V erteidigungsrede im ersten Presseprozess
gegen die „Neue Rheinische Zeitung“
Nr. 221, 14. Februar 1849
Neue Rheinische Zeitung.
* Köln, 13. Februar.
Preßprozeß der Neuen Rheinischen Zeitung.
Verhandelt am 7. Februar vor den Assisen zu Köln.
[...] K. Marx: Meine Herren Geschwornen! Die heutige Prozedur hat
eine gewisse Wichtigkeit, weil die von der Anklage gegen die „N.Rh.Z.“5
bezogenen Art. 222 un d 367 des Code pe´nal die einzigen sind, welche die
rheinische Gesetzgebung der Staatsbehörde bietet, es sei denn, daß direkte Aufforderung zum Aufruhr vorliegt.
Sie alle wissen, mit welch’ ganz besonderer Vorliebe das Parket die
„N.Rh.Z.“ verfolgt. Es ist ihm indeß bis jetzt trotz aller Emsigkeit nicht10
gelungen, uns anderer Vergehen anzuklagen, als der in Art. 222 un d 367
vorgesehenen. Im Interesse der Presse halte ich daher ein näheres Eingehen auf diese Artikel für nöthig.
Ehe ich mich aber in eine juristische Auseinandersetzung einlasse, erlauben Sie mir eine persönliche Bemerkung. Das öffentliche Ministerium15
hat die Stelle des inkriminirten Artikels: „Verbindet Herr Zweiffel etwa
die executive Gewalt mit der legislativen? sollen die Lorbeeren des Oberprokurators die Blößen des Volksrepräsentanten bedecken?“ eine Gemeinheit genannt! Meine Herren! Es kann Jemand ein sehr guter Oberprokurator und zugleich ein schlechter Volksrepräsentant sein. Er ist20
vielleicht nur deßwegen ein guter Oberprokurator, weil er ein schlechter
Volksrepräsentant ist. Das öffentliche Ministerium scheint mit der parlamentarischen Geschichte wenig vertraut zu sein. Die Frage der Incompatibilitäten, die einen so großen Raum einnimmt in den Verhandlungen
der constitutionellen Kammern, worauf beruht sie? Auf dem Mißtrauen25
gegen die Executivbeamten, auf dem Verdachte, daß ein Executivbeamter
das Interesse der Gesellschaft leicht dem Interesse der bestehenden Regierung aufopfert und sich daher eher zu allem andern eignet, als zum

Volksrepräsentanten. Und nun speciell die Stelle eines Staatsanwaltes? In
welchem Lande hätte man sie nicht für unvereinbar gehalten mit der
Würde eines Volksvertreters? Ich erinnere Sie an die Angriffe gegen He´-
bert, Plougoulm, Bavay, in der französischen und belgischen Presse, in
den französischen und belgischen Kammern, Angriffe die eben gegen die 5
widerspruchsvolle Verbindung der Qualitäten eines Generalprokurators
und Deputirten in Einer Person gerichtet waren. Nie hatten diese Angriffe eine gerichtliche Untersuchung zur Folge, selbst nicht unter Guizot
und das Frankreich des Louis Philipp, das Belgien Leopolds galten als
die konstitutionellen Musterstaaten. In England verhält es sich freilich
anders mit dem Attorney-General und dem Solicitor-General. Ihre Stellung ist aber auch wesentlich verschieden von der eines procureur du roi.
Sie sind mehr oder minder schon richterliche Beamte. Wir, meine Herren,
sind nicht konstitutionell, wir stellen uns aber auf den Standpunkt der
Herren, die uns anklagen, um sie auf ihrem eigenen Terrain mit ihren
eigenen Waffen zu schlagen. Wir berufen uns daher auf den konstitutionellen Usus.
Das öffentliche Ministerium will einen großen Abschnitt der parlamentarischen Geschichte vernichten – mit einem moralischen Gemeinplatz. Ich weise seinen Vorwurf der Gemeinheit entschieden zurück, ich
erkläre ihn aus seiner Unwissenheit.
Ich gehe jetzt zur Erörterung der juristischen Frage über.
