* Köln. Die Hauptfrucht der revolutionären Bewegung von 1848 ist Nr. 177, 24. Dezember 1848 Neue Rheinische Zeitung. nicht das, was die Völker gewonnen, sondern das, was sie verloren haben – der Verlust ihrer Illusionen. Juni, November, Dezember des Jahres 1848, das sind die Riesenmeilenzeiger der Entzauberung und Entnüchterung des europäischen Volksverstandes. Unter den letzten Illusionen, die das deutsche Volk gefesselt halten, steht obenan sein Aberglaube an den Richterstand. Der prosaische Nordwind der preußischen Contrerevolution knickt auch diese Blume der Volksphantasie, deren wahres Mutterland Italien ist – das ewige Rom. Die Thaten und Erklärungen des Rheinischen Kassationshofes , des Obertribunals von Berlin, der Oberlandesgerichte von Münster, Bromberg, Ratibor gegen Esser, Waldeck, Temme, Kirchmann, Gierke beweisen noch einmal, daß der französische Convent der Leuchtthurm aller revolutionären Epochen ist und bleibt. Er inaugurirte die Revolution, indem er durch ein Dekret alle Beamten absetzte. Auch die Richter sind nichts als Beamte, wovon die obengenannten Gerichte vor ganz Europa Zeugniß ablegen. Türkische Kadis und chinesische Mandarinen-Collegien können getrost die jüngsten Erlasse jener „hohen“ Gerichtshöfe gegen ihre Collegen kontrasigniren. Unsere Leser kennen schon die Erlasse des Obertribunals von Berlin und des Oberlandesgerichts von Ratibor. Für heute haben wir es mit dem Oberlandesgerichte von Münster zu thun. Doch vorher noch einige Worte über den zu Berlin residirenden Rheinischen Kassationshof , den summus pontifex der rheinischen Jurisprudenz.

Die rheinischen Juristen hatten bekanntlich (mit einigen wenigen rühmlichen Ausnahmen) nichts Eiligeres in der preußischen Vereinbarerversammlung zu thun, als die preußische Regierung von ihren alten Vorurtheilen und ihrem alten Groll zu heilen. Sie bewiesen ihr thatsächlich, daß ihre ehemalige Opposition kaum so viel bedeute, als die Opposition der französischen Parlamente vor 1789 – die eigensinnige und liberal sich aufspreizende Geltendmachung von Zunftinteressen. Wie in der französischen Nationalversammlung von 1789 die liberalen Parlamentsglieder, so waren in der preußischen von 1848 die liberalen rheinischen Juristen die Bravsten der Braven in der Armee des Servilismus. Die rheinpreußischen Parkets beschämten die altpreußischen Inquisitionsrichter durch ihren „politischen Fanatismus“. Die rheinischen Juristen mußten natürlich auch nach der Auflösung der Vereinbarerversammlung ihren Ruf behaupten. Die Lorbeern des altpreußischen Obertribunals ließen den rheinpreußischen Kassationshof nicht schlafen. Sein Chefpräsident Sethe erließ ein ähnliches Schreiben an den Oberrevisionsrath Esser (nicht zu verwechseln mit den „gutgesinnten“ Kölnischen „Essern“), wie der Präsident des Obertribunals Mühler an den geheimen Obertribunalrath Waldeck. Aber der rheinpreußische Hof wußte den altpreußischen zu überbieten. Der Präsident des rheinischen Kassationshofs spielte Trumpf gegen seinen Konkurrenten aus, indem er die perfide Unart beging, den Brief an Herrn Esser dem Berliner Publikum in der „Deutschen Reform“ mitzutheilen, bevor er ihn dem Herrn Esser selbst mitgetheilt hatte. Wir sind überzeugt, daß die gesammte Rheinprovinz durch eine Monsteradresse an unsern greisen würdigen Landsmann, Herrn Esser, auf den Brief