Karl Marx an Carl Siebel 

in Manchester 
London, Dienstag, 15. Mai 1860 

I 15 Mai. 
Lieber Siebel, 

Einliegend der Bescheid von Berlin, wonach die Criminalklage abgewie- 
sen. Die Civilklage wird nun vorangehen. Ein paar Zeilen über den That- 
bestand theile gefälligst der Mittel Rheinischen Z. mit. Schick mir den 
Brief zurück, sobald Du ihn Gumpert u. lupus mitgetheilt. 

Ich habe noch mit keinem Buchhändler wegen des Pamphlets ange- 
knüpft u. schwanke noch, ob ich mich nach Leipzig od. Hamburg wen- 
den soll? 

Engels gestern Abend von hier sain et sauf abgereist. 

Die „Sphinx" habe ich nicht von Dir erhalten; schadet nichts. Weder 
halte ich Boustrapha für eine Sphinx u. noch weniger Herrn Karl Grün 
für einen Oedipus. 

Salut 
D 
KM. 

A Propos. 

Wenn Du eine Notiz über den Gang meines Processes der M. Rhein. 
Zeitung von „Berlin" aus schickst, wäre die Gelegenheit zu benutzen, 
auch einige Worte über den am 11' Mai in erster Instanz zu Berlin ent- 
schiednen Process Eichhoff-Stieber einfliessen zu lassen. Eichhoff ist 
nähmlich wegen „Verläumdung" des Stieber zu 18 Monaten verurtheilt 
worden. Der Hauptpunkt dieser Verläumdung war die Denunciation 
Stiebers (im Londoner „Hermann") wegen der Meineide, Diebstahls etc, 
die er im Kölner Kommunistenprocess (1852) begangen. Zur Charak- 
teristik des Verfahrens des preußischen Gerichtshofs folgende Schlag- 
punkte: i 

I 1) Eichhoff s Denunciation war (mit Ausnahme meines Pamphlets, 
das er natürlich nicht nennen durfte) gegründet auf die während der Ver- 
handlungen zu Köln in der „Kölnischen Zeitung" gedruckten Referate, 

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gegen deren Authenticität nie reclamirt worden ist, weder von Stieber, 
noch von sonst Jemand. Das Gericht erklärte diese Referate für unzuläs- 
sige Beweismittel. So oft es im Interesse Stieber's war, ließ das Gericht die 
in der „Vossischen Zeitung" (wahrscheinlich von Stieber selbst besorgten) 
Referate als authentisch zu, weil Signor Stieber sie für „authentisch" 
erklärte. So oft es gegen das Interesse von Stieber's Denuncianten war, 
erklärte dasselbe Gericht das magre Resume, das der Gerichtsschreiber in 
seinem Protocoll giebt, für allein authentische Quelle. 

2) Polizeirath Goldheim u. Polizeilieutenant Greif, Stiebers Haupt- 
Mitschuldige u. subalterne Werkzeuge in dem Communistenprocess von 
1852, wurden jeder cross-examination entzogen, weil der Gerichtshof die- 
se Herrn nicht der Alternative aussetzen wollte, (es wurde dieß offen 
gesagt vom Gerichtspräsidenten) „entweder einen Meineid zu begehn 
oder gegen sich selbst zu zeugen". Andrerseits wurden ihre Aussagen als 
Entlastungsbeweise für Stieber zugelassen. 

3) Stieber-Greif hatten 1851 durch den preußischen Polizeiagent Reu- 
ter bei Oswald Dietz einbrechen u. Papiere stehlen lassen, die während 
des Kölner Processes (obgleich sie mit der Anklage in der That nichts zu 
thun hatten) als Beweisstücke von Stieber vorgelegt wurden. Dieser Dieb- 
stahl bildete einen der Denunciationspunkte des Eichhoff contra Stieber. 
Und nun aufgepaßt! Der kgl. Staatsprocurator Drenkmann stellte fol- 
gende nagelneue Diebstahlstheorie auf: „Es kann dahin gestellt bleiben", 
sagte er, „ob die Papiere durch Diebstahl erworben sind oder nicht; in 
Bezug auf die Beurtheilung des Angeklagten ist dieß gleichgültig. Wären 
sie wirklich durch Diebstahl erworben, so könnte man doch den Polizei- 
beamten, der sie durch einen solchen erlangt hätte, nicht eines Diebstahls 
im gesetzlichen Sinne beschuldigen, höchstens einer unmoralischen Hand- 
lungsweise. Zu einem Diebstahle im gesetzlichen Sinne ist ein dolus malus 
erforderlich; ein solcher kann aber bei Polizeibeamten, die einen derarti- 
gen Diebstahl veranlaßt hätten, nicht angenommen werden, da ihr Zweck 
nicht ihr Privatvortheil, sondern das Interesse des Staats gewesen wäre." 
Ein preußischer Polizeibeamter begeht also „höchstens" eine unmorali- 
sche Handlung, aber juristisch kein Verbrechen, wenn er zu London in 

ein Haus einbricht u. dort „stiehlt". Es ist dieß eine den Engländern vom 

preussischen Staat octroyirte Suspension des common law. 

4) Hirsch, in Hamburg im Gefängniß sitzend, hatte eine eidliche Zeu- 
genaussage gegeben, daß das Protocollbuch von ihm u. Fleury unter 
Greifs Aufsicht fabricirt wurde. Warum wurde Hirsch nicht nach Berlin 
gebracht u. dort während der Gerichtsverhandlung als Zeuge vernom- 

men? I 

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