Schon mein Vertheidiger hat Ihnen bewiesen, daß ohne das preußische
Gesetz vom 5. Juli 1819 die Anklage wegen Beleidigung des Oberprokurator Zweiffel von vornherein unstatthaft war. Art. 222 des Code pe ´-
nal spricht nur von « outrages par paroles », von mündlichen Beleidigungen, nicht von geschriebenen oder gedruckten. Indeß: das preußische
Gesetz von 1819 sollte den Art. 222 ergänzen, nicht aufheben. Das preußische Gesetz kann die Strafe des Art. 222 nur da auf schriftliche Beleidigungen ausdehnen, wo der code sie für mündliche verhängt. Die
schriftlichen Beleidigungen müssen unter denselben Umständen und Bedingungen vorfallen, die Art. 222 für mündliche Beleidigungen voraussetzt. Es ist also nöthig, den Sinn des Artikels 222 genau zu bestimmen.*)
In den Motiven zum Art. 222 (Expose´ par M. le conseiller d’e´tat Berlier, se´ance du fe´vrier 1810) heißt es:
*) Artikel 222 lautet wörtlich: « Lorsqu’un ou plusieurs magistrats de l’ordre administratif
ou judiciaire auront rec¸u dans l’exercice de leurs fonctions ou a ` l’occasion de cet exercice
quelque outrage par paroles tendant a` inculper leur honneur ou leur de´licatesse, celui qui les
aura ainsi outrage´s sera puni d’un emprisonnement d’un mois a` deux ans. »

« Il ne sera donc ici question que des seuls outrages qui compromettent
la paix publique, c’est-a`-dire de ceux dirige´s contre les fonctionnaires ou
agents publics dans l’exercice ou a` l’occasion de l’exercice de leurs fonctions; dans ce cas ce n’est plus un particulier, c’est l’ordre public qui est
blesse´ ... La hie´rarchie politique sera dans ce cas prise en conside´ration:5
celui qui se permet des outrages ou violences envers un officier ministe´riel
est coupable sans doute, mais il commet un moindre scandale que lorsqu’il outrage un magistrat. »
Das heißt also zu Deutsch: „Es wird sich hier also nur von den Beleidigungen handeln, welche die öffentliche Ordnung, den Landfrieden, blos-10
stellen, d.h. also von den Beleidigungen gegen Beamte oder öffentliche
Agenten während der Ausübung oder bei Gelegenheit der Ausübung ihrer Funktionen: in diesem Falle ist es nicht mehr eine Privatperson, es ist
die öffentliche Ordnung, die verletzt wird ... Die politische Hierarchie
wird in diesem Falle in Erwägung gezogen werden: wer sich Beleidigungen oder Thätlichkeiten gegen einen ministeriellen Agenten erlaubt, ist
zweifelsohne schuldig, aber er verursacht einen geringern Skandal, als
wenn er einen Richter beleidigt.“
Sie ersehn aus diesen Motiven, meine Herrn, was der Gesetzgeber mit
dem Artikel 222 beabsichtigte. Der Artikel 222 ist „nur“ anwendbar auf
Beamtenbeleidigungen, welche die öffentliche Ordnung, den Landfrieden
kompromittiren, in Frage stellen. Wann wird die öffentliche Ordnung, la
paix publique, kompromittirt? Nur dann, wenn ein Aufruhr zum Umsturze der Gesetze unternommen, oder wenn die Verwirklichung der bestehenden Gesetze gestört wird, d.h. wenn eine Auflehnung gegen den
Beamten, der das Gesetz ausführt, stattfindet, wenn die Amtshandlung
eines funktionirenden Beamten unterbrochen, beeinträchtigt wird. Die
Auflehnung kann beim blosen Murren, bei beleidigenden Worten stehenbleiben: sie kann bis zur Thätlichkeit, zur gewaltsamen Widersetzlichkeit
fortgehen. Die outrage, die Beleidigung ist nur der unterste Grad der
violence, der Widersetzlichkeit, der gewaltsamen Auflehnung. Es heißt
daher in den Motiven « outrages ou violences » „Beleidigungen oder
Thätlichkeiten“. Beide sind dem Begriffe nach identisch; die violence, die
Thätlichkeit ist nur eine erschwerende Form der outrage, der Beleidigung
des funktionirenden Beamten.
Es wird also in diesen Motiven vorausgesetzt, 1) daß der Beamte beleidigt wurde, während er eine Amtshandlung ausübt; 2) daß er in seinem
persönlichen Beisein beleidigt wird. In keinem andern Falle findet eine
wirkliche Störung der öffentlichen Ordnung statt.