des Herrn Sethe antworten wird. Nicht etwas ist faul im „Staate Dänemark“, sondern Alles. Jetzt nach Münster! Unsere Leser haben schon gehört von dem Proteste des Oberlandesgerichts zu Münster gegen den Wiedereintritt seines Direktors Temme. Die Sache hängt zusammen wie folgt: Das Ministerium der Contrerevolution hatte, direkt oder indirekt, dem Geheimen Obertribunale, dem Rheinischen Kassationshofe und den Oberlandesgerichten in Bromberg, Ratibor und Münster insinuirt, der König sähe ungern, wenn Waldeck, Esser, Gierke, Kirchmann und Temme, weil sie in Berlin fortgetagt und an dem Beschlusse der Steuerverweigerung Theil genommen hätten, auf ihre hohen Richterposten zurückkehrten. Sie möchten daher dagegen protestiren. Die hohen Gerichtshöfe (im ersten Momente schwankte der rheinische Kassationshof, große Künstler erringen ihre Erfolge, nicht, indem sie zuerst, sondern indem sie zuletzt auftreten) gingen sämmtlich auf diese

Zumuthung ein und schickten Proteste, von und nach Berlin. Das Oberlandesgericht von Münster war dumm genug, sich unmittelbar an den König (den sogenannten konstitutionellen König) zu wenden, mit einem Proteste gegen Temme, worin es wörtlich heißt: „Daß er durch Theilnahme an den ungesetzlichen Sitzungen einer Fraktion der vertagten Nationalversammlung sich in offenbare Auflehnung gegen Sr. Majestät Regierung gesetzt, und durch Mitstimmung für den Antrag auf Steuerverweigerung den Boden der Revolution betreten und den Feuerbrand der Anarchie in das Vaterland zu schleudern gesucht hätte“, und worin dann fortgefahren wird: „Es widerspricht unserem Rechtsgefühle, den Anforderungen des Publikums an die Integrität des Direktors eines Landesjustizcollegii, den Verpflichtungen desselben hinsichtlich der Ausbildung der angehenden Justizbeamten und seiner Stellung zu den Untergerichtsbeamten, daß nach solchen Vorgängen der etc. Temme in seiner amtlichen Stellung zu dem hiesigen Collegio verbleibt. Ew. Majestät fühlen wir uns daher in unserm Gewissen gedrungen, den dringenden Wunsch, uns außer amtlicher Beziehung zu dem Direktor Temme gesetzt zu sehen, allerunterthänigst auszusprechen.“ Die Adresse ist unterzeichnet von dem ganzen Kollegium, mit Ausnahme eines einzigen Rathes, eines Schwagers des Justizministers Rintelen. Dieser Justizminister hat am 18. Dezember Hrn. Temme eine Abschrift dieser Adresse „ zu seiner Entschließung “ nach Münster geschickt, nachdem Temme sein Amt hier schon, ohne Widerspruch der Feiglinge, wieder angetreten hatte. Am Morgen des 19. Dezembers erschien nun Temme, wie die Düsseldorfer Zeitung berichtet, „zum erstenmale in der Plenarsitzung des Oberlandesgerichts und nahm seinen Sitz als Direktor neben dem stellvertretenden Chefpräsidenten v. Olfers ein. Gleich nach Beginn der Sitzung erbat er sich das Wort und trug in Kurzem ungefähr Folgendes vor: Er habe ein Reskript vom Justizminister mit einer abschriftlichen Anlage erhalten. Diese Anlage enthalte eine Eingabe des ,hohen Collegii‘, dem er jetzt anzugehören die Ehre habe, worin gegen sein Wiedereintreten in seine Stellung Protest eingelegt werde. Der Justizminister habe ihm diese Eingabe zur Einsicht und ,um seine Entschließung danach zu nehmen‘, mitgetheilt. Der Protest des ,hohen Collegii‘ finde seinen Grund offenbar in seiner politischen Wirksamkeit; von dieser aber, wie überhaupt von seinen politischen Ansichten wolle er hier nicht reden, da er dieselbe dem ,hohen Collegio‘ gegenüber nicht zu vertreten habe. Was nun ferner seine

