Preußische Finanzwirtschaft unter Bodelschwingh
und Konsorten
* Köln, 16. Febru

a

r

. Der im März „entlassene“ Minister v. BodelNr. 224, 17. Februar 1849
schwingh beeilt sich, aus seiner bisherigen Verborgenheit wieder an’s
Licht zu treten: v. Bodelschwingh ist zum Abgeordneten in die zweite
Kammer erwählt. Eine würdige Wahl des Teltower Bauernvereins.
Hat sich die demokratische Presse bisher mit den Exministern und 5
anderen Exleuten wenig beschäftigt, so ist es jetzt Zeit, das frühere Treiben dieser Sorte von Menschen zu beleuchten. Wir rufen die Amtsführung des Herrn v. Bodelschwingh als Finanzminister unseren Lesern und
dem Staatsanwalt in’s Gedächtniß zurück.
Hr. v. Bodelschwingh wurde im Frühjahr 1842 Finanzminister und hat
diesen Posten bis zum 3. Mai 1844 bekleidet.
Er liebte es, von seiner Amtsführung zu sprechen. Er war ein Freund
der „Eröffnungen“. So eröffnete er den ständischen Ausschüssen am
24. October 1842, daß „die Finanzen in Preußen einer beschränkten
Oeffentlichkeit unterliegen, derjenigen nämlich, die durch die dreijährige 15
Publikation des Staatshaushalts-Etats in der Gesetzsammlung herbeigeführt werde.“ Er erklärte ferner die Art und Weise, wie ein preußischer
Staatshaushalts-Etat gemacht werde. Derselbe beruhe „in der Hauptsache auf Durchschnittsberechnungen aus den Verwaltungsresultaten der
dem Zeitpunkte der Etatsfertigung vorangegangenen 3 Jahre“.
Am 26. October eröffnete derselbe Hr. v. Bodelschwingh weiter, daß
die Einnahmen in den letzten sieben Jahren um mehr als 5 1/2 Millionen
Thaler gestiegen seien, und daß auf eine weitere Steigerung zu rechnen
sei. (Staatszeitu n g

Nro. 306 u. 307.) Damals mußte man dem Herrn Finanzminister glauben, weil die „beschränkte Oeffentlichkeit“ die preu- 25
ßischen Finanzen mit einem undurchdringlichen Dunkel umgab. Jetzt
muß man aber an der Wahrheit der damals vom Hrn. Finanzminister
gegebenen Versicherungen mindestens zweifeln, weil die neuere Zeit manches über die frühere Finanzverwaltung offenbart hat.