Sie finden dieselbe Voraussetzung in dem ganzen Abschnitt, der von40
« outrages et violences envers les de´positaires de l’autorite´ et de la force

publique » handelt, d.h. von „Beleidigungen und Gewaltthätigkeiten gegen diejenigen, denen die öffentliche Gewalt und die öffentliche Macht
anvertraut ist“. Die verschiedenen Artikel dieses Abschnitts stellen folgende Stufenreihe der Widersetzlichkeit auf: Mienen, Worte, Drohungen,
Thätlichkeiten; die Thätlichkeiten selbst werden wieder nach dem Grade 5
ihrer Schwere unterschieden. Es wird endlich bei allen diesen Artikeln
eine Strafverschärfung verfügt für den Fall, daß diese verschiedenen Formen der Widersetzlichkeit in der Audienz eines Gerichtshofes stattfinden.
Hier wird der größte „Skandal“ verursacht und die Ausführung der Gesetze, die paix publique, am schreiendsten gestört.
Auf schriftliche Beleidigungen gegen Beamte ist Artikel 222 daher nur
da anwendbar, wo schriftliche Beleidigungen 1) im persönlichen Beisein
des Beamten, 2) während seiner Amtsverrichtung denkbar sind. Mein
Vertheidiger hat Ihnen, meine Herrn, ein solches Beispiel angeführt. Er
selbst würde dem Art. 222 verfallen, wenn er z.B. jetzt, während der
Assisenverhandlung, in einem schriftlichen Antrage den Präsidenten beleidigte u. dgl. Auf einen Zeitungsartikel dagegen, der nach lang vollbrachter Amtshandlung, in Abwesenheit des funktionirenden Beamten
„beleidigt“, kann dieser Artikel des code pe ´nal unter keinen Umständen
irgendwie eine Anwendung finden.
Diese Interpretation des Art. 222 erklärt Ihnen eine scheinbare Lücke,
eine scheinbare Inconsequenz des code pe´nals. Warum darf ich den König beleidigen, während ich den Oberprokurator nicht beleidigen darf?
Warum diktiert der code keine Strafe für die Majestätsbeleidigung, wie
das preußische Landrecht? 25
Weil der König nie selbst eine Beamtenfunktion ausübt, sondern stets
nur durch andere ausüben läßt, weil der König mir nie persönlich, sondern immer nur durch Repräsentanten gegenübertritt. Der aus der französischen Revolution hervorgehende Despotismus des Code pe ´nal ist
himmelweit verschieden von dem patriarchalisch-schulmeisterlichen Des- 30
potismus des preußischen Landrechts. Der napoleonische Despotismus
schlägt mich nieder, sobald ich die Staatsgewalt wirklich hemme, sei es
auch nur durch Beleidigung eines Beamten, der, in einer Amtshandlung
begriffen, mir gegenüber die Staatsgewalt geltend macht. Außer der
Amtshandlung wird der Beamte dagegen zum gewöhnlichen Mitgliede
der bürgerlichen Gesellschaft, ohne Privilegien, ohne exceptionelle
Schutzwehr. Der preußische Despotismus dagegen stellt mir in dem Beamten ein höhres, geheiligtes Wesen gegenüber. Sein Beamtencharakter
ist mit ihm verwachsen, wie die Weihe mit dem katholischen Priester. Der
preußische Beamte bleibt für den preußischen Laien, d.h. Nichtbeamten
stets Priester. Die Beleidigung eines solchen Priesters, selbst eines nicht

funktionirenden, eines abwesenden, eines in das Privatleben zurückgekehrten, bleibt eine Religionsschändung, eine Entweihung. Je höher der
Beamte, desto schwerer die Religionsschändung. Die höchste Beleidigung
des Staatspriesters ist daher die Beleidigung des Königs, die Majestätsbeleidigung, die nach dem code pe´nal zu den kriminalistischen Unmög-5
lichkeiten gehört.
Aber wird man sagen, spräche Art. 222 des code pe´nal nur von outrages gegen Beamte « dans l’exercice de leurs fonctions », von Beleidigungen gegen Beamte während der Ausübung ihrer Amtsverrichtungen, so
bedürfte es keines Beweises, daß die persönliche Gegenwart des Beamten10
vom Gesetzgeber unterstellt wird und die notwendige Bedingung jeder
unter Art. 222 zu subsumirenden Beleidigung ist. Art. 222 setzt jedoch
den Worten: « dans l’exercice de leurs fonctions » hinzu: « a` l’occasion de
cet exercice ».
Das öffentliche Ministerium hat dies übersetzt: „mit Bezug auf ihr
Amt“. Ich werde Ihnen beweisen, meine Herren, daß diese Uebersetzung
falsch ist und der Absicht des Gesetzgebers gradezu widerspricht. Werfen
Sie einen Blick auf Art. 228 desselben Abschnitts. Es heißt hier: Wer
einen Beamten schlägt « dans l’exercice de ces fonctions ou a` l’occasion
de cet exercice » wird mit Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren bestraft.