,Entschließung‘ angehe, so habe er dieselbe schon dadurch bethätigt, daß er seinen Sitz als Direktor hier eingenommen und er gebe dem ,hohen Collegio‘ die Versicherung, daß er denselben nicht räumen werde, bis er durch Urtheil und Recht dazu gezwungen werde. Uebrigens sei es nicht gemeint, daß durch die Verschiedenheit politischer Ansichten das kollegialische Verhältniß gestört sein müsse; von seiner Seite wenigstens solle das möglichst vermieden werden.“ Die Braven der Braven waren wie vom Donnerschlage gerührt. Sie saßen da, stumm, regungslos, versteinert, als wäre das Haupt der Meduse in das Mandarinencollegium hineingeschleudert worden. Das brave Oberlandesgericht zu Münster! In seinem Diensteifer hat es eine Menge Leute zur Untersuchung gezogen und zur Haft bringen lassen, weil sie den Beschluß der Nationalversammlung über die Steuerverweigerung zur Ausführung bringen wollten. Durch seinen Ausspruch über Herrn Temme sogar unmittelbar an den Stufen des Thrones, hat sich nun das brave Oberlandesgericht als – Partei konstituirt, ein Vorurtheil gefällt und kann so unmöglich mehr der andern Partei gegenüber die Richterrolle spielen. Man erinnert sich, daß der Zwang, den der Berliner Pöbel angeblich der preußischen Nationalversammlung anthat, den Vorwand zu dem ersten Staatsstreiche des Ministeriums Brandenburg abgeben mußte. Um den Deputirten keinen Zwang anzuthun, setzt es die in Berlin begonnene „ wilde Jagd “ auf sie fort noch nachträglich nach der Rückkehr der Deputirten in ihre Wohnsitze! Der Justizminister Rintelen sagt in seinem, weiter unten von uns abgedruckten Erlasse: „Der von Vielen absichtlich genährte Wahn, daß die bisherigen Strafgesetze, namentlich bei Verbrechen gegen den Staat, seit dem März d. J. nicht mehr gültig seien, hat viel dazu beigetragen, die Anarchie zu vermehren, und vielleicht auch einen gefährlichen Einfluß bei einzelnen Gerichten erhalten.“ Die meisten Thaten des Herrn Rintelen und der ihm infeodirten Gerichtshöfe beweisen auf’s neue, daß in Preußen seit der gewaltsamen Auflösung der Nationalversammlung nur noch ein Gesetz gilt, die Willkühr der Berliner Kamarilla. Am 30. März 1844 hatte die preußische Regierung das berüchtigte Disziplinargesetz gegen die Richter erlassen, wonach dieselben durch einen bloßen Beschluß des Staatsministeriums ihrer Stellen entsetzt, versetzt oder pensionirt werden konnten. Der letzte „ vereinigte Landtag “ hob dies Gesetz wieder auf und machte den Grundsatz wieder geltend, daß die Richter nur durch Urtheil und Recht abgesetzt, versetzt oder pensionirt werden können. Die oktroyirte Verfassung bestätigt dies Prinzip. Werden diese Gesetze nicht mit Füßen getreten durch die Gerichtshöfe, die nach Recept des Justizministers Rintelen, ihre politisch kompromittirten Kollegen durch moralischen Zwang zur Niederlegung ihres Amts hintreiben wollen? Verwandeln sich diese Gerichtshöfe nicht in Offizierkorps, die jedes Mitglied herauswerfen, dessen politische Ansicht ihrer königlich-preußischen „Ehre“ nicht zusagt? Und existirt nicht auch ein Gesetz über die Unverantwortlichkeit und Unverletzlichkeit der Volksrepräsentanten? Rauch und Schall! Wenn die preußische Verfassung