Friedrich  Engels 
Die Lage Englands 
II 
Die englische  Konstitution 
[„Vorwärts!"  Nr.  75  vom  18.  September  1844] 
Im vorigen Artikel sind die Prinzipien entwickelt worden, nach denen die 
gegenwärtige Stellung des  britischen Reichs  in  der  Geschichte  der  Zivili-
sation zu  beurteilen ist,  sowie die  nötigen Data  über  die  Entwicklung der 
englischen Nation gegeben worden, soweit sie zu diesem Zwecke unumgäng-
lich, aber auf dem Kontinent weniger bekannt sind; wir können somit, nach 
Begründung unsrer Voraussetzungen, ohne weiteres auf unsern Gegenstand 
selbst losgehen. 
Die Lage Englands hat bisher allen übrigen Völkern Europas beneidens-
wert geschienen und  ist  es  auch  für  jeden,  der  auf  der  Oberfläche  sich 
herumtreibt und  bloß  mit  dem  Auge  des  Politikers sieht.  England ist  ein 
Weltreich in dem Sinne, wie ein solches heutzutage bestehen kann und wie 
im Grunde alle andern Weltreiche auch gewesen sind; denn auch Alexanders 
und Cäsars Reich war wie das englische eine Herrschaft zivilisierter Völker 
über Barbaren und  Kolonien.  Kein  andres  Land  der  Welt  kann  sich  an 
Macht und  Reichtum  mit  England  messen, und  diese  Macht  und  dieser 
Reichtum liegen nicht  wie in  Rom  in  der Hand  eines einzelnen Despoten, 
sondern gehören dem gebildeten Teil  der Nation. Die Furcht vor dem Des-
potismus, der Kampf gegen die Macht der Krone, existieren in England seit 
hundert Jahren nicht  mehr;  England  ist  unleugbar  das  freiste,  d.h.  am 
wenigsten unfreie  Land  der  Welt,  Nordamerika nicht  ausgenommen,  und 
infolgedessen hat  der  gebildete Engländer einen Grad  angeborner Unab-
hängigkeit an  sich, dessen kein Franzose, geschweige denn  ein  Deutscher, 
sich rühmen kann. Die politische Tätigkeit, die freie Presse, die Seeherrschaft 
und die  riesenhafte Industrie Englands haben die  dem  Nationalcharakter 
inwohnende Energie, die entschlossenste Tatkraft neben der ruhigsten Über-
legung, so vollständig fast in jedem Individuum entwickelt, daß auch hierin 
die kontinentalen Völker  unendlich  weit  hinter  den  Engländern  zurück-

stehen. Die  Geschichte der  englischen Armee  und  Flotte  ist  eine  Reihe 
glänzender Siege,  während England  seit  achthundert Jahren kaum  einen 
Feind an seinen Küsten gesehen hat; der  Literatur kann nur  von  der  alt-
griechischen und deutschen der Rang streitig gemacht werden, in der Philo-
sophie hat England wenigstens zwei -  Bacon  und  Locke  in  den  empi-
rischen Wissenschaften unzählbare große Namen aufzuweisen, und wenn es 
sich darum handelt, welches Volk am meisten getan hat, so darf kein Mensch 
leugnen, daß die Engländer dies Volk sind. 
Das sind die Dinge, deren England sich rühmen kann, die es vor den Deut-
schen und  Franzosen voraus hat und die ich hier von vornherein aufgezählt 
habe, damit die guten Deutschen gleich anfangs von meiner „Unparteilich-
keit" sich überzeugen können; denn ich weiß sehr wohl, daß man in Deutsch-
land viel eher von den Deutschen als von irgendeiner andern Nation rück-
sichtslos sprechen darf. Und diese eben aufgezählten Dinge bilden mehr oder 
weniger das Thema der ganzen bändereichen und doch höchst unfruchtbaren 
und überflüssigen Literatur, die  auf  dem  Kontinent  über  England  zu-
sammengeschrieben worden ist. In das Wesen der englischen Geschichte und 
des englischen  Nationalcharakters einzugehen,  ist  niemand  eingefallen, 
und wie jämmerlich die  ganze Literatur über  England ist,  geht schon  aus 
dem einfachen Faktum hervor, daß das jämmerliche Buch des Herrn von Rau-
merC23B], soviel ich weiß, in Deutschland noch für das beste über den Gegen-
stand gilt. 
Fangen wir, da man bisher England nur  von  der  politischen Seite  be-
trachtet hat, mit dieser an. Prüfen wir die englische Konstitution, die,  nach 
dem Ausdruck des Tory,  „das  vollkommenste Produkt der englischen Ver-
nunft" ist, und verfahren wir, um dem Politiker noch einen Gefallen zu tun, 
vorderhand ganz empirisch. 
Das juste-milieu findet die englische Verfassung besonders darin schön, 
daß sie  sich  „historisch"  entwickelt hat;  d.h.  auf  deutsch,  daß  man  die 
alte, durch die  Revolution von  1688 geschaffene Grundlage beibehalten und 
auf diesem  Fundament, wie  sie's  nennen,  weiter gebaut hat. Wir  werden 
schon sehen, welchen Charakter die englische Verfassung dadurch bekommen 
hat; vorläufig genügt die  einfache Vergleichung des  Engländers von  1688 
mit dem Engländer von 1844, um zu beweisen, daß ein gleiches, konstitutio-
nelles Fundament für beide ein Unding,  eine Unmöglichkeit ist. Selbst von 
dem allgemeinen Fortschritt der Zivilisation abgesehen, so ist schon der poli-
tische Charakter der Nation ein ganz andrer als damals. Die TestakteC224], die 
Habeas-Corpus-Akte, die  Bill of RightsC23fl] waren Whigmaßregeln, die  aus 
der Schwäche und  Überwindung der  damaligen Tories  hervorgingen und

gegen diese Tories,  d.h.  gegen die absolute Monarchie und den offnen oder 
verborgenen Katholizismus  gerichtet  waren.  Aber  schon  in  den  nächsten 
fünfzig Jahren verschwanden die  alten Tories,  und ihre Nachkommen nah-
men die Prinzipien an, die bisher das Eigentum der Whigs  gewesen waren; 
seit der  Thronbesteigung  Georgs  I.  gingen  die  monarchisch-katholischen 
Tories in eine aristokratisch-hochkirchliche Partei über, und seit der franzö-
sischen Revolution, die sie erst zum Bewußtsein brachte, verflüchtigten sich 
die positiven Satzungen des Toryismus immer mehr zu der Abstraktion des 
„Konservatismus", der  nackten, gedankenlosen Verteidigung des  Bestehen-
den - ja  selbst diese Stufe ist schon überschritten, in Sir Robert Peel hat sich 
der Toryismus zur Anerkennung der Bewegung entschlossen, hat die Unhalt-
barkeit der  englischen Konstitution  eingesehen und  kapituliert nur  noch, 
um das  verrottete Machwerk solange zu  halten wie möglich.  — Die  Whigs 
haben eine ebenso wichtige  Entwicklung durchgemacht,  eine  neue,  demo-
kratische Partei ist entstanden, und doch soll das Fundament von 1688 noch 
breit genug sein für  1844!  Die  notwendige Folge  dieser „historischen Ent-
wicklung" ist nun, daß die innern Widersprüche, die das Wesen der konsti-
tutionellen Monarchie ausmachen und die schon zu der Zeit,  als die neuere 
deutsche Philosophie noch den republikanischen Standpunkt einnahm, hin-
reichend aufgedeckt worden sind - daß  diese Widersprüche in der modernen 
englischen Monarchie  ihre Spitze erreichen. In  der Tat,  die  englische kon-
stitutionelle Monarchie  ist die Völlendüng der  konstitutionellen Monarchie 
überhaupt, ist der einzige Staat, in dem, soweit dies jetzt noch möglich, eine 
wirkliche Adelsaristokratie ihren  Platz  neben  einem  verhältnismäßig sehr 
entwickelten Volksbewußtsein ihre  Stelle behauptet hat, und in dem  daher 
die auf dem  Kontinent künstlich wiederhergestellte und  mühsam aufrecht-
erhaltene Dreieinigkeit der gesetzgebenden Gewalt wirklich existiert. 
Wenn das Wesen des Staats, wie der Religion, die Angst der Menschheit 
vor sich selber ist, so erreicht diese Angst in der konstitutionellen und  na-
mentlich der  englischen Monarchie  ihren  höchsten  Grad.  Die  Erfahrung 
dreier Jahrtausende hat  die  Menschen nicht  klüger, sondern im  Gegenteil 
verwirrter, befangener, hat sie wahnsinnig gemacht, und das Resultat dieses 
Wahnsinnes ist  der  politische  Zustand des  heutigen  Europas.  Die  reine 
Monarchie erregt Schrecken -  man  denkt an den orientalischen und  römi-
schen Despotismus. Die  reine Aristokratie ist nicht weniger furchtbar - die 
römischen Patrizier und der mittelalterliche Feudalismus, die venezianischen 
und genuesischen Nobili  sind  nicht  umsonst dagewesen. Die  Demokratie 
ist fürchterlicher als beide;  Marius  und  Sulla, Cromwell und  Robespierre, 
die blutigen Häupter zweier Könige, die Proskriptionslisten und die Diktatur 
37 Marx/Engels,  Werlte,  Bd.  1