Kann man hier nun übersetzen: „Mit Bezug auf sein Amt“! Kann man
relative Schläge austheilen? Wird hier die Voraussetzung der persönlichen
Gegenwart des Beamten aufgegeben? Kann ich einen Abwesenden prügeln? Es muß offenbar übersetzt werden: „Wer einen Beamten bei Gelegenheit seiner Amtsverrichtungen schlägt.“ In dem Art. 228 finden Sie
aber wörtlich dieselbe Phrase, wie im Art. 222. Das « a` l’occasion de cet
exercice » hat offenbar in beiden Artikeln dieselbe Bedeutung. Weit entfernt also, daß dieser Zusatz die Bedingung der persönlichen Gegenwart
des Beamten ausschlösse, setzt er sie vielmehr voraus.
Die Geschichte der französischen Gesetzgebung bietet Ihnen einen wei-30
tern schlagenden Beweis. Sie erinnern sich, daß in den ersten Zeiten der
französischen Restauration die Parteien sich unerbittlich gegenüber traten, in den Parlamenten, in den Gerichtshöfen, mit dem Dolche in Südfrankreich. Die Geschwornengerichte waren damals nichts als standrechtliche Tribunale der siegenden Partei gegen die besiegte Partei. Die
Oppositionspresse geißelte schonungslos die Geschwornenurtheile. Man
fand in Art. 222 keine Waffe gegen diese mißliebige Polemik, weil
Art. 222 nur anwendbar wäre auf Beleidigungen gegen die Geschwornen,
während sie sitzen in ihrem persönlichen Beisein. Man fabrizirte daher
1819 ein neues Gesetz, welches jeden Angriff auf die chose juge´e, auf ein
gefälltes Urtheil bestraft. Der code pe´nal kennt diese Unantastbarkeit des

richterlichen Urtheils nicht. Hätte man ihn durch ein neues Gesetz ergänzt, wenn §. 222 von Beleidigungen „mit Bezug“ auf die Amtsfunktion
handelte?
Was will aber nun der Zusatz: « a` l’occasion de cet exercice »? Er will
weiter nichts als den Beamten vor Angriffen kurz vor oder nach seiner 5
Amtsverrichtung sicher stellen. Spräche Art. 222 nur von „Beleidigung
und Thätlichkeit“ gegen den Beamten während der Dauer seiner Amtsverrichtung, so könnte ich z.B. einen Gerichtsvollzieher nach vollzogener
Pfändung zur Treppe hinunterwerfen und behaupten, ich habe ihn erst
beleidigt, nachdem er aufgehört mir als Gerichtsvollzieher amtlich gegenüberzustehen. Ich könnte einen Friedensrichter, während er nach meinem
Wohnsitz reitet, um gerichtliche Polizei gegen mich auszuüben, unter
Wegs überfallen und prügeln und mich der in Art. 228 angedrohten Strafe entziehen durch die Behauptung, ich habe ihn nicht während, sondern
vor seiner Amtsverrichtung maltraitirt.
Der Zusatz « a` l’occasion de cet exercice », bei Gelegenheit der Amtsverrichtung bezweckt also die Sicherheit der amtlich funktionirenden Beamten. Er bezieht sich auf Beleidigungen oder Thätlichkeiten, die zwar
nicht unmittelbar während der Amtsverrichtung vorfallen, aber kurz vor
oder nach derselben geschehen und was das Wesentliche ist, inlebendigem
Zusammenhange mit der Amtsverrichtung stehen, also unter allen Umständen die persönliche Gegenwart des mißhandelten Beamten voraussetzen.
Bedarf es weiterer Ausführung, daß § 222 nicht auf unsern Artikel
anwendbar ist, sollten wir selbst durch denselben Herrn Zweiffel beleidigt 25
haben? Als jener Artikel geschrieben wurde, war Hr. Zweiffel abwesend;
er wohnte damals nicht zu Köln, sondern zu Berlin. Als jener Artikel
geschrieben wurde, funktionirte Hr. Zweiffel nicht als Oberprokurator,
sondern als Vereinbarer. Er konnte daher nicht als funktionirender Oberprokurator beleidigt, beschimpft werden.
Abgesehen von meiner ganzen bisherigen Ausführung stellt sich auch
auf andere Weise heraus, daß Art. 222 nicht auf den inkriminirten Artikel
der „Neuen Rheinischen Zeitung“ anwendbar ist.
