Karl Marx an Ferdinand Lassalle 
in Berlin 
London, Montag, 22. Juli 1861 

122 Juli. 1861. 

Lieber Lassalle, 

Mein längeres Schweigen mußt Du aus verschiednen „attenuating cir- 
cumstances" aus betrachten. D'abord ist es mir bis jezt noch nicht gelun- 
gen - trotz der positivsten Zusagen, die mir in dieser Hinsicht gemacht 
waren - meine Geldangelegenheiten in Ordnung zu bringen, u. so, was 
mir namentlich fatal, Dir die restirenden £.10 zukommen zu lassen. 

Secundo: habe ich seit mehren Wochen (besser erst seit einigen Tagen) 
an einer ekelhaften Augenentzündung gelitten, die mich an allem Schrei- 
ben u. Lesen äusserst störte. 

Zunächst meinen besten Dank für Deine Bemühungen in meiner Re- 
Naturalisations Angelegenheit. Wir haben wenigstens das erreicht, die pr. 
Regierung zu compromittiren u. ihre s.g. Amnestie auf den Nullpunkt 
zurückzuführen. Ich glaube, daß das curiose Attentat des O. Becker (aus 
den Zeitungen ist nicht klar, ob er ein Russe od. ein Deutscher) sehr dazu 
beitragen wird, der „neuen Aera" ein Ende mit Schrecken zu machen. 

Ich habe den 2°“ Theil Deines Werks durchgelesen, (als ich mit dem 
ersten beginnen wollte, kam mein Augenübel dazwischen) u. sehr grossen 
Genuß daraus geschöpft. Ich fing mit N. Il an, weil mir der Gegenstand 
näher lag, was michjedoch nicht hindern wird, die Sache nachher in ihrer 
Totalität zu betrachten. 

Die ganz kurze Randglosse in meinem frühern Brief hast Du - u. die 
Schuld lag wohl in meiner Ausdrucksweise - einigermassen mißverstan- 
den. D'abord verstand ich unter „Testirfreiheit" nicht die Freiheit ein 
Testament zu machen, sondern die Freiheit es ohne alle Rücksicht auf die 
Familie zu machen. Das Testament selbst ist in England sehr alt, u. un- 
terliegt nicht dem geringsten Zweifel, daß die Angelsachsen es aus der 
römischen Jurisprudenz herübergenommen haben. || Daß die Engländer 
schon sehr früh nicht das Intestat, sondern das Testaterbrecht als das 

30 Normale betrachtet haben, geht daraus hervor, daß schon im hohen 

Mittelalter, wenn der pater familias ab intestato starb, an seine Frau u. 

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Kinder nur die Pflichttheile gingen, je nach Umständen aber V, od. V, an 
die Kirche fiel. Die Pfaffen unterstellten nähmlich, daß wenn er ein Te- 
stament gemacht hätte, er für seiner Seele Seelenheil ein gewisses quan- 
tum der Kirche hinterlassen haben würde. In diesem Sinn ist es über- 
haupt wohl, daß die Testamente im Mittelalter einen religiösen Sinn hat- 
ten u. im Interesse des Verstorbenen, nicht der Ueberlebenden, gemacht 
wurden. Der Umstand jedoch, auf den ich hinweisen wollte, war der, daß 

nach der Revolution v. 1688 die Schranken aufgehoben wurden, die bis- 

her mit Bezug auf das Familienerbrecht (v. dem feudalen Eigenthum hier 40 

natürlich nicht die Rede) dem Testirer gesetzlich aufgelegt waren. Daß 
dieß dem Wesen der freien Concurrenz u. einer auf ihr gegründeten Ge- 
sellschaft entspricht, wohl keine Frage; eben so wenig, daß das römische 
Recht, mehr od. minder modificirt, v. der modernen Gesellschaft ange- 
eignet wurde, weil die rechtliche Vorstellung, die das Subjekt der freien 
Concurrenz von sich selbst hat, der der römischen Person entspricht 
(wobei ich hier gar nicht auf den Punkt, der sehr wesentlich ist, eingehn 
will, daß die rechtliche Vorstellung bestimmter Eigenthumsverhältnisse, 
so sehr sie aus ihnen erwächst, ihnen andrerseits doch wieder nicht con- 
gruent ist u. nicht congruent sein kann). 

Daß die Aneignung des röm. Testaments originaliter (u. so weit die 
wissenschaftliche Einsicht der Juristen in Betracht kömmt, auch noch) 
auf Mißverständniß beruht, hast Du bewiesen. Daraus folgt aber keines- 
wegs, daß das Testament in seiner modernen Form - durch welche Miß- 
verständnisse des röm. Rechts die jetzigen Juristen es sich auch immer 
zurechtconstruiren mögen - das mißverstandne röm. Testament ist. Es 
könnte sonst gesagt werden, daß jede Errungenschaft einer altern Peri- 
ode, die von einer spätem angeeignet wird, das mißverstandne Alte ist. 
Daß z.B. die 3 Einheiten, wie die fzs. Dramatiker unter Ludwig XIV sie 
theoretisch construiren, aufmißverstandnem griechischem Drama (u. des 
Aristoteles als des Exponenten desselben) beruhn, ist sicher. Andrerseits 
ist es eben so sicher, daß sie die Griechen grade so verstanden, wie es 
ihrem eignen Kunstbedürfniß entsprach, u. darum auch noch lange an 
diesem s.g. „klassischen" Drama festhielten, nachdem Dacier || u. andre 
ihnen den Aristoteles richtig interpretirt hatten. Oder daß sämmtliche 
moderne Constitutionen grossentheils auf der mißverstandnen englischen 
Constitution beruhn, die grade das, was als Verfall der engl. Constit. 
erscheint - u. jezt noch formell nur per abusum in England existirt - als 
wesentlich aufnehmen, z.B. ein s.g. verantwortliches Cabinet. Die miß- 
verstandne Form ist grade die allgemeine u. aufeiner gewissen Entwick- 

lungsstufe der Gesellschaft zum allgemeinen use verwendbare. 

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en 

es 

Die Frage, ob z.B. die Engländer ihr Testament (welches trotz der 
direkten Abstammung vom römischen u. der Anpassung in die röm. For- 
men nicht das römische ist) ohne Rom haben od. nicht haben würden, 
scheint mir gleichgültig. Wenn ich die Frage nun anders stellte, etwa so: 
Ob Legate (u. das jetzige s.g. Testament macht den Haupterben ja in der 
That nur zum _ Uhniversallegatar) nicht von selbst aus der bürgerlichen 
Gesellschaft, selbst ohne Anhalt an Rom, hätten hervorwachsen können! 
Oder statt Legat, überhaupt schriftliche Vermögensverfügungen auf Sei- 
ten defuncti? 

Bewiesen scheint mir noch nicht zu sein, daß das griechische Testament 
von Rom importirt war, obgleich allerdings die Wahrscheinlichkeit dafür 
spricht. 

Du hast gesehn, daß das Urtheil gegen Blanqui - eines der schändlich- 
sten, die je gefällt worden sind - in zweiter Instanz bestätigt ist. Ich bin 
nun neugierig, was mir sein Brüßler Freund schreiben wird. 

Besten Gruß v. meiner Frau. 

D 
KM 

90 Mit Brockhaus werde ich mir die Sache überlegen, sobald ich fertig bin. 

Ich habe bisher noch nie ein Mscpt auf chance hin aus der Hand gege- 

ben, i 

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