reden laut genug von  den  „Greueln"  der  Demokratie. Zudem  ist  es welt-
bekannt, daß keine dieser Formen sieh je hat lange halten können. Was also 
war zu tun? Statt geradeaus vorwärtszugehen, statt von der Unvollkommen-
heit oder  vielmehr  Unmenschlichkeit aller  Staatsformen den  Schluß  zu 
ziehen, daß  der  Staat selbst die  Ursache aller dieser Unmenschlichkeiten 
und selbst unmenschlich sei,  statt! dessen beruhigte man sich bei  der  An-
sicht, daß die Unsittlichkeit nur den Staats/ormen anklebe, folgerte aus den 
obigen Prämissen, daß drei unsittliche Faktoren zusammen ein sittliches Pro-
dukt machen können, und schuf die konstitutionelle Monarchie. 
Der erste  Satz  der  konstitutionellen Monarchie  ist  der  vom  Gleich-
gewicht der Gewalten, und dieser Satz ist der vollkommenste Ausdruck für 
die Angst der  Menschheit vor sich selbst. Ich will von  der lächerlichen Un-
vernünftigkeit, von  der  totalen Unausführbarkeit dieses  Satzes gar  nicht 
reden, ich will nur untersuchen, ob er in der englischen Konstitution durch-
geführt ist,  ich  werde mich,  wie ich  versprach, rein  empirisch; halten, so 
empirisch, daß ich es vielleicht selbst unsern politischen Empirikern zu sehr 
sein werde. Ich nehme also die englische Verfassung nicht, wie sie in Black-
stones „Commentaren", in de Lohnes Hirngespinsten1337-1 oder in der langen 
Reihe konstituierender Statuten von „Magna Charta''1--1 bis auf die Reform-
bill1-198', sondern wie sie in der Wirklichkeit besteht. 
Zuerst das  monarchische Element.  Jedermann weiß,  was  es  mit  dem 
souveränen König  von  England, männlichen oder  weiblichen Geschlechts, 
auf sich hat. Die Macht der Krone reduziert sich in der Praxis auf Null, und 
wenn ein in aller Welt notorisches Faktum noch  des  Beweises bedürfte,  so 
wäre die Tatsache, daß seit mehr als hundert Jahren aller Kampf gegen  die 
Krone aufgehört hat,-daß selbst die radikal-demokratischen Chartisten ihre 
Zeit zu  etwas Besserem als zu diesem Kampf  anzuwenden wissen, Beweis 
genug. Wo also bleibt das in der Theorie der Krone zugewiesene Drittel der 
gesetzgebenden Gewalt?  Dennoch  -  und  hierin  erreicht  die  Angst  ihren 
Gipfel - dennoch  kann die englische Konstitution nicht ohne die Monarchie 
bestehen. Nehmt die  Krone,  die  „subjektive  Spitze",  weg,  und  das  ganze 
künstliche Gebäude fällt über den Haufen. Die englische Verfassung ist eine 
umgekehrte Pyramide; die Spitze ist zugleich die Basis. Und je unbedeuten-
der das monarchische Element in der Wirklichkeit wurde, desto bedeutender 
wurde es dem Engländer. Nirgends ist bekanntlich die nichtregierende Per-
sönlichkeit angebeteter als in England. Die  englischen Journale übertreffen 
an sklavischem Servilismus die deutschen bei  weitem. Dieser ekelhafte Kul-
tus des Königs  als solchen, die Anbetung der  ganz entleerten, alles Inhalts 
beraubten Vorstellung -  nicht  Vorstellung/des  Wortes:  „König"  ist  aber

die Vollendung der Monarchie, wie die Anbetung des bloßen Wortes „Gott" 
die Vollendung der  Religion ist. Das Wort König  ist das Wesen des  Staats, 
wie das Wort Gott das Wesen der Religion ist, wenn auch beide Worte rein gar 
nichts bedeuten. Bei beiden ist die Hauptsache, daß  die Hauptsache, näm-
lich der  Mensch,  der  hinter  diesen  Worten  steckt,  ja  nicht  zur  Sprache 
komme. 
Sodann das  aristokratische Element. Diesem  geht  es,  wenigstens in  der 
ihm von der Verfassung angewiesenen Sphäre, wenig besser , als der Krone. 
Wenn der  Spott, mit dem das Oberhaus seit mehr als hundert Jahren fort-
während überhäuft wurde, allmählich so sehr ein Bestandteil der öffentlichen 
Meinung geworden  ist,  daß  dieser Zweig  der  gesetzgebenden Gewalt  all-
gemein für  ein Invalidenhaus für  ausgediente Staatsmänner, daß das Aner-
bieten einer Pairie von jedem noch  nicht ganz verschlissenen Mitgliede  des 
Unterhauses für  eine Beleidigung angesehen wird, so läßt sich leicht denken; 
in welcher  Achtung  die  zweite  der  durch  die  Konstitution  eingesetzten 
Staatsmächte steht. In  der Tat ist die Tätigkeit der Lords  im  Oberhause :zü 
einer bloßen,  nichtssagenden Förmlichkeit  herabgesunken und  erhebt  sich 
nur selten zu einer Art von Energie der Trägheit, wie sie sich während der 
Whigherrschaft von 1830 bis 1840 zeigte - aber  selbst dann sind die Lords 
nicht stark durch sich selbst, sondern durch  die  Partei, deren reinste Ver-
treter sie sind, die  Tories;  und  das Oberhaus, dessen Hauptvorzug in  der 
Theorie der Konstitution der sein soll, daß es von der Krone  und dem Volk 
gleich unabhängig sei,  ist in der Wirklichkeit von einer Partei, also von dem 
Stande der  Volksmeinung, und  durch  das  Recht  der  Krone,  Pairs zu  er-
nennen, auch von dieser abhängig. Aber  je ohnmächtiger das Oberhaus ist, 
desto festeren Boden erhielt es in der öffentlichen Meinung.  Die  konstituw 
tionellen Parteien, Tories,  Whigs  und  Radikale, schaudern gleich  sehr vor 
der Abschaffung dieser leeren Förmlichkeit zurück, Und die Radikalen be4 
merken höchstens, daß die  Lords,  als die einzige unverantwortliche Macht 
der Konstitution, eine Anomalie seien und deshalb die erbliche durch  eine 
Wahlpairie zu ersetzen sei. Es ist wieder die Angst vor der Menschheit, die 
diese leere Form  aufrechterhält, und die  Radikalen, die  für  das Unterhaus 
eine reine  demokratische Basis verlangen, treiben diese  Angst noch  weiter 
als die  übrigen beiden  Parteien, indem sie,  um  das  abgenutzte, überlebte 
Oberhaus ja nur nicht fallenzulassen, ihm  durch Infusion  populären Bluts 
noch etwas Lebenskraft einzuhauchen suchen. Die Chartisten wissen besser; 
was sie zu tun haben; sie wissen, daß vor dem  Sturm eines demokratischen 
Unterhauses das  ganze morsche Gerüst,  Krone  und  Lords  und  so  weiter; 
von selbst  zusammenbrechen muß,  und  plagen  sich  daher  nicht,  wie  die

Radikalen, mit der Reform der Pairie. - Und  wie die Anbetung der  Krone 
in demselben Verhältnis gestiegen ist, wie die Macht der Krone abnahm, so ist 
auch die populäre Achtung vor der Aristokratie um so höher geworden, je un-
bedeutender der politische Einfluß des Oberhauses wurde. Nicht nur, daß die 
emiedrigendsten Förmlichkeiten der Feudalzeit beibehalten wurden, daß die 
Mitglieder des Unterhauses, wenn sie in offizieller Kapazität vor  den Lords 
erscheinen, mit dem Hut in der Hand vor den sitzenden und bedeckten Lords 
stehen müssen, daß die offizielle Anrede an einen Adligen lautet: „Möge  es 
Eurer Lordschaft gefallen" (May it please your lordship) usw.; das schlimmste 
ist, daß  alle diese Förmlichkeiten wirklich  der  Ausdruck  der  öffentlichen 
Meinung sind, die einen Lord für ein Wesen höherer Art ansieht und einen 
Respekt vor  Stammbäumen, volltönenden Titeln,  alten Familienandenken 
usw. hegt,  der uns Kontinentalen ebenso  widerwärtig und ekelerregend ist 
wie der Kultus der Krone. Auch in diesem Zuge des englischen Charakters 
haben wir wieder die Anbetung eines leeren, nichtssagenden Wortes, die voll-
kommen wahnsinnige, fixe Idee, als ob eine große Nation, als ob die Mensch-
heit und das Universum nicht ohne das Wort Aristokratie bestehen könnte. -
Bei alledem hat die Aristokratie in der Wirklichkeit dennoch einen bedeuten-
den Einfluß;  aber wie die Macht der  Krone  die  Macht  der  Minister,  d.h. 
der Repräsentanten der Majorität des Unterhauses ist, also eine ganz andre 
Richtung angenommen hat, als die Konstitution beabsichtigte, so besteht die 
Macht der Aristokratie in etwas ganz anderem als in ihrem Anrecht auf einen 
erblichen Sitz in der Legislatur. Die Aristokratie ist stark durch ihren unge-
heuren Grundbesitz, durch ihren Reichtum überhaupt, und teilt diese Stärke 
daher mit allen andern, nichtadligen Reichen; die Macht der Lords wird nicht 
im Oberhause, sondern im  Hause der  Gemeinen entwickelt, und dies  führt 
uns zu dem Bestandteil der Legislatur, der nach der Konstitution das demo-
kratische Element vertreten soll. 
[»Vorwärts!"  Nr.  76 vom  21.  September 1844] 
Wenn die Krone und das Oberhaus machtlos sind, so muß das Unterhaus 
notwendig alle Gewalt in sich vereinigen, und das ist der Fall. In der Wirk-
lichkeit macht das Unterhaus die Gesetze und verwaltet sie durch die Minister, 
die nur ein Ausschuß desselben sind.  Bei dieser Allmacht des Unterhauses 
müßte England also eine reine Demokratie sein,  wenn auch  nominell  die 
beiden andren Zweige der Legislatur bestehen blieben, wenn nur das demo-
kratische Element selbst wirklich demokratisch wäre. Aber  davon ist  keine 
Rede. Die Gemeinden blieben bei der Festsetzung der Verfassung nach der 
Revolution von 1688 in ihrer Zusammensetzung ganz unberührt; die Städte,