Die in der Gesetzsammlung veröffentlichten Finanzetats sollen auf den
Durchschnittsberechnungen der Spezialetats der einzelnen Verwaltungszweige beruhen, die nach der wirklichen Einnahme der vorhergehenden 3
Jahre entworfen werden. Ist dies richtig, so muß jeder Etat der Gesetzsammlung den ungefähren Durchschnitt der wirklichen Einnahmen und5
Ausgaben der Vorjahre enthalten. Wo nicht, so ist der Etat nach der
eigenen Erklärung des Herrn v. Bodelschwingh falsch, eine falsche öffentliche Urkunde.
1844 wurde in der Gesetzsammlung (S. 96) ein Etat veröffentlicht, den
Herr v. Bodelschwingh gegengezeichnet hat. Dieser Etat schließt in der
Einnahme sowohl als in der Ausgabe mit 57677194 Thalern ab. Auf so
hoch mußte sich also die Durchschnitts-Einnahme und Ausgabe der vorhergehenden Jahre stellen. In der That war aber die Einnahme sowohl als
die Ausgabe in den Vorjahren weit höher. Die Regierung hat später den
Mitgliedern des ersten vereinigten Landtages die Resultate der Finanzverwaltung von 1840/46 mitgetheilt.
Nach denselben betragen
die Einnahmen die Ausgaben
1843 73822589 Thlr. 79 102 787 Thlr.
1842 73 876 338 ″ 75 269 431 ″20
1841 71 987 880 ″ 74 185 443 ″
219 686 807 Thlr. 228 557 661 Thlr.
Die richtige Durchschnittssumme der Einnahmen war also 73 228 953
Thlr., die der Ausgaben 76 186 553 Thlr. Herr v. Bodelschwingh hat also
sowohl Einnahme als Ausgabe zu niedrig angegeben und zwar bei der
Einnahme 15 551 737 Thlr., bei der Ausgabe 18 509 364 Thlr. jährlich
verschwiegen. Diese Summen dürften sich freilich bei einer genauen Berechnung um Einiges ändern, insofern die dreijährigen Durchschnittsberechnungen der Spezialetats für die einzelnen Verwaltungszweige nicht
bei jeder Etatsentwerfung durchaus neu gefertigt werden und über 1841
und zwar bis 1838 zurückreichen können. Eine bedeutende Verminderung der verschwiegenen Summen wird sich indeß dadurch nicht herausstellen; denn 1840 betrugen die Jahreseinnahmen abermals 71059475
Thlr. und die Ausgaben sogar 77165022 Thlr. Ueber die Jahre 1839 und
1838 fehlen uns offizielle Angaben. Da sich jedoch bei gleicher Finanzgesetzgebung und im Frieden die Einkünfte des Staates nicht plötzlich,
sondern nur allmählig verändern, so kann man mit Bestimmtheit annehmen, daß die Staatseinnahmen 1838 und 1839 wenigstens 70 Millionen
Thaler erreicht haben.
Der Finanzetat des Herrn v. Bodelschwingh ist also wie wahrscheinlich
viele seiner Vorgänger und seiner beiden Nachfolger bis 1848falsch. Hr. v.

Bodelschwingh mußte es wissen, daß er etwas Unrichtiges veröffentlichte.
Ihm waren die wirklichen Verhältnisse des Staatshaushaltes nicht unbekannt. Die Abweichungen von der Wahrheit traten auch so stark hervor,
daß der Regierungsrath Bergius in Breslau und nach ihm Bülow-Cummerow sogar, ohne die Rechnungen zu kennen, im Voraus öffentlich auf 5
diese Unrichtigkeiten hingewiesen haben. Freilich, wäre Hr. v. Bodelschwingh mit der Wahrheit hervorgetreten, seine Eröffnungen und Reden
vor den Ausschüssen der Provinziallandtage hätten eine andere Aufnahme
erfahren. Er konnte renommiren bei der „beschränkten Oeffentlichkeit“
der preußischen Finanzen, wo ihn bei voller Oeffentlichkeit nur Schande
und Vorwürfe erwartet hätten. Er sprach mit Wohlgefallen von der Steigerung der Einnahmen um 5
1/2 Millionen Thaler, verschwieg aber, daß die
Ausgaben von 1840 bis 1843 die Einnahmen um 14 976 601 Thlr. überstiegen haben. Obgleich das Land in diesen 4 Jahren 290 746 082 Thlr. hatte
aufbringen müssen, konnten diese großen Summen doch die übermäßigen 15
Ausgaben von 305722683 Thlr. nicht decken. Solche Ausgaben ohne
Krieg, ohne genügende Vertretung der industriellen und Handels-Interessen im Auslande, ohne Flotte, ohne namhafte Förderung des Ackerbaues
und der Gewerbe im Inlande! Prachtbauten des Königs, Günstlinge unter
den Beamten, Geschenke an Junker und Bureaukraten und die Armee mit
ihren Paraden und Revüen, hatten dem Lande ungeheuere Summen gekostet. Nun freilich, Hr. v. Bodelschwingh war nicht der Mann, das einzugestehen. Er machte also einen falschen Etat, um das Volk zu überreden,
daß weniger eingenommen und weniger ausgegeben werde.
Die Anfertigung falscher Etats ist und bleibt aber ein mißliches Unternehmen. Die preußischen Gesetze verordnen schwere Strafen für dergleichen Amtsvergehen. Die in der Gesetzsammlung veröffentlichten Finanzetats sind nämlich öffentliche Urkunden. Daran wird Niemand
zweifeln. Für die Ausstellung falscher öffentlicher Urkunden von Seiten
der Staatsbeamten, hat das preußische Landrecht zwar keine besondern
Strafe festgesetzt. Ein Rescript vom 3. Juni 1831 (v. Kamptz’ Jahrbücher
Ban d 37, Seite 407) verordnet aber, daß gegen dergleichen Handlungen
die Strafen des Betruges und beziehungsweise der Amtsvergehen zur Anwendung kommen. Die preußischen Gerichte haben seither auch danach
erkannt. Ueber Amtsvergehen bestimmt das preußische Landrecht,
Theil II, Titel 20, § 333 nämlich:
„Wer den Vorschriften seines Amtes vorsätzlich zuwider handelt, der
soll sofort kassirt, außerdem nach Beschaffenheit des Vergehens und des
verursachten Schadens mit verhältnißmäßiger Geld-, Gefängniß- oder
Festungs-Strafe belegt und zu allen öffentlichen Aemtern unfähig erklärt 40
werden.“