Es folgt dies aus dem Unterschiede, den der Code pe´nal zwischen Beleidigung und Verläumdung zieht. Sie finden diese Unterscheidung genau 35
gezeichnet im Art. 375. Nachdem von „Verläumdung“ die Rede war,
heißt es hier:
« Quant aux injures ou aux expressions outrageantes qui ne renfermeraient l’imputation d’aucun fait pre ´cis (im Verläumdungsartikel 367
wird dies genannt: « des faits, qui s’ils existaient », Thatsachen, die, 40
„wenn sie wirkliche Thatsachen wären“), mais celle d’un vice de´termine´,

la peine sera une amende de seize a ` cinq cent francs ». „Injurien oder
beleidigende Ausdrücke, welche nicht die Beschuldigung einer bestimmten That, wohl aber die Beschuldigung eines bestimmten Fehlers enthalten, werden ... mit einer Geldbuße von sechzehn bis fünf Hundert Franken bestraft.“ In Art. 376 heißt es weiter: „Alle andere Injurien oder5
beleidigende Ausdrücke ... ziehen eine einfache Polizeistrafe nach sich.“
Was gehört also zur Verläumdung? Beschimpfungen, die eine bestimmte Thatsache dem Beschimpften zur Last legen. Was zur Beleidigung? Die
Beschuldigung eines bestimmten Fehlers und allgemein gehalten, beleidigende Ausdrücke. Wenn ich sage: Sie haben einen silbernen Löffel ge-10
stohlen, so verläumde ich Sie im Sinne des Code pe´nal. Wenn ich dagegen
sage: Sie sind ein Dieb, Sie haben Diebsgelüste, so beleidige ich Sie.
Der Artikel der „N. Rhein. Ztg.“ wirft aber Hrn. Zweiffel keineswegs
vor: Hr. Zweiffel ist ein Volksverräther, Herr Zweiffel hat infame Aeußerungen gemacht. Der Artikel sagt vielmehr ausdrücklich: „Herr Zweif-15
fel soll außerdem erklärt haben, daß er binnen 8 Tagen mit dem
19. März, mit den Clubs und der Preßfreiheit und andern Ausartungen
des bösen Jahrs 1848 zu Köln am Rhein ein Ende machen werde.“
Es wird Herrn Zweiffel also eine ganz bestimmte Aeußerung zur Last
gelegt. Wenn also einer der beiden Art. 222, un d 367 anwendbar wäre, so
könnte es nicht Art. 222 der Beleidigungsartikel, sondern nur Art. 367,
der Verläumdungsartikel sein.
Warum hat das öffentliche Ministerium statt des Artikels 367 den Artikel 222 auf uns angewandt?
Weil Art. 222 viel unbestimmter ist und viel leichter eine Verurtheilung25
erschleichen läßt, wenn einmal verurtheilt werden soll. Die Verletzung der
«d e´licatesse et honneur », des Zartgefühls und der Ehre entzieht sich
jedem Maße. Was ist Ehre, was ist Delikatesse? Was ist Verletzung derselben? Es hängt dies rein von dem Individuum ab, womit ich es zu thun
habe, von seiner Bildungsstufe, von seinen Vorurtheilen, von seiner Einbildung. Es bleibt kein anderes Maß, als das noli me tangere einer gespreizten sich unvergleichlich dünkenden Beamteneitelkeit.
Aber auch der Verläumdungsartikel, Art. 367 ist auf den Aufsatz der
„Neuen Rheinischen Zeitung“ nicht anwendbar.
Art. 367 verlangt ein « fait pre ´cis », eine bestimmte Thatsache, « un
fait, qui peut exister », eine Thatsache, die wirkliche Thatsache sein kann.
Hrn. Zweiffel wird aber nicht vorgeworfen, daß er die Preßfreiheit aufgehoben, die Clubs geschlossen, die Märzerrungenschaft an diesem oder
jenem Orte vernichtet habe. Es wird ihm eine bloße Aeußerung zur Last
gelegt. Art. 367 aber verlangt die Beschuldigung von bestimmten That-40
sachen, „die, wenn sie wirkliche Thatsachen wären, denjenigen, dem sie

Schuld gegeben werden, einer Kriminal- oder zuchtpolizeilichen Verfolgung, oder auch nur der Verachtung oder dem Hasse der Bürger aussetzen würden.“
Die bloße Aeußerung aber, dies oder jenes zu thun, setzt mich weder
der Kriminal-, noch der zuchtpolizeilichen Verfolgung aus. Man kann 5
nicht einmal sagen, daß sie nothwendig dem Hasse oder der Verachtung
der Bürger aussetzt. Eine Aeußerung kann zwar der Ausdruck sehr niederträchtiger, hassenswerther, verächtlicher Gesinnung sein. Indeß kann
ich nicht in der Aufregung eine Aeußerung ausstoßen, die mit Handlungen droht, deren ich unfähig bin? Erst die That beweist, daß es mir Ernst
mit einer Aeußerung ist.
