Karl Marx
Die Auflösung der Nationalversammlung
* Köln, 6. Dezember. Die Contre-Revolution ist bei ihrem zweiten Sta-
Nr. 162, 7. Dezember 1848.
Extrablatt
Neue Rheinische Zeitung.
dium angelangt. Die National-Versammlung ist aufgelöst. Eine octroyirte
Verfassung ist von der „Allerhöchsten Gnade“ ohne Weiteres verkündet
worden.
Die ganze seit dem Mai mit der „Vereinbarung“ getriebene Heuchelei5
hat sich ihrer letzten Hülle entledigt.
Die März-Revolution ist für nichtig erklärt und das „Gottesgnaden-
thum“ feiert seine Triumphe.
Die Kamarilla, das Junkerthum, die Bureaukratie und die gesammte
Reaktion mit und ohne Uniform jubeln, daß das dumme Volk endlich10
wieder in den Stall des „christlich-germanischen“ Staates zurückgetrieben
werden soll.
Der „Preußische Staats-Anzeiger“ vom 6. December enthält im „amtli-
chen Theile“ folgende Verordnung:
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc.
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haben aus dem beifolgenden Berichte Unseres Staats-Ministeriums über
die letzten Sitzungen der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Ver-
sammlung zu Unserem tiefen Schmerze die Ueberzeugung gewonnen,
daß das große Werk, zu welchem diese Versammlung berufen ist, mit
derselben, ohne Verletzung der Würde Unserer Krone und ohne Beein-20
trächtigung des davon unzertrennlichen Wohles des Landes, nicht länger
fortgeführt werden kann. Wir verordnen demnach, auf den Antrag Un-
seres Staats-Ministeriums, was folgt:
§. 1,
Die zur Vereinbarung der Verfassung berufene Versammlung wird hier-25
durch aufgelöst.

Karl Marx
§. 2.
Unser Staats-Ministerium wird mit Ausführung dieser Verordnung be-
auftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel. 5
Gegeben Potsdam, den 5. December 1848.
Friedrich Wilhelm.
Das Staats-Ministerium.
Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Strotha. von Manteuffel.
Rintelen. von der Heydt. 10
Der Eingang zur Verfassungs-Urkunde lautet:
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc.
etc. thun kund und fügen zu wissen: daß Wir in Folge der eingetretenen
außerordentlichen Verhältnisse, welche die beabsichtigte Vereinbarung
der Verfassung unmöglich gemacht, und, entsprechend den dringenden
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Forderungen des öffentlichen Wohls, in möglichster Berücksichtigung
der von den gewählten Vertretern des Volkes ausgegangenen umfassen-
den Vorarbeiten, die nachfolgende Verfassungs-Urkunde zu erlassen be-
schlossen haben, vorbehaltlich der am Schlusse angeordneten Revision
derselben im ordentlichen Wege der Gesetzgebung.
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Das dritte Aktenstück beruft die in der octroyirten Charte bezeichneten
zwei Kammern auf den 26. Februar 1849 nach Berlin ein. Am 22. Januar
sollen in Betreff der 2ten Kammer die Wahlen der Wahlmänner und am
5. Februar die Wahlen der Abgeordneten, in Betreff der 1ten Kammer die
Wahlen der Wahlmänner am 29. Januar und die Wahlen der Abgeord-
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neten am 12. Februar stattfinden. Wegen Bildung der ersten Kammer
wird unverzüglich ein, natürlich gnädigst octroyirtes Wahlgesetz folgen.
Dieses Aktenstück ist betitelt: „ Patent betreffend die Zusammenberu-
fung der Vertreter.“ So sind wir denn glücklich bei der Paten t-Peri-
ode des Jahres 1847 wieder angelangt.
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