nicht schon durch ihre eigenen Paragraphen und durch die Weise ihrer Entstehung sich selbst annullirte, sie würde annullirt durch die einfache Thatsache, daß das Obertribunal von Berlin ihr letzter Garant ist. Die Verfassung wird gewährleistet durch die Verantwortlichkeit der Minister , und die Unverantwortlichkeit der Minister wird gewährleistet durch den ihnen oktroyirten Gerichtshof, der kein andrer ist als das Obertribunal zu Berlin , das in Herrn Mühler seinen klassischen Repräsentanten findet. Die jüngsten Rescripte des Obertribunals sind also nichts mehr und nichts weniger als die augenkundige – Kassation der oktroyirten Verfassung. In Oestreich überzeugt sich die Bourgeoisie durch die direkten Brandschatzdrohungen der Regierung gegen die Bank, die vom Wiener Volk in den Augenblicken seiner größten und gerechtesten Erbitterung gegen die Finanzfeudalität unangetastet blieb, daß ihr Verrath gegen das Proletariat preisgab, was eben dieser Verrath sicher zu stellen meinte – das bürgerliche Eigenthum. In Preußen sieht die Bourgeoisie durch ihr feiges Zutrauen zu der Regierung und ihr verrätherisches Mißtrauen gegen das Volk die unentbehrliche Garantie des bürgerlichen Eigenthums bedroht – die bürgerliche Rechtspflege. Mit der Abhängigkeit des Richterstandes wird die bürgerliche Rechtspflege selbst abhängig von der Regierung; d.h. das bürgerliche Recht selbst macht der Beamtenwillkühr Platz. La Bourgeoisie sera punie par ou` elle a pe´che´ – die Bourgeoisie wird gestraft, wodurch sie gesündigt hat – durch die Regierung. Daß die servilen Erklärungen der höchsten preußischen Gerichtshöfe nur die ersten Symptome der bevorstehenden absolutistischen Umwandlung der Gerichtshöfe sind, dafür zeugt folgender neueste Erlaß des Justizministeriums: „Durch die allgemeine Verfügung vom 8. Oktober d. J. hat bereits mein Amtsvorgänger daran erinnert, daß es vorzugsweise die Aufgabe der Justiz-Behörden ist, die Achtung und Wirksamkeit des Gesetzes aufrecht zu erhalten, daß sie durch Erfüllung dieser Aufgabe dem Lande am besten dienen, weil die wahre Freiheit nur auf dem Boden des Gesetzes gedeihen kann. Seitdem sind leider an vielen Orten die schwersten Ausbrüche eines anarchischen, den Gesetzen und der Ordnung Hohn sprechenden Treibens vorgekommen; es haben sogar in einzelnen Theilen des Landes gewaltsame Auflehnungen gegen die Obrigkeit stattgefunden, welchen nicht überall mit Energie begegnet worden ist. Angesichts einer so bedauernswerthen Lage der Verhältnisse wende ich mich jetzt, wo die Regierung Sr. Majestät des Königs einen entscheidenden Schritt gethan hat, um den dem Abgrunde zugedrängten Staat zu retten, jetzt wende ich mich von neuem an die Justiz-Behörden und die Herren Staats-Anwälte des ganzen Landes, um sie aufzufordern, überall und ohne Ansehen der Person ihre Pflicht zu thun. Wer auch der Schuldige sein möge, er darf der auf dem schleunigsten Wege herbeizuführenden gesetzlichen Bestrafung nicht entgehen. Mit besonders tiefem Bedauern habe ich sowohl aus einzelnen Berichten der Landes-Behörden, als aus öffentlichen Blättern ersehen müssen, daß auch einzelne Beamte der Justiz, uneingedenk ihrer besonderen Berufspflichten, theils sich haben hinreißen lassen, offenbar gesetzwidrige Handlungen zu begehen, theils nicht den Muth und die Unerschrockenheit gezeigt haben, womit allein