Flecken und  Wahlbezirke, die  das Recht zur Absendung  eines Deputierten 
trüber gehabt hatten, behielten es  bei;  und  dies  Recht war  durchaus kein 
demokratisches, „allgemeines  Menschenrecht",  sondern  ein  ganz  feuda-
listisches Privilegium, das  noch  unter  Elisabeth ganz  willkürlich und  aus 
freier Gnade von der Krone vielen bisher nicht vertretenen Städten verliehen 
wurde. Selbst den Charakter der Repräsentation, den die  Unterhauswahlen 
wenigstens ursprünglich hatten, verloren sie bald durch die „historische Ent-
wicklung". Die Zusammensetzung des alten Unterhauses ist bekannt. In den 
Städten war die Erneuerung des Deputierten entweder in der Hand eines ein-
zelnen oder  einer geschlossenen und  sich  selbst ergänzenden Korporation; 
nur wenige  Städte  waren  offen,  d.h.  hatten  eine  ziemlich  große  Zahl 
Wähler, und in diesen verdrängte die unverschämteste Bestechung den letzten 
Rest wirklicher Repräsentation. Die  geschlossenen Städte waren meist unter 
dem Einfluß eines Individuums,  gewöhnlich eines Lords;  und  in den länd-
lichen Wahlbezirken unterdrückte die  Allmacht der  großen  Grundbesitzer 
jede etwaige freiere  und  selbsttätige Regung unter  dem  übrigens politisch 
leblosen Volk.  Das  alte Unterhaus war weiter nichts als eine geschlossene, 
vom Volk  unabhängige, mittelalterliche Korporation,  die  Vollendung  des 
„historischen" Rechts,  die  auch nicht  ein einziges wirklich oder  scheinbar 
vernünftiges Argument für ihre Existenz anführen konnte, die trotz der Ver-
nunft existierte und darum auch 1794 durch ihr Komitee  leugnete, daß sie 
eine Versammlung von  Repräsentanten und  England ein Repräsentativstaat 
sei.* Einer solchen Verfassung gegenüber mußte die Theorie  des Repräsen-
tativstaats, selbst der  gewöhnlichen konstitutionellen Monarchie  mit  einer 
Repräsentantenkammer, als  durchaus  revolutionär  und  verwerflich  er-
scheinen, und daher hatten die Tories ganz recht, wenn sie die Reformbill als 
eine dem  Geist  und  Buchstaben der  Konstitution schnurstracks zuwider-
laufende und  die  Konstitution untergrabende Maßregel  bezeichneten.  Die 
Reformbill ging indes durch, und wir haben nun zu sehen, wozu sie die eng-
lische Verfassung und besonders das Unterhaus gemacht hat. Zunächst sind 
die Verhältnisse für die Wahl von Deputierten auf dem Lande ganz dieselben 
geblieben. Die Wähler sind hier fast ausschließlich selbst Pächter, und diese 
sind von  ihrem Grundbesitzer durchaus abhängig, indem  dieser ihnen, die 
mit ihm  in keinem kontraktlichen Verhältnis stehen, jeden  Augenblick  die 
* Second  Report  of  the  Committee  of  Secrecy,  to  whom  thePapers  referred  to  in 
His Majesty's  Message  on  the  12.  May 1794,  were  delivered.1  (Bericht  über  die 
Londoner  revolutionären  Gesellschaften,  London  1794.)  Pag.  68  ff. 
1 Zweiter  Bericht des  geheimen Ausschusses, dem  die  Dokumente  übergeben  wurden, 
die sich auf  Seiner  Majestät Botschaft  vom  12.  Mai 1794  bezogen.

Pacht aufkündigen kann. Die  Deputierten der Grafschaften (im Gegensatz 
zu den Städten) sind nach wie vor Deputierte der Grundbesitzer, denn  nur 
in den aufgeregtesten Epochen,  wie 1831 wagen  die  Pächter gegen die 
Grundbesitzer zu stimmen. Ja, die Reformbill machte das Übel nur schlim-
mer, indem sie die Zahl der Deputierten für  Grafschaften vermehrte. Von 
den 252 Grafschaftsdeputierten können die Tories  daher immer auf wenig-
stens 200 rechnen, es  sei denn,  daß  eine allgemeine Aufregung  unter  den 
Pächtern herrsche, die  das Einschreiten der  Grundbesitzer unklug machen 
würde. In den Städten wurde wenigstens der Form nach eine Repräsentation 
eingeführt und jedem, der ein Haus von wenigstens zehn Pfund jährlichen 
Mietwertes bewohnt  und  direkte Steuern (Armensteuer  etc.)  bezahlt,  das 
Stimmrecht erteilt. Hierdurch ist die ungeheure Majorität der  arbeitenden 
Klassen ausgeschlossen; denn erstens wohnen natürlich nur Verheiratete in 
besondern Häusern, und wenn auch ein bedeutender Teil dieser Häuser jähr-
lich zehn Pfund Miete kostet, so umgehen doch  die Einwohner fast alle die 
Bezahlung der direkten Steuern und sind daher keine Wähler. Die  Zahl der 
Wähler bei chartistischem, allgemeinem Stimmrecht würde sich mindestens 
verdreifachen. Die  Städte sind somit in den Händen der  Mittelklasse, und 
diese wiederum ist in den kleineren Städten sehr häufig - direkt oder indirekt -
durch die Pächter,, die die Hauptkunden der Krämer und Handwerker sind, 
von den Grundbesitzern abhängig. In  den großen Städten allein kommt die 
Mittelklasse wirklich zur  Herrschaft, und  in  den  kleineren Fabrikstädten, 
namentlich Lancashires, wo die  Mittelklasse an Zahl und  das Landvolk an 
Einfluß unbedeutend ist, wo also schon eine Minorität der Arbeiterklasse ein 
entscheidendes Gewicht in die Waagschale legt, kommt die Scheinrepräsen-
tation einer  wirklichen  einigermaßen  nahe.  Diese  Städte,  z.B.  Ashton, 
Oldham, Rochdale,  Bolton usw. schicken daher auch fast nur Radikale ins 
Parlament. Eine Ausdehnung des  Stimmrechts nach  den  Grundsätzen der 
Chartisten würde hier, wie überhaupt in  allen Fabrikstädten, diese letztere 
Partei zur Majorität der Wähler erheben. Außer diesen verschiedenen und in 
der Praxis sehr komplizierten Einflüssen machen sich aber noch verschiedene 
Lokalinteressen und zu guter Letzt ein sehr bedeutender Einfluß geltend -
der der Bestechung. In dem ersten Artikel der gegenwärtigen Reihe war schon 
die Rede  davon,  daß  das Unterhaus durch  sein  Bestechungs-Komitee er-
klärte, es sei durch Bestechung gewählt, und Thomas Düncombe, das einzige 
entschieden chartistische Mitglied, hat es dem Unterhaus längst geradeheraüs 
gesagt, daß kein einziger in der ganzen Versammlung, er selbst nicht, sagen 
könne, daß er durch die freie  Wahl seiner Konstituenten, ohne Bestechung, 
an seinen Platz gekommen sei.  Im  vergangnen Sommer  erklärte Richard

Cobden, Mitglied für Stockport und Führer der Antikorngesetz-Ligüetl95],  in 
einem öffentlichen Meeting  in  Manchester, daß  die  Bestechung jetzt einen 
höheren Grad erreicht habe als je, daß in dem toryistischen Carlton-Klub und 
dem liberalen Reform-Klub  in London die Repräsentation von Städten förm-
lich an  den  Meistbietenden versteigert werde und  diese  Klubs  als Unter-
nehmer handelten - gegen  soviel Pfunde garantieren wir dir diese Stelle usw. -
Und zu alledem kommt noch die saubere Manier, mit der die Wahlen vorge-
nommen werden, die allgemeine Trunkenheit, in der das Votum abgegeben 
wird, die Schenken, in denen die Wähler auf Kosten der Kandidaten sich be-
rauschen, die Unordnung, die Schlägereien und das Geheul der Masse an den 
Abstimmungsbuden, um  die  Nichtigkeit  der  für  sieben  Jahre gültigen 
Repräsentation zu vollenden. 
[„Vorwärts!"  Nr.  77 vorn 25.  September 1844] 
Wir haben gesehen, daß die Krone und das Oberhaus ihre Bedeutung ver-
loren haben; wir haben gesehen, auf welche Weise das allmächtige Unterhaus 
rekrutiert wird; dierFrageist jetzt: Wer regiert,dehn eigentlich in England? -
Der Besitz regiert. Der  Besitz befähigt die Aristokratie, die  Wahl der länd-
lichen und kleinstädtischen Deputierten zu  beherrschen; der  Besitz befähigt 
die Kaufleute und Fabrikanten, die Deputierten für die großen und teilweise 
auch die kleinen'Städte zu bestimmen; der Besitz befähigt beide, durch,Be-
stechung ihren Einfluß  zu  steigern. Die  Herrschaft des  Besitzes ist in der 
Reformbill durch  den  Zensus  ausdrücklich anerkannt. Und  insofern  der 
Besitz und der durch den  Besitz erworbene Einfluß das 'Wesen der  Mittel-» 
klasse ausmacht, insofern also die Aristokratie bei den  Wahlen ihren Besitz 
geltend macht  und  damit.  nicht als  Aristokratiis auftritt,  sondern sich  der 
Mittelklasse gleichstellt, insofern der Einfluß der eigentlichen Mittelklasse im 
ganzen viel stärker ist als der der Aristokratie, insofern herrscht allerdings die 
Mittelklasse. Aber wie'ünd warum herrscht sie? Weil das Volk über das Wesen 
des Besitzes noch nicht im klaren, weil es überhaupt - auf  dem Lande wenig-
stens - noch  geistig tot ist, und daher sich die Tyrannei des Besitzes gefallen 
läßt. England ist allerdings eine Demokratie, aber wie Rußland eine,Demo-
kratie ist; wie das Volk unbewußt überall herrscht und in  allen Staaten die 
Regierung nur ein anderer Ausdruck für den Bildungsgrad, des Volkes ist. 
Es wird schwerhalten, uns von dieser Praxis der englischen Konstitution 
zu ihrer Theorie zurückzubringen. Die Praxis steht mit der Theorie im schrei-
endsten Widerspruch; die beiden Seiten sind einander, so entfremdet, daß sie 
gar keine Ähnlichkeit riiehr haben. Hier eine Dreieinigkeit der  Legislatur -
dort eine Tyrannei der Mittelklasse; hier ein Zweikammersystem dort  ein