Kassation, Unfähigkeitserklärung zu allen öffentlichen Aemtern nebst
Geld- oder Freiheitsstrafe ist es also, was nach den Gesetzen den Fertiger
falscher Etats erwartet. – Falls sich Herr v. Bodelschwingh von dem
dringendsten Verdachte, einen falschen Etat veröffentlicht zu haben,
nicht reinigen kann, ist es die Pflicht des Richters, diese Strafen über ihn5
zu verhängen. Wir fordern ihn und den Staatsanwalt auf, die Angelegenheit in’s Klare zu bringen.
Die Geld-, Gefängniß- oder Festungsstrafe soll nach Beschaffenheit
des verursachten Schadens bestimmt werden. Der Schaden, welchen Hr.
v. Bodelschwingh in Gemeinschaft mit seinen Amtsvorgängern und10
Nachfolgern dem Lande zugefügt hat, ist so groß, ist von solchem Umfange, wie ihn nur Minister und sonstige höchstgestellte Personen einem
ganzen Volke zufügen können. Wir wollen ihn hier seinem Betrage nach
ermitteln, und bemerken dabei zugleich, daß wir bei dieser Gelegenheit
sofort auf eine neue Amtsverletzung der Minister stoßen.
Die Kabinetsordre vom 17. Januar 1820 setzt den Bedarf der Ausgaben
für den preußischen Staatshaushalt auf 50863150 Thaler fest. Sodann
heißt es wörtlich: „die vorstehend von Mir als Bedarf bei der laufenden
Verwaltung angenommene Summe darf unter keinen Bedingungen erhöht
werden. Die Chefs der einzelnen Verwaltungen sind Mir dafür persönlich
und das ganze Staatsministerium insbesondere um so mehr verantwortlich, als die von mir bewilligte Summe im Ganzen zu den in den bisherigen Etatsnachweisungen angegebenen Zwecken ausreichen wird.“ Was
unter dem „Bedarf der laufenden Verwaltung“ verstanden ist, ergiebt der
weitere Zusammenhang klar und deutlich, indem der „laufenden Verwaltung“ die Staatsschuldenverwaltung entgegengesetzt ist. Ausgaben
der laufenden Verwaltung sind alle diejenigen Zahlungen aus der Staatskasse, die nicht zu der Verzinsung oder Tilgung der Staatsschuld verwendet werden. Sie sollen, wie wir gesehen haben, nach der Kabinetsordre
vom 17. Januar 1820, die noch heute nicht aufgehoben ist, niemals die
Summe von 50863150 Thalern übersteigen. Die Kabinetsordre ist in der
Gesetzsammlung von 1820 publizirt, und es ist nie bezweifelt worden,
daß vor der Erklärung des konstitutionellen Königthums der Art publizirte Ordres in Preußen Gesetzeskraft hatten. Jede Ueberschreitung der
gesetzlich bestimmten Summe ist also eine Gesetzwidrigkeit, ein Amtsvergehen der Minister.
Die dem ersten Vereinigten Landtage mitgetheilten Rechnungen über
den Staatshaushalt für 1840/46 und die der nunmehr aufgelösten Nationalversammlung vorgelegten Uebersichten über die Resultate der Finanzverwaltung im Jahre 1847 liefern den Beweis, daß sämmtliche Mi-40
nister von 1840 bis 1847 in jedem Jahre ihre Pflicht verletzt haben. Sie

