen oktroyieren wird, und das 
gerade wünschen wir.