Und die „Neue Rheinische Zeitung“ sagt: „Herr Zweiffel soll erklärt
haben.“ Um Jemanden zu verläumden, muß ich meine Behauptung nicht
selbst in Frage stellen, wie es hier geschieht durch das „Soll“ , muß ich
apodiktisch auftreten. 15
Endlich, meine Herren Geschwornen, die « citoyens », die Bürger, deren Haß oder Verachtung mich die Beschuldigung einer Thatsache aussetzen muß nach Art. 367, um eine Verläumdung zu sein, diese citoyens,
diese Bürger existiren in politischen Dingen überhaupt nicht mehr. Es
existiren nur noch Parteigänger. Was mich dem Haß und der Verachtung
bei den Mitgliedern der einen Partei, setzt mich der Liebe und der Verehrung bei den Mitgliedern der andern Partei aus. Das Organ des jetzigen
Ministeriums, die „Neue Preußische Zeitung“ , hat Hrn. Zweiffel bezüchtigt, eine Art von Robespierre zu sein. In ihren Augen, in den Augen ihrer
Partei hat unser Artikel den Hrn. Zweiffel nicht dem Haß und der Verachtung ausgesetzt, sondern von dem auf ihm lastenden Hasse, von der
auf ihm lastenden Verachtung befreit.
Es ist vom höchsten Interesse, auf diese Bemerkung Gewicht zu legen,
nicht für den schwebenden Fall, sondern für alle Fälle, wo man Art. 367
auf politische Polemik von Seiten des öffentlichen Ministeriums anzuwenden versuchen sollte.
Ueberhaupt, meine Herren Geschworenen, wenn Sie den Verläumdungsartikel, Art. 367, im Sinne des öffentlichen Ministeriums, auf die
Presse anwenden wollen, so schaffen Sie die Preßfreiheit durch die Strafgesetzgebung ab, während Sie dieselbe durch eine Constitution anerkannt
und durch eine Revolution erkämpft haben. Sie sanktioniren dann jede
Willkühr der Beamten, Sie erlauben jede offizielle Niederträchtigkeit, Sie
bestrafen nur die Denunziation der Niederträchtigkeit. Wozu dann noch
die Heuchelei einer freien Presse? Wenn vorhandene Gesetze in offenen
Widerspruch mit einer neuerrungenen Stufe der gesellschaftlichen Entwickelung gerathen, dann meine Herren Geschworenen, dann ist es ge-

rade an Ihnen, zwischen die abgestorbenen Gebote des Gesetzes und die
lebendigen Forderungen der Gesellschaft zu treten. Dann ist es an Ihnen,
der Gesetzgebung vorzueilen, bis diese es versteht, den gesellschaftlichen
Bedürfnissen nachzukommen. Es ist dieß das edelste Attribut der Geschwornengerichte. In dem vorliegenden Falle, meine Herren, wird Ihnen5
diese Aufgabe durch die Buchstaben des Gesetzes selbst erleichtert. Sie
haben dasselbe nur im Sinne unserer Zeit, unserer politischen Rechte,
unserer gesellschaftlichen Bedürfnisse zu interpretiren.
Art. 367 schließt mit folgenden Worten:
« La pre´sente disposition n’est point applicable aux faits dont la loi
autorise la publicite´, ni a` ceux que l’auteur de l’imputation e ´tait, par la
nature de ses fonctions ou de ses devoirs, oblige´d er e´ve´ler ou de re´primer.»
