Engels an Ugo Bartorelli


in Florenz!??*!


(Entwurf)


[London, 18. Juli 1872]

Bürger,

In Beantwortung Ihres Briefes vom 27. Juni, mit Poststempel Florenz,
6.Juli, den ich wegen der ungenauen Adresse erst am 16. dieses Monats
erhielt, mache ich Sie darauf aufmerksam, daß wir keine andere Fahne
haben, als die des Weltproletariats - die rote Fahne.

Aus Ihrem gleichen Brief ersehe ich, daß Ihre Gesellschaft sich konstituiert hat und sich als Sektion der Internationale betrachtet. Es ist daher
meine Pflicht, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß die gegenwärtig
geltenden Allgemeinen Verwaltungs-Verordnungen einige Formalitäten
für die Aufnahme neuer Sektionen vorschreiben.

Im Abschnitt II, Art. 4 heißt es:

„Jede neue Sektion oder Arbeitergesellschaft, welche den Anschluß an
die Internationale beabsichtigt, hat den Generalrat sofort davon zu benachrichtigen. Der Generalrat hat das Recht usw.“ (Beschluß von Basel.)'5°3!

Und im Abschnitt V, Art. 1:

„Jede Sektion hat das Recht, sich Sonderstatuten für ihre lokale Verwaltung, je nach den Lokalumständen und Landesgesetzen, zu geben.
Die Sonderstatuten dürfen jedoch nichts den Allgemeinen Statuten und
Verwaltungs-Verordnungen Widersprechendes enthalten.“ (Beschluß von
Genf.) 55%

Und da nach Abschnitt II, Art.2 „der Generalrat gehalten ist, die
Kongreßbeschlüsse auszuführen“, für die er verantwortlich ist, kann der
Generalrat als Sektionen der Internationale nur solche Gesellschaften
anerkennen, die sich an diesen Artikel gehalten haben, die den Allgemeinen
Statuten und Verwaltungs-Verordnungen der Assoziation ihre Zustimmung
gegeben haben und deren Statuten mit den Allgemeinen Statuten und
Verwaltungs-Verordnungen übereinstimmen. Da wir nicht daran zweifeln,
daß Sie dies nur in Unkenntnis dieser Verordnung versäumt haben, weil
es davon keine authentische italienische Ausgabe gibt, sende ich Ihnen




inliegend ein französisches Exemplar, in dem die entsprechenden Artikel
rot unterstrichen sind.

Da der nächste Kongreß (am 2.September in Den Haag, Holland) 1%!
herannaht, lenken wir Ihre Aufmerksamkeit auf den Artikel 7 des Abschnitts I, der besagt: „Sitz und Stimmrecht auf dem Kongreß wird in
Zukunft nur den Delegierten solcher Gesellschaften, Zweige oder Gruppen
gestattet, welche Bestandteile der Internationalen bilden und ihre Beiträge“
(10 c. pro Mitglied) „dem Generalrat entrichtet haben.“


Gruß und Brüderlichkeit,