dem Terrorismus mit Erfolg entgegenzutreten war. Ich erwarte, daß auch in Bezug auf jene mit Feststellung des Thatbestandes, und eventuell mit Einleitung der Untersuchung, eingeschritten werde, ohne Nachsicht und mit ernster Beschleunigung, denn die Beamten der Gerechtigkeitspflege, welchen die Wahrung des Ansehens der Gesetze anvertraut ist, haben durch die eigene Verletzung des Gesetzes doppelt gefehlt; die Beschleunigung des Verfahrens gegen sie ist aber besonders nothwendig, weil in den Händen solcher Beamten die Handhabung des Rechts nicht verbleiben darf. Befinden sich unter den Schuldigen Beamte, gegen welche nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften eine förmliche Untersuchung oder die in Fällen dieser Art jedesmal in pflichtmäßige Erwägung zu nehmende Amts-Suspension nicht ohne höhere Genehmigung verhängt werden darf, so ist mit Ermittelung der Umstände behufs der Begründung der Untersuchung ohne spezielle Anweisung vorzugehen und demnächst die erforderliche Genehmigung schleunigst einzuholen. Hinsichtlich der Referendarien und Auskultatoren ist nicht außer Acht zu lassen, daß in Betreff ihrer Entlassung aus dem Staatsdienste besondere Vorschriften bestehen. Der von Vielen absichtlich genährte Wahn: daß die bisherigen Strafgesetze, namentlich bei Verbrechen gegen den Staat, seit dem März d. J. nicht mehr gültig seien,

hat viel dazu beigetragen, die Anarchie zu vermehren, und vielleicht auch einen gefährlichen Einfluß bei einzelnen Gerichten erhalten. Es bedarf bei dem trefflichen Geiste der preußischen Justiz-Beamten, welcher sich im Ganzen auch jetzt bewährt hat, nur der Hinweisung auf den bekannten Rechtsgrundsatz, daß Gesetze so lange ihre Kraft behalten, bis sie im Wege der Gesetzgebung aufgehoben oder abgeändert sind, so wie auf die ausdrückliche Bestimmung des Artikels 108 der VerfassungsUrkunde vom 5. d. M., um gewiß zu sein, daß die ehrenwerthen preußischen Justiz-Beamten, bei allem Interesse für die wahre, sittliche und staatliche Freiheit, das Ansehen der Gesetze und die Ordnung über Alles stellen werden. Mit diesen Grundsätzen und mit Verachtung aller persönlichen Gefahren wollen wir voranschreiten in der Zuversicht des Sieges über das Verbrechen, über die Anarchie. Gerade dadurch werden wir auf das wesentlichste beitragen, daß der früher so glänzende preußische Staat sich wieder in seiner sittlichen Stärke zeigen und nicht länger dulden werde, um mit einem wackeren Abgeordneten zu Frankfurt zu sprechen, daß noch ferner Ruchlosigkeit und rohe Gewalt unter uns ihr Wesen treiben. Die Herren Präsidenten der Gerichte so wie der Herr General-Prokurator zu Köln, mögen hiernach das Erforderliche an die Beamten ihres Ressorts veranlassen und mich davon in Kenntniß setzen, gegen welche Beamte und wegen welcher Vergehen Suspensionen und Untersuchungen eingeleitet worden sind. Berlin, den 8. Dezember 1848. Der Justiz-Minister Rintelen. Wenn die Revolution in Preußen einst siegt, so wird sie nicht nöthig haben, wie die Februarrevolution die Unabsetzbarkeit des alten Richterstandes durch ein eignes Dekret zu beseitigen. Sie findet die urkundliche Verzichtleistung dieser Kaste auf ihr Privilegium vor in den authentischen Erklärungen des rheinischen Kassationshofes, des Obertribunals zu Berlin, der Oberlandesgerichte von Bromberg, Ratibor und Münster.