allmächtiges Haus der Gemeinen; hier eine königliche Prärogative - dort  ein 
von den Gemeinen gewähltes Ministerium; hier ein unabhängiges Oberhaus 
mit erblichen Gesetzgebern - dort ein Invalidenhaus für überlebte Deputierte. 
Jeder der drei Bestandteile der  gesetzgebenden Gewalt  hat seine Macht an 
ein anderes Element abgeben müssen: die  Krone  an die Minister, d.h.  die 
Majorität des Unterhauses, die Lords  an die Torypartei,  also an ein popu-
läres Element, und an die Pairs kreierenden Minister, d. h. im Grund auch an 
ein populäres Element, und  die  Gemeinen  an  die  Mittelklasse oder,  was 
dasselbe ist* an die politische Unmündigkeit des Volks. Die  englische Kon-
stitution existiert in  der  Wirklichkeit gar  nicht  mehr,  der  ganze langwie-
rige Prozeß der  Gesetzgebung ist  eine bloße  Farce;  der  Widerspruch von 
Theorie und Praxis ist so grell geworden, daß er sich unmöglich noch  lange 
halten kann, und wenn auch durch die katholische Emanzipation1-1993, von der 
wir noch weiter zu reden haben werden, durch die Parlaments- und Munizipal-
reförm dem Scheine nach die Lebenskraft der siechen Verfassung noch etwas 
gehoben wurde, so sind doch diese Maßregeln selbst schon das Geständnis, 
daß man an der Erhaltung der Konstitution verzweifelt, und bringen Elemente 
in sie  hinein, die  mit  ihren Grundprinzipien entschieden  in  Widerspruch 
stehen, also den Konflikt noch dadurch vergrößern, daß  sie die Theorie mit 
sich selbst in Widerspruch bringen. 
Wir haben gesehen, wie die Organisation der Gewalten in der englischen 
Verfassung durchaus auf der Angst beruht. Diese Angst zeigt sich noch mehr 
in den  Regeln,  nach  denen  die  Gesetzgebung  verfährt,  den  sogenannten 
Standing Orders. Jeder Gesetzvorschlag muß  in  jedem der  beiden Häuser 
dreimal in  gewissen Zwischenräumen gelesen  werden;  nach  dem  zweiten 
Lesen wird  er  einem Komitee übergeben, das ihn im einzelnen durchgeht; 
in wichtigeren Fällen „entschließt sich das Haus in ein Komitee des ganzen 
Hauses" zur  Beratung des  Vorschlags und  ernennt einen Berichterstatter, 
der nach Beendigung der Beratung mit vieler Feierlichkeit demselben Hause, 
das beraten hat, einen Bericht über die Beratung abstattet. Beiläufig, ist dies 
nicht das schönste Beispiel der „Transzendenz innerhalb der Immanenz und 
Immanenz innerhalb der Transzendenz", das ein Hegelianer sich nur wün-
schen kann? „Das  Wissen des Unterhauses vom Komitee  ist das Wissen des 
Komitees von sich selbst'*, und der Berichterstatter ist die „absolute Persön-
lichkeit des Mittlers, in der beide identisch sind".  Jeder Gesetzvorschlag wird 
daher achtmal beraten, ehe er die königliche Sanktion erhalten kann. Diesem 
ganzen lächerlichen Verfahren liegt natürlich wieder die Angst vor der Mensch-
heit zum Grunde. Man sieht ein, daß der Fortschritt das Wesen der Mensch-
heit ist, aber man hat nicht den Mut, den Fortschritt offen zu proklamieren;

man gibt Gesetze, die absolute Geltung haben sollen, die also dem Fortschritt 
Schranken setzen; und durch das vorbehaltene Recht, die Gesetze zu ändern, 
läßt man  den soeben  geleugneten Fortschritt zur  Hintertür wieder hinein. 
Aber nur  ja nicht  zu rasch, nur ja nicht übereilt! Der  Fortschritt ist revolu-
tionär, ist gefährlich und muß  daher wenigstens einen starken Hemmschuh 
erhalten; ehe man sich zu seiner Anerkennung entschließt, muß man sich die 
Sache achtmal überlegen. Aber diese Angst, die in sich selbst nichtig ist und 
nur beweist, daß die Angstlichen selbst noch keine wahren, freien Menschen 
sind, muß  notwendig  auch in  ihren Maßregeln fehlgreifen.  Statt eine um-
fassendere Beratung der Vorschläge zu sichern, wird die wiederholte Lesung 
derselben in der Praxis ganz überflüssig und eine bloßeFormsache.DieHaupt-
beratung konzentriert sich gewöhnlich auf die  erste oder zweite Lesung, zu-
weilen auch auf die Debatten im Komitee, je nachdem es der Opposition am 
besten konveniert. In  ihrer ganzen Nichtigkeit erscheint aber diese Verviel-
fachung der Debatte, wenn man bedenkt, daß das Schicksal jedes Vorschlags 
schon von vornherein entschieden ist, und wo es nicht entschieden ist, in der 
Debatte nicht über den speziellen Vorschlag, sondern über die Existenz eines 
Ministeriums beraten wird. Das Resultat dieser ganzen, achtmal wiederholten 
Posse ist also nicht etwa eine ruhigere Beratung im Hause selbst, sondern etwas 
ganz anderes, das gar nicht in der Absicht derer lag, die die Posse einführten. 
Die Langwierigkeit der Verhandlungen läßt der öffentlichen Meinung Zeit, 
ein Urteil über die vorgeschlagene Maßregel zu bilden und im Notfalle durch 
Meetings und  Petitionen dagegen zu  opponieren,  und  oft  -  wie  im vorigen 
Jahre bei Sir James Grahams Erziehungsbill - mit Erfolg. Aber dies, wie gesagt, 
ist nicht der ursprüngliche Zweck und könnte weit einfacher erreicht werden. 
Da wir gerade bei den Standing Orders sind, so können wir. noch einige 
Punkte erwähnen, in denen sich die Angst der englischen Verfassung und der 
ursprüngliche korporationsmäßige Charakter des Unterhauses verraten. Die 
Debatten des Unterhauses sind nicht öffentlich;  die Zulassung ist ein Privi-
legium und wird gewöhnlich nur durch einen schriftlichen Befehl eines Mit-
gliedes erwirkt. Während der Abstimmung werden die Galerien geräumt; trotz 
dieser lächerlichen Geheimniskrämerei, gegen deren  Abschaffung das Haus 
sich immer heftig gewehrt hat, stehen die Namen der für oder wider stimmen-
den Mitglieder den andern Tag in allen Zeitungen. Die  radikalen Mitglieder 
haben nie einen authentischen Abdruck der Protokolle durchsetzen können -
noch vor  vierzehn Tagen  fiel eine dahingehende Motion  durch  -,  infolge-
dessen ist  der  Drucker  der  in  den  Zeitungen  erscheinenden  Parlaments-
berichte für  den Inhalt derselben allein verantwortlich und  kann von jedem, 
der sich durch einen Ausspruch eines Parlamentsmitgliedes beleidigt  fühlt,

wegen Veröffentlichung verleumderischer. Aussagen - gesetzlich auch von der 
Regierung - belangt werden, während der Urheber der Verleumdung durch 
sein parlamentarisches Privilegium gegen alle Verfolgung  sichergestellt ist. 
Diese und  eine  Menge  andrer Punkte in  den  Standing Orders zeigen den 
exklusiven, antipopulären Charakter des  reformierten Parlaments; und  die 
Zähigkeit, mit der das Unterhaus an diesen Gebräuchen festhält, zeigt deut-
lich genug, daß es keine Lust hat, sich aus einer privilegierten Korporation in 
eine Versammlung von Volksrepräsentanten zu verwandeln. 
[„Vorwärts!" Nr.  78 vom  28.  September 18441 
Ein anderer Beweis hierfür ist das Privilegium des Parlaments, die exzep-
tionelle Stellung seiner Mitglieder gegenüber den Gerichten und das Recht 
des Unterhauses, jeden, den es will, verhaften zu lassen. Ursprünglich gegen 
die Übergriffe einer seitdem aller Macht entkleideten Krone  gerichtet, hat 
dies Privilegium in der neueren Zeit sich nur gegen das Volk gewendet. 1771 
erzürnte sich das Haus über die Frechheit der Zeitungen, die die Debatten 
veröffentlichten, wozu doch nur das Haus selbst berechtigt sei, und versuchte 
durch Verhaftungen von Druckern und dann von Beamten, die diese Drucker 
freigelassen hatten, dieser Frechheit ein  Ziel zu  setzen. Natürlich mißlang 
dies; aber der Versuch beweist, was es mit dem Privilegium des Parlaments auf 
sich hat, und das  Mißlingen beweist, daß auch das Unterhaus, trotz seiner 
Erhabenheit über das Volk, dennoch von diesem abhängig ist, daß also auch 
das Unterhaus nicht regiert. 
In einem Lande, wo „das  Christentum ein  wesentlicher Bestandteil der 
Landesgesetze ist"  (Christianity is part and parcel of the  laws of the land), 
gehört die Staatskirche notwendig zur  Verfassüng. England ist Seiner Ver-
fassung nach wesentlich ein christlicher Staat, und zwar ein vollständig aus-
gebildeter, starker christlicher Staat; Staat und Kirche sind vollkommen ver-
schmolzen und untrennbar. Diese Einheit von Kirche  und Staat kann aber 
nur in  einer  christlichen Konfession,  zur  Ausschließung aller  andern, be-
: stehen, und diese ausgeschlossenen Sekten sind dadurch natürlich als Ketzer 
bezeichnet und  der  religiösen und  politischen Verfolgung  verfallen. So  in 
England. Sie wurden also von jeher allesamt in eineKlasse zusammengeworfen, 
als Nonkönformisten oder  Dissenters von  aller Teilnahme am Staat ausge-
schlossen, in ihrem Kultus gestört und gehindert und mit Strafgesetzen ver-
folgt. Je eifriger sie sich gegen die Einheit von Kirche  und Staat erklärten, 
•desto heftiger wurde diese Einheit von der herrschenden Partei verteidigt und 
.zu einem Lebenspunkt des Staats erhoben. Als der christliche Staat in Eng-
land noch in voller Blüte stand, war daher auch die Verfolgung der Dissenters

