Dänemark.
Nr. 52, 22. Juli 1848
Neue Rheinische Zeitung.
* Kopenhagen. Folgendes ist der vielbesprochene Waffenstillstand zwischen
Deutschland und Dänemark.
Art. 1. Von dem heutigen Tage an soll ein vollständiges Aufhören aller Feindseligkeiten zu Land und zu Wasser für drei Monate mit Kündigungsfrist von
Einem Monat für jeden der beiden kontrahirenden Theile eintreten. Wenn keine
Kündigung von der einen oder der andern Seite statt findet, so wird eine Verlängerung des Waffenstillstandes als von beiden Seiten angenommen angesehen.
Art. 2. Wenn der Waffenstillstand von dem einen der beiden kontrahirenden
Theile gekündigt wird, so soll es den beiden Armeen freistehen, die Stellungen
einzunehmen, die sie am 27. Juni inne hatten.
Art. 3. Die von der dänischen Marine ausgeführte Blokade soll aufhören und
Befehl soll deshalb unverzüglich den Kommandirenden der dänischen Kriegsschiffe gegeben werden.
Art. 4. Alle Kriegs- und politische Gefangene sollen unverzüglich und ohne
Vorbehalt in Freiheit gesetzt werden.
Art. 5. Alle seit dem Anfange des Kriegs aufgebrachten und mit Beschlag belegten Schiffe sollen binnen 10 Tagen nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes
zurückgegeben werden. Dieser Zeitraum wird für nöthig angesehen, einerseits um
die Schiffe in Stand zum Auslaufen zu setzen, andererseits um die Räumung der
Herzogthümer auszuführen. Preußen bewilligt im eigenen sowohl wie in des deutschen Bundes Namen daß Dänemark schadlos gehalten wird für die Requisitionen in Natura, welche in Jütland für Rechnung der preußischen und Bundestruppen erhoben wurden; und Dänemark verpflichtet sich, den Werth der
Ladungen zu erstatten, die verkauft worden sind oder in Natura nicht zurückgegeben werden können.
Art. 6. Die beiden Herzogthümer und die zu beiden gehörigen Inseln werden in
ihrer ganzen Ausdehnung ungesäumt von den dänischen wie von den Bundestruppen geräumt. Inzwischen ist Dänemark gestattet, die Hospitäler, Depots und
militärischen Etablissements auf der Insel Alsen durch 400 Mann bewachen zu
lassen. Auf der andern Seite wird gestattet, daß eine gleiche Anzahl Bundestruppen die Stadt Altona und andre Punkte wo sich Hospitäler und militärische
Etablissements befinden, besetzen können.
Art. 7. Da beide kontrahirenden Theile wünschen sobald als möglich Ruhe und
Ordnung in den Herzogthümern herzustellen, (at bringe tillage) so sind sie übereingekommen, daß während der Dauer des Waffenstillstandes der Verwaltungszustand wiederhergestellt werden soll, wie er vor den Ereignissen des Monats März
war. Die gemeinschaftliche Regierung für beide Herzogsthümer wird aus fünf
Mitgliedern bestehen, die aus den Notabeln beider Herzogthümer gewählt werden, welche allgemeine Achtung und Vertrauen genießen. Diese sollen die Her- 10
zogthümer verwalten nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen im Namen des Königs von Dänemark als Herzog von Schleswig und Holstein, und mit
derselben Vollmacht, mit Ausnahme der gesetzgebenden Gewalt. Zwei dieser Mitglieder sollen gewählt werden vom König von Dänemark von wegen Schleswigs
(for Slesvigs Vedkommende) und die beiden andern vom König von Preußen im 15
Namen des deutschen Bundes für das Herzogthum Holstein. Diese vier Mitglieder
sollen ein fünftes wählen, das die Stelle des Präsidenten einnehmen soll und sollten sie in ihrer Wahl nicht übereinkommen, so wird Großbritannien als vermittelnde Macht aufgefordert werden das fünfte Mitglied zu bezeichnen, welches
ebenfalls aus den Einwohnern der Herzogthümer zu wählen sein wird. Man ist 20
dahin übereingekommen, daß weder die Mitglieder der vor dem 17. März fungirenden Verwaltung, noch die der seitdem gebildeten Regierung, Antheil an der
neuen Regierung nehmen können. Die letztere wird so rasch als möglich in Kraft
treten und spätestens 14 Tage nachdem die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet ist.
Art. 8. Während der Dauer des Waffenstillstands sollen die unten bezeichneten
Truppen in den Herzogthümern bleiben können, um zur Verfügung der im vorhergehenden Artikel festgesetzten Autorität gestellt zu werden:
1) im Herzogthum Holstein der Bundeskontingent dieser Provinz, auf den
Friedensfuß reduzirt;
2) im Herzogthum Schleswig die Cadres der in Schleswig rekrutirten Truppen.
Diese sollen die in Friedenszeiten gewöhnliche Anzahl nicht überschreiten und so
nahe wie möglich bei ihrer Heimath kantonniren.
Die übrigen schleswig-holsteinischen Truppen, sowohl wie die Freikorps, soweit sie von Eingebornen beider Herzogthümer gebildet sind, sollen verabschiedet 35
werden und die übrigen dänischen und deutschen Freischaaren sollen die Herzogthümer räumen.
Die Vollführung dieses Artikels wird an Militärkommissarien übertragen, welche ad hoc von den kontrahirenden Theilen gewählt werden und sich zu diesem
Behuf vereinbaren sollen.
Art. 9. Der König von Dänemark und der König von Preußen im Namen des
deutschen Bundes sollen jeder das Recht haben einen Kommissär zu ernennen
der in den Herzogthümern während des Waffenstillstandes zu residiren und auf
offiziöse Weise die Erfüllung der vorstehenden Bedingungen und die unparteiische Aufrechthaltung der Gesetze von Seiten der dänischen wie der deutschen
Einwohner zu überwachen hat.
Art. 10. Das Herzogthum Lauenburg wird in denselben Zustand zurückgebracht, in welchem es sich befand ehe die Bundestruppen einrückten.
Art. 11. Die kontrahirenden Theile werden die Garantie Großbritanniens für
die genaue Erfüllung der Artikel des gegenwärtigen Uebereinkommens und Waffenstillstandes nachsuchen.
Art. 12. Es wird ausdrücklich angenommen, daß die Artikel des gegenwärtigen
Uebereinkommens in keiner Hinsicht die Bedingungen des schließlichen Friedens
präjudiziren, daß weder Dänemark noch Deutschland die Vortheile und die Gerechtigkeiten aufgeben, welche sie jeder für sich geltend gemacht haben.