haben in jedem Jahre mehr und zwar bedeutend mehr bei der laufenden
Verwaltung ausgegeben, als ihnen gesetzlich zustand. Wir wollen hier des
besseren Zusammenhanges wegen nicht mehr von Herrn v. Bodelschwingh allein, sondern von sämmtlichen Finanzministern seit 1840 bis
1847 sprechen. Namentlich sind das gewesen: Graf Alvensleben von 1835 5
bis 1842, v. Bodelschwingh von 1842 bis 1844, Flottwell vom 3. Mai 1844
bis zum 16. August 1846 und v. Düesberg seit dieser Zeit bis zum Sturze
des Ministeriums durch die Märzrevolution. Alle diese Minister sind
gleichmäßig betheiligt. Die einfache Darstellung der Thatsachen wird es
klarmachen, wie durch eine Reihenfolge pflichtvergessener höchster Beamten der beginnende Wohlstand eines Landes ruinirt wird.
Die laufende Ausgabe, d.h. die Jahresausgabe nach Abzug des auf die
Staatsschulden verwendeten Antheiles konnte, wie wir gesehen haben,
gesetzlich nicht mehr als 50 863 150 Thlr. betragen.
1840 sind aber ausgegeben 77165022 Thlr. 15
Davon gehen ab:
a) zur Schuldentilgung 8 579 345
b) die angeblich zum Staatsschatz
abgelieferten
613 457
Zusammen 9 192 802 Thlr. 20
Es bleibt also Ausgabe der laufenden Verwaltung 67 972 220 Thlr.
Es sind hiernach in diesem Jahre ungesetzlich 17 109 070 Thlr.
verausgabt.
1841 sind ausgegeben 74 185 443 Thlr.
und davon für die Staatsschulden und zum 25
Staatsschatze 14 419 563 Thlr.
Also für die laufende Verwaltung 59 765 880 Thlr.
Mithin mehr als die ungesetzlichen
50 863 150 Thlr.
8 902 230 Thlr.
1842 sind ausgegeben 75 269 431 Thlr. 30
Davon ist nichts in den Staatsschatz abgeführt,
und für die Staatsschulden sind verwendet. 8.684 865 Thlr.
Laufende Ausgaben bleiben also 66 584 566 Thlr.
Mithin mehr als gesetzlich 15 721 416 Thlr.
1843 ist die Ausgabe 79 102 787 Thlr.
Für den Staatsschatz und für die Staatsschulden
sind verwendet 8 261 981 Thlr.
Die Ausgabe der laufenden Verwaltung betrug
hiernach 70 840 806 Thlr.
Ueber den gesetzlichen Betrag von 50 863 150 Thlr. 40

ausgegeben 19 977 656 Thlr.
1844 beträgt die Ausgabe 78 243 308 Thlr.
Davon gehen ab für den Staatsschatz un