und besonders der  Katholiken an  der  Tagesordnung, eine  Verfolgung, die 
zwar weniger heftig, aber universeller, ausdauernder war als die des Mittel-
alters. Die  akute Krankheit ging  in.eine  chronische  über,  die  plötzlichen, 
blutdürstigen Wutanfälle des  Katholizismus verwandelten sich in eine kalte, 
politische Berechnung, die die Heterodoxie durch einen gelinderen, aber ein-
haltenden Druck auszurotten suchte; Die Verfolgung wurde auf das weltliche 
Gebiet herübergezogen und dadurch unerträglicher gemacht. Der Unglaube 
an die neununddreißig Artikel1240-1 hörte auf, Blasphemie zu sein, aber anstatt 
dessen machte man ihn zum Staatsverbrechen. 
Aber der Fortschritt der Geschichte ließ sich nicht aufhalten; der Abstand 
zwischen der Gesetzgebung von 1688 und der öffentlichen Meinung von 1828 
war so groß, daß in diesem Jahre selbst das Unterhaus sich genötigt sah, die 
drückendsten Gesetze gegen die Dissenters aufzuheben. Die Testakte und die 
religiösen Paragraphen der  Korporationsakte1-2411 wurden  abgeschafft;  die 
Emanzipation der  Katholiken folgte  im nächsten Jahre trotz der wütenden 
Opposition der  Tories.  Die  Tories,  die  Vertreter der  Konstitution,  hatten 
volles Recht in dieser Opposition, da keine einzige der liberalen Parteien, auch 
die Radikalen nicht,  die Konstitution selbst angriffen. Die Konstitution sollte 
auch für  sie die Grundlage bleiben,  und  auf dem  Boden  der  Konstitution 
waren nur die Tories konsequent. Sie sahen ein und sprachen es aus, daß die 
obigen Maßregeln den  Sturz der  Hochkirche und  notwendig  auch den der 
Konstitution, nach sich  ziehen müssen; daß, dem Disseriter aktives Bürger-
recht geben, de facto die Hochkirche vernichten, die Angriffe auf die Hoch-
kirche sanktionieren hieß;  daß  es eine arge Inkonsequenz gegen  den  Staat 
überhaupt ist,  wenn man  dem  Katholiken,  der  über  der  Staatsgewalt die 
Autorität des Papstes anerkennt, Teil an der Verwaltung und Gesetzgebung 
bewilligt. Ihre Argumente konnten von den Liberalen nicht beantwortet wer-
den; die  Emanzipation ging  dennoch  durch,  und  die  Prophezeiungen der 
Tories fangen bereits an, sich zu erfüllen. 
• Die  Hochkirche  ist  also auf diese  Weise ein leerer Name geworden und 
unterscheidet sich  von  den  andern Konfessionen nur  noch  durch die drei 
Millionen Pfund, die  sie  jährlich bezieht,  und einige  kleine Privilegien, die 
gerade hinreichend sind, um den Kampf gegen sie aufrechtzuerhalten. Hier-
hin gehören die kirchlichen Gerichtshöfe, in denen der anglikanische Bischof 
eine alleinige, aber  sehr  bedeutungslose Jurisdiktion übt  und  deren  Be-
drückung besonders in den Gerichtskosten besteht; ferner die lokale Kirchen-
steuer, die zur Erhaltung der zur Verfügung der Staatskirche stehenden Ge-
bäude verwendet wird; die Dissenters stehen unter der Jurisdiktion jener Höfe 
und müssen diese Steuer mitbezahlen.

Aber nicht allein die  Gesetzgebung gegen die Kirche,  sondern auch die 
Gesetzgebung für sie hat dazu beigetragen, die Staatskirche zu einem leeren 
Namen zu  machen. Die  irische Kirche  ist ein bloßer  Name  von  jeher ge-
wesen, eine  vollendete  Staats-  oder  Regierungskirche,  eine  komplette 
Hierarchie, vom Erzbischof abwärts bis zum  Vikar, der  weiter nichts fehlt 
als die Gemeinde, und deren Beruf darin besteht, für  die leeren Wände zu 
predigen, zu beten und Litaneien abzusingen. Die englische Kirche hat zwar 
ein Publikum, obwohl sie auch, besonders in Wales und den Fabrikdistrikten, 
ziemlich von  den  Dissenters verdrängt worden ist,  aber die  wohlbezahlten 
Seelenhirten bekümmern sich eben nicht viel um die Schafe. „Wenn ihr eine 
Priesterkaste in Verachtung bringen und  stürzen wollt,  so bezahlt sie gut", 
sagt Bentham, und die englische und irische Kirche zeugen für die Wahrheit 
dieses Ausspruchs. Auf dem  Lande und in  den Städten in  England ist dem 
Volke nichts verhaßter, nichts verächtlicher als ein church-of-England parson1. 
Und bei einem so frommen Volk wie dem englischen will das was bedeuten. 
Es versteht sich, daß, je leerer und bedeutungsloser der Name der Hoch-
kirche wird, desto fester hängt die konservative und  überhaupt entschieden 
konstitutionelle Partei daran; die  Trennung  von  Kirche  und  Staat könnte 
auch dem Lord  John Russell Tränen entlocken;  es  versteht sich ebenfalls, 
daß, je leerer dieser Neune wird, desto ärger und fühlbarer wird der Druck. 
Die irische Kirche besonders, weil die bedeutungsloseste, ist die verhaßteste; 
sie hat gar keinen Zweck, als das Volk zu erbittern, als es daran zu erinnern, 
daß es ein unterjochtes Volk ist, dem der Eroberer seine Religion und seine 
Institutionen aufzwängt. 
England steht demnach jetzt auf dem Ubergange vom bestimmten in den 
unbestimmten christlichen Staat, in den  Staat, der  keine bestimmte Kon-
fession, sondern einen Durchschnitt aller existierenden Konfessionen,  das 
unbestimmte Christentum zu  seiner Basis macht.  Natürlich  hat schon der 
alte, bestimmte, christliche Staat sich gegen den Unglauben verwahrt, und die 
Apostasie-Akte von 1699 bestraft ihn mit Verlust auch des passiven Bürger-
rechts und mit Gefängnis; die Akte ist nie abgeschafft worden, wird aber nie 
mehr in Ausführung gebracht. Ein anderes Gesetz, aus Elisabeths Zeiten her-
rührend, schreibt vor, daß jeder, der sonntags ohne gehörige Entschuldigung 
aus der Kirche bleibt (wenn ich nicht irre, ist sogar die bischöfliche Kirche 
vorgeschrieben, denn Elisabeth erkannte keine dissentierenden Kapellen an), 
mit Geldstrafe und respektive Gefängnis dazu anzuhalten ist.  Dies  Gesetz 
kommt auf dem Lande noch häufig in Ausführung; selbst hier im zivilisierten 
1 Geistlicher der Kirche von England

Lancashire, ein paar Stunden von Manchester, gibt es einige bigotte Friedens-
richter, die - wie  M. Gibson, Deputierter für Manchester, vor vierzehn Tagen 
im Unterhause anführte - eine  Menge Leute.wegen unterlassenen Kirchen-
besuchs zu mitunter sechswöchentlichem Gefängnis verurteilten. Die Haupt-
gesetze aber gegen den Unglauben sind die, welche jeden, der nicht an einen 
Gott oder  eine jenseitige Belohnung oder  Bestrafung glaubt, zur Ablegung 
eines Eides unfähig machen und die  Gotteslästerung bestrafen. Gottesläste-
rung ist  alles, was die Bibel oder  die christliche Religion  in  Verachtung zu 
bringen strebt, und  ebenso die  direkte Leugnung der  Existenz Gottes;  die 
Strafe, die darauf steht, ist Gefängnis - gewöhnlich  ein Jahr, und Geldstrafe. 
[„Vorwärts!" Nr.  80 vom 5. Oktober 1844] 
Aber auch der unbestimmte christliche Staat geht schon seinem Verfall ent-
gegen, ehe er durch die Gesetzgebung zur offiziellen Anerkennung gekommen 
ist. Die Apostasie-Akte ist, wie gesagt, absolut; das Gebot des Kirchenbesuchs 
ist ebenfalls ziemlich veraltet und seine Durchführung nur  Ausnahme; das 
Blasphemiegesetz fängt  -  dank  der  Furchtlosigkeit der  englischen Sozia-
listen und besonders Richard Carliles - ebenfalls an zu veralten und wird nur 
hier und da in besonders bigotten Lokalitäten, z.B.  Edinburgh,  in  Anwen-
dung gebracht, und  selbst eine Verweigerung des  Eides  wird,  wo  es  eben 
angeht, vermieden. Die  christliche Partei ist so schwach geworden,  daß sie 
selbst einsieht, eine  strenge Handhabung dieser  Gesetze  werde  in  kurzer 
Zeit ihre Aufhebung nach sich ziehen, und bleibt daher lieber ruhig, damit 
das Damoklesschwert der  christlichen Gesetzgebung  wenigstens über  dem 
Haupt der  Ungläubigen schweben  bleibe  und  vielleicht als  Drohung  und 
Abschreckung fortwirke. 
Außer den  bis  jetzt beurteilten positiven politischen  Institutionen sind 
noch einige andere Dinge in den Bereich der Verfassung zu ziehen. Von den 
Rechten des Bürgers ist bis jetzt kaum die Rede gewesen; innerhalb der eigent-
lichen Konstitution  hat  das  Individuum  keine  Rechte  in  England.  Diese 
Rechte existieren entweder durch  den  Gebrauch  oder  die  Kraft  einzelner 
Statute, die mit der Konstitution in keinem Zusammenhang stehen. Wir wer-
den sehen, wie diese sonderbare Trennung entstanden ist, und gehen für den 
Augenblick zur Kritik dieser Rechte über. 
Das erste ist das Recht, daß jeder seine Meinung ungehindert und ohne 
vorherige Genehmigung der  Regierung veröffentlichen darf -  die  Preßfrei-
heit. Es  ist im  ganzen genommen richtig, daß nirgend eine  ausgedehntere 
Preßfreiheit herrscht wie in England; und doch  ist diese Freiheit hier noch