„Die gegenwärtige Verfügung ist nicht anwendbar auf Thatsachen, deren
Bekanntmachung das Gesetz erlaubt, auch nicht auf solche, die zu entdecken oder zu hemmen, der Urheber der Beschuldigung vermöge seiner15
Amtsverrichtungen oder seiner Pflicht verbunden war. “
Kein Zweifel, meine Herren, daß der Gesetzgeber nicht an die freie
Presse dachte, als er von der Pflicht des Denunzirens sprach. Eben so
wenig dachte er aber daran, daß dieser Artikel jemals auf die freie Presse
eine Anwendung finden würde. Unter Napole ´on existirte bekanntlich20
keine Preßfreiheit. Wollen Sie also einmal das Gesetz auf eine politische
und gesellschaftliche Entwickelungsstufe anwenden, für die es nicht bestimmt war, so wenden Sie es ganz an, so legen Sie es aus im Sinne
unserer Zeit, so lassen Sie der Presse auch diesen Schlußsatz des Art. 367
zu Gute kommen.
Art. 367, im engen Sinne des öffentlichen Ministeriums genommen,
schließt den Beweis der Wahrheit aus und erlaubt die Denunziation nur
dann, wenn sie sich auf öffentliche Urkunden oder schon vorhandene
richterliche Urtheile stützt. Wozu sollte die Presse post festum, nach gefälltem Urtheil noch denunziren? Sie ist ihrem Berufe nach der öffentliche Wächter, der unermüdliche Denunziant der Machthaber, das allgegenwärtige Auge, der allgegenwärtige Mund des eifersüchtig seine
Freiheit bewachenden Volksgeistes. Wenn Sie Art. 367 in diesem Sinne
auslegen, und Sie müssen ihn so auslegen, wollen Sie die Preßfreiheit
anders nicht konfisziren im Interesse der Regierungsgewalt, so bietet Ihnen der Code gleichzeitig die Handhabe gegen Uebergriffe der Presse.
Nach Art. 372 soll bei einer Denunziation während der Untersuchung
über die Thatsachen mit dem Verfahren und der Entscheidung über das
Vergehen der Verläumdung eingehalten werden. Nach Art. 373 wird die
Denunziation, die sich als verläumderisch herausgestellt hat, bestraft.

Meine Herren! Es bedarf nur eines Blickes auf den inkriminirten Artikel, um Sie zu überzeugen, daß die „Neue Rheinische Zeitung“, weit
entfernt von jeder Absicht der Beleidigung und der Verläumdung, nur
ihre Pflicht des Denunzirens erfüllte, als sie das hiesige Parket und die
Gensd’armen angriff. Das Zeugenverhör hat Ihnen bewiesen, daß wir 5
bezüglich der Gensd’armen nur die wirkliche Tatsache berichtet haben.
Die Pointe des ganzen Artikels aber ist die Vorhersagung der später
vollzogenen Contrerevolution, ist ein Angriff auf das Ministerium Hansemann, das seinen Eintritt mit der sonderbaren Behauptung begann, je
größer das Polizeipersonal, desto freier der Staat. Dies Ministerium 10
wähnte, die Aristokratie sei besiegt; es habe nur noch eine Aufgabe, das
Volk seiner revolutionären Errungenschaften zu berauben im Interesse
einer Klasse, der Bourgeoisie. Es bereitete so der feudalen Contrerevolution ihre Wege. Was wir in dem inkriminirten Artikel denunzirten, das
war nichts mehr, nichts minder als eine aus unsrer nächsten Umgebung
herausgerissene, handgreifliche Erscheinung des systematischen contrerevolutionären Treibens des Ministeriums Hansemann und der deutschen
Regierungen überhaupt.
Es ist unmöglich, die Verhaftungen in Köln als eine isolirte Thatsache
zu betrachten. Um sich vom Gegentheil zu überzeugen, hat man nur
einen flüchtigen Blick auf die damalige Zeit-Geschichte zu werfen. Kurz
vorher die Preßverfolgungen in Berlin, gestüzt auf die alten landrechtlichen Paragraphen. Einige Tage später, am 8. Juli, wurde J. Wulff, Präsident des Düsseldorfer Volksklubs, verhaftet, wurden Haussuchungen bei
vielen Comite´mitgliedern dieses Klubs angestellt. Die Geschworenen
sprachen später Wulff frei, wie keine einzige politische Verfolgung jener
Zeit die Sanktion der Geschworenen erhalten hat. An demselben 8. Juli
wurde in München den Offizieren, Beamten und Accessisten die Theilnahme an Volksversammlungen untersagt. Am 9. Juli wurde Falkenhain,
Präsident des Vereins „Germania“ in Breslau, verhaftet. Am 15. Juli hielt
der Oberprokurator Schnaase im Bürgerverein zu Düsseldorf eine förmliche Anklagerede gegen den Volksklub, dessen Präsident am 8. auf seinen Antrag verhaftet worden war. Hier haben Sie ein Beispiel von der
erhabenen Unparteilichkeit des Parkets, ein Beispiel, wie der Oberprokurator zugleich als Parteimann und der Parteimann zugleich als Oberprokurator auftrat. Unbeirrt von der Verfolgung wegen unseres Angriffs
auf Zweiffel, denunzirten wir damals den Schnaase. Er hat sich wohl
gehütet zu antworten. An demselben Tage, wo Oberprokurator Schnaase
diese Philippica gegen den Düsseldorfer Volksklub hielt, wurde der demokratische Kreisverein in Stuttgart durch königliche Ordonnanz verboten. Am 19. Juli wurde der demokratische Studentenverein in Heidel-

berg aufgelöst, am 27. Juli sämmtliche demokratische Vereine in Baden
und kurz darauf in Würtemberg und Baiern. Und wir hätten bei dieser
handgreiflichen volksverrätherischen Konspiration sämmtlicher deutscher Regierungen schweigen sollen? Die preußische Regierung wagte
damals nicht, was die badische, die würtembergische, die baierische Re-5
gierung wagte. Sie wagte es nicht, weil die preußische Nationalversammlung eben begann, die contrerevolutionäre Konspiration zu ahnen und
sich gegen das Ministerium Hansemann auf die Hinterbeine zu stellen.