d
zur Schuldenverzinsung und Tilgung 9 252 605 Thlr.
so daß laufende Ausgaben bleiben 68 990 703 Thlr.5
das heißt mehr als die 50 863 150 Thlr.
18 127 553 Thlr.
1845 beträgt die Ausgabe 77 903 361 Thlr.
Zum Staatsschatz ist nichts abgeliefert.
Auf die Staatsschulden sind verwendet 7 267 082 Thlr.10
Die laufende Ausgabe ist also 70 636 279 Thlr.
Mithin mehr als die gesetzlichen
50 863 150 Thlr.
19 773 129 Thlr.
1846 sind die Ausgaben 78 562 335 Thlr.
Zum Staatsschatze ist nichts abgeführt, und15
auf die Staatsschulden sind verwendet 7 423 831 Thlr.
Ausgaben der laufenden Verwaltung bleiben 71 138 504 Thlr.
Also mehr als die gesetzlichen
50 863 150 Thlr.
20 275 354 Thlr.
1847 haben die Ausgaben betragen. 80 392 730 Thlr.20
Davon kommen in Abzug 6 207 650
alsAusgabenzurAbhilfederNothund
7 209 192
für das St.-Sch.-Wesen, zus. 13 416 842 Thlr.
Es bleiben also Ausgaben der laufenden
Verwaltung 66 975 888 Thlr.25
Mithin mehr als die gesetzlichen 50 863 150 Thlr.
16 112 738 Thlr.
Summe 135 999 646 Thlr.
Fast Einhundert sechs und dreißig Millionen Thaler sind in
den letzten 8 Jahren unter der Verwaltung der Minister Alvensleben, Bo-30
delschwingh, Flottwell und Düesberg ungesetzlicher Weise aus den
Staatsgeldern, d.h. aus dem Vermögen des Volkes, aus dem Erwerbe des
Armen verschleudert! Und diese Leute gehen herum mit Stern und mit
Orden, bekleiden, wie Flottwell, noch hohe Staatsämter! Jüngst kam es in
der Tagespresse zur Sprache, daß ein Justiz-Kommissarius – er galt für
einen Demokraten – gefänglich eingezogen wurde, weil er beschuldigt
war, 50 Thaler nicht gehörig abgeliefert zu haben. 50 Thaler und 136
Millionen.
Mag es sein, daß die 1820 festgesetzte Summe den Staatsbedürfnissen
in neuerer Zeit nicht mehr entsprechend war. Dann hätte die Regierung
aber offen hervortreten und gesetzlich einen neuen Etat feststellen müs-

sen. Das mochte, das wagte sie aber nicht. Sie mochte es nicht wegen
ihrer absolutistischen Gelüste, sie wagte es nicht, weil sie sich scheuen
mußte die Finanzverwaltung offen zu legen. Revuen mit der Königin
Victoria, Kindtaufen, Hochzeiten, Kirchen, Bisthum Jerusalem, die alten, halbvergessenen Schriften Friedrich II., Ritterschlösser, Helme, Gar- 5
delieutenants, Junker, Pfaffen und Büreaukraten u.s.w. u.s.w., welche
Rolle diese Volksplagen bei den preußischen Finanzen spielen und gespielt haben – das frommt dem Volke nicht zu wissen. Also heimlich
wurde die preußische Wirthschaft fortgesetzt und die Minister wurden
selbst vor dem positiven Gesetze zu Verbrechern. Freilich haben sie noch
keinen Richter gefunden.
Wie die preußisch e Finanzwirthschaft unter Friedrich Wilhelm IV. die
Kräfte der Staatskassen erschöpft, geht aus folgen d er Uebersicht hervor.
1840. Bestand der Vorjahre 16 949 157 Thlr.
Jahreseinnahme 71 059 475 ″ 15
Zusammen 88 008 632 ″
Davon ab die Jahresausgabe 77 165 022 ″
Bleibt Bestand 10 843 610 ″
1841. Bestand der Vorjahre 10 843 610 ″
Jahreseinnahme 71 987 880 ″ 20
Zusammen 82 831 490 ″
Davon ab die Jahresausgabe mit 74 185 443 ″
Bleibt Bestand 8 646 047 ″
(Der von Alvensleben gefertigte Etat in der Gesetz-Sammlung
schließt mit 55 867 000 Thlr. in der Einnahme und Aus- 25
gabe ab!)
1842. Bestand der Vorjahre 8 646 047 ″
Jahreseinnahme 73 876 338 ″
Zusammen 82 522 385 ″
Jahresausgabe 75 269 431 ″ 30
Bleibt Bestand 7 252 954 ″
1843. Bestand der Vorjahre 7 252 954 ″
Jahreseinnahme 73 822 589 ″
Zusammen 81 075 543 ″
Jahresausgabe 79 102 787 ″ 35
Bleibt Bestand 1 972 756 ″
1844. Bestand der Vorjahre 1 972 756 ″
Jahreseinnahme 75 976 613 ″
Zusammen 77 949 369 ″
Jahresausgabe 78 243 308 ″ 40