sehr beschränkt. Das Libelgesetz, das Hochverratsgesetz und das Blasphemie-
gesetz lasten schwer auf der Presse, und wenn Preßverfolgungen selten sind, 
so liegt das nicht am Gesetz, sondern an der Furcht  der  Regierung vor  der 
unausbleiblichen Unpopularität, die die Folge von Schritten gegen die Presse 
sein würde. Die  englischen Zeitungen aller Parteien begehen täglich Preß-
vergehen, sowohl gegen die Regierung wie gegen einzelne, aber man läßt sie 
alle ruhig passieren, wartet, bis man imstande ist, einen politischen Prozeß 
anzufangen, und nimmt dann bei der Gelegenheit die Presse mit. So ist's mit 
den Chartisten 1842, so neulich mit den irischen Repealern1-208-1 gegangen. Die 
englische Preßfreiheit lebt  seit hundert Jahren ebensowohl von der Gnade, 
wie die preußische Preßfreiheit von 1842 tat. 
Das zweite „angeborne Recht"  (birthright) des Engländers ist das Recht 
der Volksversammlung, ein Recht, das bis jetzt kein anderes Volk in Europa 
genießt. Dies Recht, obwohl uralt, ist später in einem Statut als „das Recht 
des Volks, sich zu versammeln, um seine Beschwerden zu diskutieren und die 
Legislatur um  Abhülfe derselben zu  petitionieren", ausgesprochen worden. 
Hierin liegt schön eine Beschränkung. Wenn keine Petition das Resultat eines 
Meetings ist,  so  bekommt dies  dadurch wo nicht geradezu ungesetzlichen, 
doch sehr zweideutigen Charakter. In  O'Connells  Prozeß wurde es von der 
Krone besonders hervorgehoben, daß die Meetings, die als ungesetzlich ge-
schildert wurden,  nicht  zur  Beratung von  Petitionen berufen  waren. Die 
Hauptbeschränkung ist  aber die polizeiliche; die  Zentral- oder Lokalregie-
rung kann jedes Meeting vorher verbieten oder unterbrechen und  auflösen* 
und dies hat sie nicht nur bei Clontarf, sondern in England selbst bei char-
tistischen und sozialistischen Meetings oft  genug getan. Das aber gilt nicht 
für einen Angriff auf die angebornen Rechte  der Engländer, weil die Char-
tisten und Sozialisten arme Teufel und also rechtlos sind; danach kräht kein 
Hahn außer dem „Northern Star" und der „New  Moral World",  und daher 
erfährt man davon auf dem Kontinent nichts. 
Ferner das Assoziationsrecht. Alle Assoziationen, die  gesetzliche Zwecke 
mit gesetzlichen Mitteln verfolgen,  sind erlaubt; sie  dürfen aber nur jedes-
mal eine  große  Gesellschaft  bilden  und  keine  Zweigassoziationen ein-
schließen. Die Bildung von Gesellschaften, die sich in lokale Zweige mit be-
sonderer Organisation teilen, ist nur zu wohltätigen, überhaupt pekuniären 
Zwecken erlaubt und  darf nur  auf ein Zertifikat eines dazu ernannten Be-
amten hier begonnen werden. Die Sozialisten erlangten ein solches Zertifikat 
für ihre Assoziation, indem sie einen derartigen Zweck  angaben; den Char-
tisten wurde es  verweigert, obwohl sie  die Konstitution der  sozialistischen 
Gesellschaft wörtlich in der ihrigen kopierten. Sie sind jetzt gezwungen, das

Gesetz zu  umgehen,  und  dadurch  in  die  Lage  versetzt, daß  ein  einziger 
Schreibfehler eines einzigen  Mitgliedes  der  chartistischen Assoziation  die 
ganze Gesellschaft in die Fallstricke des Gesetzes verwickeln kann. Aber auch 
abgesehen davon, ist das Assoziationsrecht in seiner vollen Ausdehnung ein 
Vorrecht der Reichen; zu einer Assoziation gehört vor allem Geld, und es ist 
der reichen Korrigesetz-Ligue leichter, Hunderttausende aufzubringen, als der 
armen chartistischen Gesellschaft oder  der  Union  britischer Bergleute, die 
bloßen Kosten der Assoziation zu bestreiten. Und eine Assoziation, die keine 
Fonds zur  Verfügung  hat,  will wenig  bedeuten und  kann  keine Agitation 
machen. 
[„Vorwärts!" Nr. 83 vom 16. Oktober 1844] 
Das Recht  des  Habeas-Corpus, d.  h. das Recht jedes Angeklagten (aus-
genommen ist  der  Fall des  Hochverrats), bis  zur  Eröffnung  des  Prozesses 
gegen Kaution freigelassen zu werden, dies vielgepriesene Recht ist wiederum 
ein Privilegium der  Reichen.  Der  Arme  kann keine Bürgschaft stellen und 
muß daher ins Gefängnis wandern. 
Das letzte dieser Rechte des Individuums ist das Recht  eines jeden, nur 
von seinesgleichen gerichtet zu Werden, und auch dies ist ein Privilegium des 
Reichen. Der Arme wird nicht von seinesgleichen, er wird in allen Fällen von 
seinen gebornen Feinden gerichtet, denn in  England sind  die Reichen und 
die Armen in offnem Krieg. Die Geschwornen müssen gewisse1 Qualifikatio-
nen besitzen, und wie diese beschafften sind, geht daraus hervor, daß die Jury-
liste von  Dublin,  einer  Stadt  von  250000  Einwohnern,  nur  achthundert 
Qualifizierte stark  ist.  In  den  letzten  Chartistenprozessen in  Lancaster, 
Warwick und Stafford  wurden die Arbeiter von Grundbesitzern und  Päch-
tern, die rlieist Tories,  und Fabrikanten oder  Kaufleuten, die meist Whigs, 
in jedem Falle aber die Feinde der Chartisten und der Arbeiter sind, gerichtet. 
Das ist aber nicht alles. Eine sogenannte „unparteiliche Jury"  ist überhaupt 
ein Unding. Als O'Connell vor vier Wochen in Dublin gerichtet wurde, war 
jeder Jurymann als Protestant und Tory  sein Feind. „Seinesgleichen"  wären 
Katholiken und Repealer gewesen - aber  selbst diese nicht, denn sie waren 
seine Freunde. Ein Katholik iii der Jury hätte das Verdikt, hätte jedes Ver-
dikt, mit Ausnahme einer Freisprechung, unmöglich gemacht.  Hier  ist der 
Fall eklatant; aber im Gründe  ist es in. jedem beliebigen Fall1 dasselbe. Das 
Geschwornengericht ist seinem Wesen nach eine politische und keine juri-
stische Institution;  aber  weil  alles  juristische Wesen  ursprünglich  politi-
scher Natur ist, kommt in ihr das wahre Juristentum zur  Erscheinung, und 
das englische Geschwornengericht, weil das ausgebildetste, ist die Vollendung

der juristischen Lüge  und Unsittlichkeit. Man fängt an mit der Fiktion des 
„unparteilichen Geschwornen";  man schärft den Geschwomen  ein,  alles zu 
vergessen, was sie etwa vor der Untersuchung in Beziehung auf den vorliegen-
den Fall gehört haben; bloß nach dem hier im Gerichtshof vorgebrachten Zeug-
nis zu urteilen - als  ob so  etwas nur möglieh wäre! Man macht die  zweite 
Fiktion des „unparteilichen Richters", der das Gesetz entwickeln und die von 
beiden Seiten vorgebrachten Gründe  ohne  Parteilichkeit, ganz  „objektiv" 
zusammenstellen soll - als  ob das möglich wäre! Ja, man verlangt von dem 
Richter, daß er  besonders und trotz alledem keinen Einfluß auf das Urteil 
der Geschwornen ausüben, ihnen das Verdikt nicht  unter den  Fuß  geben 
soll - d.h.,  er soll die Prämissen so legen, wie sie gelegt werden müssen, um 
den Schluß zu ziehen; aber er soll den Schluß selbst nicht ziehen, er darf ihn 
selbst für sich nicht ziehen, denn das würde ja auf seine Darlegung der Prä-
missen einenEinfluß ausüben -alle  diese und hundert andereUnmöglichkeiten, 
Unmenschlichkeiten und Dummheiten verlangt man, bloß um die ursprüng-
licheDummheitundUnmenschlichkeit anständig zu verdecken. Aber diePraxis 
läßt sich nicht irremachen, in der Praxis kehrt man sich an all das Zeug nicht, 
der Richter gibt der Jury deutlich genug zu verstehen, was für ein Verdikt sie 
zu bringen hat, und die gehorsame Jury bringt das Verdikt auch regelmäßig ein. 
Weiter! Der  Angeklagte muß auf alle Weise geschützt werden, der  An-
geklagte ist, wie der König, heilig und unverletzlich und kann kein Unrecht 
tun, d.h., er kann gar nichts tun, und wenn er was tut, so hat's keine Gültig-
keit. Der  Angeklagte mag  sein  Verbrechen eingestehen, das hilft  ihm  gar 
nichts. Das Gesetz beschließt, daß er nicht glaubwürdig ist;  ich glaube, es 
war 1819, daß ein Mann seine Frau des Ehebruchs bezichtigte, nachdem sie 
während einer Krankheit, die ihr tödlich schien, ihrem Mann den begangenen 
Ehebruch gestanden hatte - aber  der Verteidiger der Frau wandte ein, daß 
das Geständnis der Angeklagten kein Beweisgrund sei, und die Klage wurde 
abgewiesen.* Die  Heiligkeit des Angeklagten wird dann ferner in dem juri-
stischen Formenwesen durchgeführt, mit dem die  englische Jury bekleidet 
ist und die den rabulistischen Kniffen der Advokaten ein so überaus ergiebiges 
Feld bietet. Es geht ins Unglaubliche, was für lächerliche Formfehler einen 
ganzen Prozeß umwerfen können. 1800 wurde ein Mann  wegen Fälschung 
schuldig befunden, aber freigelassen, weil sein Verteidiger noch vor Urteils-
fällung entdeckte, daß in der falschen Banknote der Name abgekürzt Bartw, 
dagegen in  der Anklageakte vollständig Bartholomew geschrieben war. Der 
Richter, wie gesagt, nahm die Einwendung für  genügend an und ließ  den 
* Wade,  „British  History",  London,  1838.

