Engels an Gottfried Ermen


in Manchester


London, 1. Juni 1874

Sehr geehrter Herr,

Eine vierzehntägige Abwesenheit von London und danach ein kleiner
Schnitt an meiner Hand, der mich jedoch einige Zeit am Schreiben hinderte,
verursachten die Verzögerung meiner Antwort auf Ihren Brief vom 16. April.

Als wir im Jahre 1869 die Bedingungen besprachen, unter denen ich
zuletzt das Geschäft verließ, gab ich Ihnen gewiß Grund zur Hoffnung,
daß ich sogar nach der festgelegten Frist von fünf Jahren damit einverstanden sein würde, daß mein Name in der Firma bleibt. Dies wurde
aber von gewissen Bedingungen abhängig gemacht.

Wären diese Bedingungen erfüllt worden, wäre ich völlig bereit gewesen, Ihnen auf Antrag die weitere Verwendung meines Namens in der
Firma zu gestatten. |

Sicherlich aber habe ich nie ein Wort verlauten lassen, welches Sie dazu
hätte veranlassen können, sich berechtigt zu fühlen, meinen Namen mit
Selbstverständlichkeit und ohne meine ausdrückliche Erlaubnis länger als
bis zum 30. cr. zu verwenden.

Die Hauptbedingungen waren:

l. Daß es keine Zusammenstöße zwischen dem Haus in Manchester
und dem meiner Brüder! in Barmen geben sollte. Es freut mich zu sagen,
daß es keine gegeben hat und daß es überdies nach dem, was ich im vergangenen Herbst [6°°! von meinen Brüdern hörte, solche auch wahrscheinlich nicht geben wird, da die beiden Häuser kaum je einander Konkurrenz
machen werden.

2. Daß die Ansicht des Herrn Aston, wonach ich keinerlei Verbindlichkeiten übernehme, sich als korrekt erweisen würde.

Nun habe ich über diesen Punkt so viele Rechtsanwälte befragt, und sie
alle waren einstimmig der Meinung, daß ich für alle Schulden der Firma verantwortlich bin, solange ich der Firma das Führen meines Namens gestatte.
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1 Hermann und Rudolf Engels




Wenn Sie so gut wären, mir Herrn Astons Ansicht zu diesem Punkt,
von ihm selbst geschrieben, zu übersenden, dann glaube ich, könnte ich
dieses Mißverständnis schnell klären.

Der Punkt ist so notorisch, daß er in allen Handbüchern über das Gesetz
der Teilhaberschaft in einfachen Ausdrücken niedergelegt ist. Ich zitiere aus
dem eines hochberühmten Anwalts: „Wenn ein ausscheidender Teilhaber
einwilligt, der Öffentlichkeit gegenüber als mit der F iirma verbunden zu
erscheinen, indem er z.B. seinen Namen über dem Geschäft stehen hat
oder ihn bei Annoncen oder Rechnungen der Firma verwenden läßt, so
bleibt er weiterhin zahlungspflichtig.“ Wenn also etwas beim englischen Gesetz eindeutig ist (was ich nicht wagen möchte zu behaupten), dann muß
es dieser Punkt sein. |

Aber nehmen wir sogar an, daß Herr Aston in diesem Punkt recht hat,
und alle anderen Rechtsanwälte unrecht haben, so würde die gegenteilige
Meinung der andern gerade beweisen, daß der Punkt so verwickelt ist, daß,
sollte der zur Debatte stehende unwahrscheinliche Fall je eintreten und
mein Geld nicht an die Gläubiger gehen, dieses gewiß zu den Chancery-
Anwälten!6°°! wandern würde.

Ich wäre jedoch bereit, der alten Firma meine Genehmigung bis zum
30. Juni 1875 zu geben, wenn Sie mir das ausdrückliche Versprechen geben,
. daß mein Name nach dem 30. September 1875 nicht mehr als Teilhaber
erscheint auf irgendwelchen Waren, die von der Firma versandt werden.

Wie Sie sehen, bin ich völlig bereit, alles zu tun, um Ihnen die Änderung
der Firma zu erleichtern, indem ich Ihnen drei Monate über Ihre Bitte
hinaus die Verwendung des Namens dort gestatte, wo er für Sie den größten Wert hat, nämlich auf den Etiketts und Verpackungen.

In der Hoffnung, daß Sie dieser Brief bei guter Gesundheit und guter
Laune antrifft, verbleibe ich

Ihr sehr ergebener


- gez. - Fr. Engels
G.Ermen, Esg.