Defizit von 293 939 ″
1845. Jahreseinnahme 77 025 034 ″
Davon ab das Defizit von 1844 293 939 ″
Bleiben 76 731 095 ″
Jahresausgabe 77 903 361 ″5
Also Defizit 1 172 266 ″
1846. Jahreseinnahme 75 721 698 ″
Davon ab das Defizit von 1845 1 172 266 ″
Bleibt 74 549 432 ″
Jahresausgabe 78 562 335 ″10
Also Defizit 4 012 903 ″
(Der erste vereinigte Landtag wird durch das Patent vom 3. Februar einberufen. Er bewilligt aber keinen Kredit.)
1847. Jahreseinnahme 79 518 543 ″
Davon ab das Defizit von 1846 4 012 903 ″15
Bleibt 75 505 640 ″
Die Jahresausgabe beträgt 80 392 730 ″
Also Defizit 4 887 090 ″
Um die nothwendigsten Ausgaben zu bestreiten, werden 4000000 Thaler aus dem Staatsschatze entnommen und dadurch wird die Einnahme20
auf 83518543 Thlr. gebracht. Also mit einem Defizit in der Generalstaatskasse und mit der Ausleerung des Staatsschatzes hat die alte Verwaltung
das Jahr 1848 begonnen. Der Kassenbestand hat sich in den 8 Jahren
1840/47 von 16949157 auf ein Defizit von 4887090, also um 21836247
Thlr. vermindert. Die Einnahmen haben
in den 8 Jahren betragen 598988170 Thlr.
Die Ausgaben
620824417 Thlr.
Defizit also genau die eben berechnete Summe von 21836247 Thlr.
Diese Verminderung der Bestände ist nicht fortzuleugnen, wenn die
Regierung sie auch zu verdecken sucht, indem sie Einnahme- und Aus-30
gabe-Reste von einem Jahre zum andern überträgt und zwar in solcher
Weise, daß, wo schon ein Defizit ist, noch ein scheinbarer Aktivbestand
in den Rechnungen aufgeführt ist. Also im „Frieden“, bei der „Ruhe“,
bei der „Ordnung“ waren die preußischen Finanzen durch die preußische
Regierung ruinirt. Als die Bewegungen des Jahres 1848 kamen und der
Geldmarkt litt, konnte der Staat den Privaten keine Stütze sein, sondern
mußte in dieser gedrückten Zeit zu seinem Fortbestehen neue Opfer fordern. Die Herren Bourgeois haben sich dafür bei den preußischen Exministern und ihren Helfershelfern zu bedanken. Hätten diese keine Ungesetzlichkeiten im Amte begangen, so wären statt des Defizits 136
Millionen Thaler baares Geld vorhanden gewesen und der Kredit hätte