Überführten frei.*  - 1827  wurde in Winchester ein Weib  des  Kindesmords 
angeklagt, aber  freigesprochen,  weil  in  dem  Verdikt  der  Totenschaujury 
diese „auf ihren Eid" (The jurors of our Lord the King upon their oath present 
that, etc.) versicherte, daß dies und jenes geschehen sei,  wo  doch  diese aus 
dreizehn Männern bestehende Jury nicht einen Eid,  sondern dreizehn Eide 
abgelegt habe, und es also hätte heißen müssen: „Upon  their oaths".**  Vor 
einem Jahre Wurde in Liverpool ein Junge, der jemandem an einem Sonntag-
abend das Schnupftuch aus der Tasche stahl, auf der  Tat  ertappt und ver-
haftet. Sein Vater wandte ein, der Polizeidiener habe  ihn ungesetzlich ver-
haftet, weil  ein  Gesetz  vorschreibt,  daß  niemand  am  Sonntage  diejenige 
Arbeit tun dürfe, wodurch er sich seinen Unterhalt erwerbe; die Polizei dürfe 
also niemanden am Sonntage verhaften. Der Richter war damit einverstanden, 
examinierte aber den Jungen weiter, und als dieser gestand, er sei ein Dieb 
von Profession, wurde er um 5 Schillinge gestraft, weil er am Sonntage seinem 
Beruf nachgegangen sei. Ich könnte diese Beispiele verhundertfachen, aber sie 
reden für  sich selbst schon  genug.  Das  englische Gesetz  heiligt den Ange-
klagten und wendet sich gegen die Gesellschaft, zu deren Schutz es eigent-
lich da ist. Wie in Sparta wird nicht das Verbrechen, sondern die Dummheit, 
mit der es begangen wurde, bestraft. Jeder Schutz wendet sich gegen den, den 
er schützen will; das Gesetz will die Gesellschaft schützen und greift sie an; 
es will den  Angeklagten schützen und  verletzt ihn  -  denn  es  ist klar, daß 
jeder, der zu arm ist, der offiziellen Rabulisterei einen ebenso rabulistischen 
Verteidiger entgegenzustellen, alle  Formen  gegen  sich  hat,  die  zu  seinem 
Schutz geschaffen wurden. Wer  zu arm ist, um einen Verteidiger oder  eine 
gehörige Anzahl Zeugen zu stellen, ist in jedem irgend zweifelhaften Fall ver-
loren. Er  bekommt  nur  die  Anklageakte und  die  ursprünglich  vor  dem 
Friedensrichter gemachten Depositionen vorher zu sehen, weiß also nicht das 
Detail dessen,  was  gegen  ihn  vorgebracht wird  (und  gerade  für  den  Un-
schuldigen ist das am gefährlichsten); er muß sogleich, nachdem die Anklage 
geschlossen ist, antworten, darf nur einmal sprechen; erledigt er nicht alles, 
fehlt ein Zeuge, den er nicht für nötig hielt, so ist er verloren. 
[„Vorwärts!" Nr. 84 vom 19. Oktober 1844] 
Die Vollendung des Ganzen aber ist die Bestimmung, daß die zwölf Ge-
schwornen in  ihrem Verdikt einstimmig sein müssen. 
Sie werden  in  einem  Zimmer  eingesperrt und  nicht  eher  losgelassen, 
als bis  sie  einig sind  oder  der Richter einsieht, daß sie nicht zur Überein-
* Ebenda. 
** Ebenda. 
38 Marx/Engela.  Werke,  Bd.  I

Stimmung zu bringen sind. Es ist aber durchaus unmenschlich und geht so 
sehr gegen alle menschliche Natur an,  daß  es  lächerlich wird,  von  zwölf 
Menschen zu  verlangen, daß sie über einen Punkt ganz derselben Meinung 
sein sollen. Aber  es  ist konsequent. Das  Inquisitionsverfahren foltert  den 
Angeklagten körperlich oder  geistig;  das  Geschwornengericht erklärt den 
Angeklagten für  heilig und foltert die Zeugen  durch  ein  Kreuzverhör,  das 
dem des Inquisitionsgerichts gar nichts nachgibt, ja es foltert die Geschwor-
nen; es muß ein Verdikt haben, und wenn die Welt darüber zugrunde gehen 
sollte; die Jury wird mit Gefängnis bestraft, bis sie ein Verdikt gibt; und wenn 
sie wirklich die Kaprice haben sollte, ihren Eid halten zu wollen, so wird eine 
neue Jury ernannt, der Prozeß noch  einmal durchgemacht, und so fort,  bis 
entweder die Ankläger oder die Geschwornen des Kampfs müde werden und 
sich auf Gnade und Ungnade ergeben. Beweis genug, daß.das ganze Juristen-
tum nicht ohne die Folter bestehen kann und in  allen Fällen eine Barbarei 
ist. Es kann aber gar nicht anders sein; wenn man mathematische Gewißheit 
über Dinge  haben will,  die  keine solche Gewißheit  zulassen, so  muß  man 
notwendig in Unsinn und Barbarei geraten. Die Praxis bringt wiederum an den 
Tag, was hinter all diesen Dingen steckt; in der Praxis macht die Jury sich's 
leicht und bricht ihren Eid, wie das nicht anders geht, in aller Seelenruhe. 
1824 konnte eine Jury in Oxford  nicht übereinkommen. Einer behauptete: 
schuldig; elf: nichtschuldig. Endlich wurde ein Vertrag geschlossen; der eine 
Dissentient schrieb auf die Anklageakte: Schuldig, und zog sich zurück; dann 
kam der Vorsitzer mit den andern, nahm das Papier auf und schrieb vor das 
Schuldig: Nicht  (Wade,  „British  History").  -  Einen  andern  Fall  erzählt 
Fonblanque, Redakteur des  „Examiner",  in  seinem Werk „England und  er 
seven Administrations". Hier  konnte eine  Jury  auch  nicht  fertig  werden, 
und zuletzt wurde zum Lose  Zuflucht  genommen;  man nahm zwei Stroh-
halme und zog;  welche Partei das längste zog,  deren Meinung wurde adop-
tiert. 
Da wir einmal bei den juristischen Institutionen sind, so können wir, um 
den Überblick über  den  Rechtszustand Englands zu  vervollständigen, uns 
die Sache noch etwas genauer ansehen. Der englische Strafkodex ist bekannt-
lich der strengste in Europa. Noch  1810 gab er an Barbarei der Carolina193-1 
nichts nach; Verbrennen, Rädern, Vierteilen, Herausnehmen der Eingeweide 
bei lebendigem Leibe  usw.  waren sehr beliebte  Kategorien.  Seitdem sind 
zwar die empörendsten Scheußlichkeiten abgeschafft, aber noch immer stehen 
eine Menge Roheiten und Infamien unangetastet auf dem Statutenbuch. Die 
Todesstrafe steht  auf  sieben  Verbrechen  (Mord,  Hochverrat,  Notzucht, 
Sodomie, Einbruch, Raub mit Gewalt und Brandstiftung mit der Absicht zu

morden), und auch  auf  diese  Zahl ist  die  früher  noch  viel ausgedehntere 
Todesstrafe erst 1837 beschränkt worden; und außer ihr kennt das englische 
Strafgesetz noch  zwei  ausgesucht barbarische Strafarten -  Transportation 
oder Vertierung  durch  Gesellschaft  und  einsame  Einsperrung oder  Ver-
tierung durch Einsamkeit. Beide könnten nicht grausamer und niederträch-
tiger ausgesucht sein, um die Opfer des Gesetzes mit systematischer Konse-
quenz körperlich, intellektuell und moralisch zu verderben und sie unter die 
Bestie herabzudrücken. Der transportierte Verbrecher gerät in einen solchen 
Abgrund von Demoralisation, von ekelhafter Bestialität, daß die beste Natur 
darin in  sechs Monaten  unterliegen muß;  wer  Lust  hat,  die  Berichte von 
Augenzeugen über Neusüdwales und Norfolk-Island zu lesen, wird mir recht 
geben, wenn ich  behaupte, daß alles oben Gesagte noch  lange nicht ah die 
Wirklichkeit reicht.  Der  einsam Eingesperrte wird wahnsinnig gemacht; das 
Mustergefängnis in London  hatte nach drei Monaten seines Bestehens schon 
drei Wahnsinnige an Bedlam1228-1 abzugeben, von dem religiösen Wahnsinn, der 
gewöhnlich noch  für Sinn gilt, gar nicht zu reden. 
Die Strafgesetze gegen politische Verbrechen sind fast genau in denselben 
Ausdrücken abgefaßt  wie  die  preußischen; besonders  die  „Aufreizung  zur 
Unzufriedenheit" (exciting discontent) und „aufrührerische Sprache"  (sedi-
tious language) kommen in  derselben unbestimmten Fassung vor,  die  dem 
Richter und der Jury einen so weiten Spielraum lassen. Die Strafen sind auch 
hier strenger als anderswo; Transportation ist die Hauptkategorie. 
Wenn diese  strengen Strafen und  diese unbestimmten politischen Ver-
brechen in  der  Praxis nicht  so  viel  auf sich  haben,  als  nach  dem  Gesetz 
scheinen sollte, so ist dies einerseits der Fehler des Gesetzes selbst, das in einer 
solchen Verwirrung  und  Unklarheit steckt,  daß  ein  geschickter  Advokat 
überall Schwierigkeiten zugunsten des Angeklagten erheben kann. Das eng-
lische Gesetz ist entweder gemeines Recht (common  law),  d.h.  ungeschrie-
benes Recht,  wie  es zu der  Zeit  existierte, von  welcher an  man anfing die 
Statute zu  sammeln,  und  später  von  juristischen Autoritäten zusammen-
gestellt wurde; dies Recht ist natürlich in den wichtigsten Punkten ungewiß 
und zweifelhaft;  oder  Statutarrecht (statute law), das in  einer  unendlichen 
Reihe einzelner, seit fünfhundert Jahren gesammelten Parlamentakten be-
steht, die sich gegenseitig widersprechen und an die Stelle eines „Rechtszur 
standes" einen vollkommen rechtlosen Zustand stellen. Der Advokat ist hier 
alles; wer seine Zeit recht gründlich an diesen juristischen Wirrwarr, an dies 
Chaos von  Widersprüchen  verschwendet hat,  ist in  einem  englischen Ge-
richtshofe allmächtig. Die  Unsicherheit des  Gesetzes führte  natürlich zum 
Autoritätsglauben an  die  Entscheidungen früherer  Richter  in  ähnlichen