Aber, meine Herren Geschwornen, ich spreche es unumwunden, mit der
sichersten Ueberzeugung aus: wenn die preußische Contrerevolution
nicht bald an einer preußischen Volksrevolution scheitert, wird die Associations- und Preßfreiheit auch in Preußen vollständig vernichtet werden. Man hat schon jetzt sie partiell durch Belagerungszustände getödtet.
Man hat sogar gewagt, in Düsseldorf und in einigen schlesischen Bezirken die Censur wiedereinzuführen.
Aber nicht nur der allgemeine deutsche, der allgemeine preußische Zustand verpflichteten uns, mit dem äußersten Mißtrauen jede Bewegung
der Regierung zu überwachen, die leisesten Symptome des Systems dem
Volke laut zu denunziren. Das hiesige, das Kölnische Parket, gab uns
ganz besondere Veranlassung, es als contrerevolutionäres Werkzeug vor
der öffentlichen Meinung bloszustellen. In dem Monate Juli allein mußten wir 3 ungesetzliche Verhaftungen denunziren. Die zwei ersten Male
schwieg der Staatsprokurator Hecker, das dritte Mal suchte er sich zu
rechtfertigen, verstummte aber auf unsere Replique aus dem einfachen
Grunde, weil nichts zu sagen war.
Und unter diesen Umständen wagt das öffentliche Ministerium zu behaupten, es handle sich hier nicht von einer Denunziation, sondern von
einer kleinlich-böswilligen Schmähung? Es beruht diese Auffassung auf
einem eigenen Mißverständnisse. Ich für meine Person versichere Ihnen,
meine Herren, ich verfolge lieber die großen Weltbegebenheiten, ich analysire lieber den Gang der Geschichte, als daß ich mich mit Lokalgötzen,
mit Gensd’armen und Parketts herumschlage. So groß diese Herren sich
in ihrer eignen Einbildung dünken mögen, sie sind Nichts, durchaus
Nichts in den riesenhaften Kämpfen der Gegenwart. Ich betrachte es als
ein wahres Opfer, wenn wir uns entschließen, mit diesen Gegnern eine
Lanze zu brechen. Aber einmal ist es die Pflicht der Presse, für die Unterdrückten in ihrer nächsten Umgebung aufzutreten. Und dann, meine
Herren, das Gebäude der Knechtschaft hat seine eigentlichste Stütze in
den untergeordneten politischen und socialen Gewalten, die unmittelbar
dem Privatleben, der Person, dem lebendigen Individuum gegenüber-40
stehn. Es reicht nicht hin, die allgemeinen Verhältnisse und die obersten

Gewalten zu bekämpfen. Die Presse muß sich entschließen gegen diesen
Gensd’arm, diesen Prokurator, diesen Landrath in die Schranken zu treten. Woran ist die Märzrevolution gescheitert? Sie reformirte nur die
höchste politische Spitze, sie ließ alle Unterlagen dieser Spitze unangetastet, die alte Bureaucratie, die alte Armee, die alten Parkets, die alten 5
im Dienste des Absolutismus gebornen, herangebildeten und ergrauten
Richter. Die erste Pflicht der Presse ist nun, alle Grundlagen des bestehenden politischen Zustandes zu unterwühlen.