dann gehalten werden können. Dies ist der verursachte Schaden, von
welchem der §. 333 des preußischen Kriminalrechts spricht.
Defizit in der Generalstaatskasse, und welche Einnahmen! Wir haben
bei jedem Jahre eine Einnahme von über 71 bis gegen 80 Millionen gefunden. Das sind aber nur die Netto-Einnahmen, das sind die Ueber- 5
schüsse der verschiedenen Spezialverwaltungen nach Abzug der Verwaltungskosten. Bei den Steuern, beim Zoll, bei der Post, den Forsten etc.
sind alle diese Verwaltungszweige treffenden Gehälter, Bureaukosten
u.s.w. vorweg abgezogen und nur der verbleibende Rest ist in Einnahme
gestellt. Und doch hat das Land die Gehälter und Bureaukosten für die 10
Steuer-, Forst-, Post- u.s.w. Beamten eben so gut wie die Gratifikationen
und Geschenke an die Oberpräsidenten und kommandirenden Generale
aufbringen müssen. Diese vorweg abgezogenen Verwaltungskosten sind
im Etat für 1847 auf 20 887 541 Thlr. veranschlagt. Rechnet man diese
hinzu, so haben die jährlichen Einnahmen zwischen 90 und 100 Millionen, die jährlichen Ausgaben sogar bis über 100 Millionen Thaler betragen. Solche Summen brachte das Volk auf und dafür leere Staatskassen!
Die Kabinets-Ordre vom 17. Januar 1820 enthielt, wie wir gesehen,
eine Vorschrift für die Amtsverwaltung der Minister. Herr v. Bodelschwingh hat dieser Vorschrift, man kann es nicht anders annehmen, mit
Wissen und Willen entgegengehandelt. Er ist also der Strafe des oben
bereits angeführten §. 333, Titel 20, Theil II. des preußisch en Landrechtes
abermals verfallen. Das Gesetz verhängt über ihn Kassation, Geld- oder
Festungsstrafe und die Unfähigkeitserklärung zu allen öffentlichen Aemtern. Da der Schaden, den er dem Lande verursacht hat, der größesten
Art ist, muß auch die höchste gesetzlich zulässige Freiheitsstrafe gegen
ihn zur Anwendung kommen.
Die Exminister v. Alvensleben, Flottwell und v. Düesberg befinden
sich in ganz gleicher Lage. 30
Daß diese Herren Exminister den dem Lande zugefügten Schaden, d.h.
die ungesetzlicher Weise verausgabten 136 Millionen Thaler dem Lande
zu ersetzen verpflichtet sind, folgt schon aus den Civilgesetzen. Hiezu
verordnet das Strafrecht nach §. 341, Titel 20, Theil II. preußi sch enLandrechts:
„So oft ein Beamter den durch vorsätzliche Pflichtwidrigkeit dem
Staate oder einem dritten verursachten Schaden nicht erstatten kann, soll
derselbe nach ausgestandener Strafe so lange in einer öffentlichen Anstalt
zur Arbeit angehalten werden , bis der Ersatz des Schadens auf eine oder
die andere Art geleistet ist.“

Noch eine Kleinigkeit! An Verwaltungsüberschüssen wurden zum
Staatsschatz abgeliefert:
Aus der Verwaltung von 1840 613 457 Thlr.
″″ ″ ″ 1841 2 837 000 ″
″″ ″ ″ 1843 1 000 000 ″5
″″ ″ ″ 1844 2 000 002 ″
zusammen 6 450 459 Thlr.
Nach den Rechnungen über den Staatsschatz sind aber seit dem 1. Julius 1840 nur 6 423 332 Thlr. aus den Verwaltungsersparnissen in die
Staatsschatzkasse abgeführt. Bei der Generalstaatskasse sind also 27 12710
Thlr. mehr in Ausgabe auf den Staatsschatz gestellt, als bei diesem eingegangen. Herr v. Alvensleben, Herr v. Bodelschwingh, Herr Flottwell und
Herr v. Düesberg, wo sind die 27 127 Thlr. geblieben? Sie sind doch nicht
etwa unterschlagen?
Wird sich für die Herren Exminister ein Staatsanwalt und ein Richter-15
kollegium finden? Einstweilen ist Herr v. Bodelschwingh Mitglied der
II. Kammer!