Fällen, und hierdurch wird sie nur schlimmer gemacht, denn diese Entschei-
dungen widersprechen sich  ebenfalls, und  das  Resultat der  Untersuchung 
hängt wieder von der Belesenheit und Geistesgegenwart des  Advokaten ab. 
Andrerseits ist  die  Bedeutungslosigkeit des  englischen  Strafgesetzes aber 
wiederum bloß  Gnade  etc.,  Rücksicht auf die  öffentliche  Meinung,  die  zu 
nehmen die Regierung durch das Gesetz gar nicht gebunden ist; und daß die 
Legislatur gar nicht gesonnen ist, dies Verhältnis zu ändern, zeigt die heftige 
Opposition gegen alle Gesetzreformen. Aber man vergesse nie, daß der Besitz 
herrscht und  daß  daher diese Gnade  nur gegen „respektable"  Verbrecher 
ausgeübt wird; auf den Armen, den Paria, den Proletarier fällt die ganze Wucht 
der gesetzlichen Barbarei, und kein Hahn kräht danach. 
Diese Begünstigung des  Reichen ist aber auch im  Gesetze ausdrücklich 
ausgesprochen. Während  alle  schweren  Verbrechen  mit  den  schwersten 
Strafen belegt sind, stehen Geldstrafen auf fast allen untergeordneteren Ver-
gehen, Geldstrafen, die natürlich für Arme und Reiche dieselben sind,  aber 
dem Reichen wenig oder  nichts anhaben können, während der Arme  sie in 
neun Fällen aus zehnen nicht  bezahlen kann  und  dann  ohne  weiteres in 
„default of  payment"  ein paar Monate auf die  Tretmühle  geschickt  wird. 
Man lese nur die Polizeiberichte im ersten besten englischen Tagblatte, um 
sich von der Wahrheit dieser Behauptung zu überzeugen. Die Mißhandlung 
der Armen und die Begünstigung der Reichen in allen Gerichtshöfen ist so 
allgemein, wird so offen, so unverschämt betrieben und so schamlos von den 
Zeitungen berichtet,  daß man  selten eine  Zeitung ohne  innere  Empörung 
lesen kann. So ein Reicher wird immer mit einer ungemeinen Höflichkeit  be-
handelt, und so brutal sein Vergehen auch gewesen sein mag, so „tut  es den 
Richtern doch  stets sehr leid", daß sie ihn in eine gewöhnlich höchst lumpige 
Geldstrafe zu verurteilen haben. Die  Verwaltung des  Gesetzes ist in dieser 
Hinsicht noch  viel unmenschlicher als das Gesetz selbst;  „Law  grinds  the 
poor, and rieh men rule the law"1  und „there  is one law for  the poor,  and 
another for  the rieh"2  sind vollkommen wahre und längst sprichwörtlich ge-
wordene Ausdrücke. Aber wie kann das anders sein? Die Friedensrichter wie 
die Geschwornen sind selbst reich, sind aus der Mittelklasse genommen und 
daher parteilich für ihresgleichen und geborne Feinde der Armen. Und wenn 
der soziale Einfluß des Besitzes, der jetzt nicht erörtert werden kann, in Be-
tracht genommen wird, so kann sich wahrlich kein Mensch über einen so bar-
barischen Stand der Dinge wundern. 
1 „Das  Gesetz drückt die Armen, und die Reichen beherrschen das Gesetz" - 2  „es gibt ein 
Gesetz für die Armen und ein anderes für die Reichen"

Von der  direkt sozialen Gesetzgebung, in der die Niederträchtigkeit kul-
miniert, wird später die Rede sein. An dieser Stelle könnte sie ohnehin nicht 
in ihrer vollen Bedeutung dargestellt werden. 
Fassen wir das Resultat dieser Kritik des englischen Rechtszustandes zu-
sammen. Was vom Standpunkte des „Rechtsstaats" aus dagegen gesagt wer-
den kann, ist höchst gleichgültig. Daß  England keine offizielle  Demokratie 
ist, kann uns nicht gegen seine Institutionen einnehmen. Für uns hat nur das 
eine Wichtigkeit, das sich uns überall gezeigt hat: daß Theorie  und Praxis im 
schreiendsten Widerspruch stehen. Alle Mächte der Verfassung, Krone, Ober-
haus und Unterhaus, haben sich vor unsern Augen aufgelöst; wir haben ge-
sehen, daß die  Staatskirchen und  alle sogenannten angebornen Rechte  der 
Engländer leere Namen sind, daß selbst das Geschwornengericht in der Wirk-
lichkeit nur ein Schein ist,  daß das Gesetz selbst keine Existenz hat, kurz, 
daß ein Staat, der sich auf eine genau bestimmte, gesetzliche Basis gestellt 
hat, diese seine Basis verleugnet und  mißhandelt. Der  Engländer ist nicht 
frei durch  das Gesetz, sondern trotz dem  Gesetze, wenn er  überhaupt frei 
sein soll. 
Wir haben ferner gesehen, welch ein Wust von Lügen  und Unsittlichkeit 
aus diesem Zustande folgt; man fällt vor leeren Namen nieder und verleugnet 
die Wirklichkeit, man  will  von  ihr  nichts  wissen, sträubt  sich  gegen die 
Anerkennung dessen, was wirklich existiert, was man selbst geschaffen hat; man 
belügt sich  selbst und  führt  eine  konventionelle Sprache  mit  künstlichen 
Kategorien ein, deren jede ein Pasquill auf die Wirklichkeit ist, und klammert 
sich ängstlich an diese hohlen Abstraktionen an, um sich nur ja nicht gestehen 
zu müssen, daß es im Leben, in der Praxis sich um ganz andre Dinge handelt. 
Die ganze  englische Verfassung und  die  ganze konstitutionelle öffentliche 
Meinung ist nichts als eine große Lüge, die durch eine Anzahl kleiner Lügen 
immer wieder unterstützt und verdeckt wird, wenn sie hier oder da in ihrem 
wahren Wesen etwas zu offen an den Tag kommt. Und  selbst wenn man zur 
Einsicht kommt,  daß  all dies Gemächte eitel Unwahrheit und  Fiktion ist, 
selbst dann hält man noch  fest daran, ja fester als je, damit nur ja die leeren 
Worte, die paar sinnlos zusammengestellten Buchstaben nicht  auseinander-
fallen, denn diese Worte  sind ja eben die  Angeln der  Welt,  und mit ihnen 
müßte die  Welt und  die  Menschheit in  die  Nacht der Verwirrung stürzen! 
Man kann sich von  diesem Gewebe  von  offener und versteckter Lüge,  von 
Heuchelei und Selbstbetrug nur mit einem gründlichen Ekel abwenden. 
Kann ein  solcher  Zustand von  Dauer  sein?  Kein  Gedanke  daran. Der 
Kampf der Praxis gegen die Theorie, der Wirklichkeit gegen die Abstraktion, 
des Lebens  gegen  hohle  Worte  ohne  Bedeutung,  mit  einem  Wort,  des

Menschen gegen die Unmenschlichkeit muß sich entscheiden, und auf welcher 
Seite der Sieg sein wird, unterliegt keiner Frage. 
Der Kampf ist bereits da. Die Konstitution ist in ihren Grundfesten er-
schüttert. Wie die nächste Zukunft sich gestalten wird, geht aus dem Gesagten 
hervor. Die neuen, fremdartigen Elemente in der Verfassung sind demokra-
tischer Natur; auch die öffentliche Meinung, wie sich zeigen wird, entwickelt 
sich nach der demokratischen Seite hin; die nächste Zukunft Englands wird 
die Demokratie sein. 
Aber was für  eine Demokratie! Nicht  die der französischen Revolution, 
deren Gegensatz  die  Monarchie  und  der  Feudalismus  war,  sondern  die 
Demokratie, deren Gegensatz die Mittelklasse und der Besitz ist. Dies zeigt 
die ganze vorhergehende Entwicklung. Die Mittelklasse und der Besitz herr-
schen; der Arme ist rechtlos, wird gedrückt und geschunden, die Konstitution 
verleugnet, das Gesetz mißhandelt ihn; der Kampf der Demokratie gegen die 
Aristokratie in  England ist der Kampf der  Armen  gegen die  Reichen.  Die 
Demokratie, der England entgegengeht, ist eine soziale Demokratie. 
Aber die  bloße  Demokratie ist nicht fähig,  soziale Übel  zu  heilen. Die 
demokratische Gleichheit ist eine Chimäre, der Kampf der Armen gegen die 
Reichen kann nicht auf dem  Boden der  Demokratie oder  der  Politik über-
haupt ausgekämpft werden. Auch diese Stufe ist also nur ein Übergang, das 
letzte rein politische Mittel, das noch zu versuchen ist und aus dem sich so-
gleich ein  neues Element, ein  über  alles politische Wesen hinausgehendes 
Prinzip entwickeln muß. 
Dies Prinzip ist das des Sozialismus.