** Köln, 4. Augu

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. Die Berliner Versammlung bringt uns von Zeit zu
Nr. 67, 6. August 1848
Neue Rheinische Zeitung.
Zeit allerlei altpreußischen Schmutz an’s Tageslicht, und gerade jetzt, wo
die schwarz-weiße Ritterschaft täglich unverschämter wird, sind dergleichen Enthüllungen sehr brauchbar.
In der Sitzung vom 21. Juli kam wieder die Rede auf die Feudallasten.
Die Central-Abtheilung schlug in Folge des Antrags eines Abgeordneten
vor, die schwebenden Ablösungs- und Gemeinheitstheilungs-Verhandlungen resp. Prozesse theils von Amtswegen, theils auf Antrag eines Interessenten zu sistiren.
Der Abg. Dierschke ging auf die bisherige Weise der Ablösung ein. Er
entwickelte zuerst, wie die Ablösungsordnung selbst schon den Bauern
übervortheile.
„So hat man z.B. die Entschädigung für Robotdienste (Frohndienste)
sehr einseitig festgestellt. Man hat nicht berücksichtigt, daß das Robotlohn, welches in früheren Jahrhunderten auf 1 oder 2 Sgr. stipulirt worden, den damaligen Preisen der Naturalien und den Verhältnissen der Zeit
entsprach, mithin als ein angemessenes Aequivalent der übernommenen
Arbeit betrachtet werden mußte, so daß weder die Gutsherrschaft noch
der Dienstpflichtige einen überwiegenden Vortheil haben sollte. Einem
freien Lohnarbeiter aber müssen jetzt statt 2 Sgr. 5–6 Sgr. täglich gegeben
werden. Trägt nun einer von den Interessenten des Dienstverhältnisses
auf Ablösung an, so muß nach vorhergängiger Reduktion der Robottage
auf Ersatztage ein Differenzquantum von mindestens 3 Sgr. pro Tag,
mithin für 50 Tage jährlich eine Rente von 4–5 Thlrn. entrichtet werden,
welche der arme Stellenbesitzer nicht erschwingen kann, da er oft kaum
1/4 Morgen Landes besitzt und anderwärts keine hinreichende Gelegenheit zur Arbeit findet.“
Diese Stelle der Rede des Herrn Dierschke führt zu allerlei Betrachtungen, die für die vielberühmte freisinnige Gesetzgebung von 1807–11
nicht sehr vortheilhaft sind.
Erstens geht daraus hervor, daß die Frohndienste (speziell in Schlesien,
wovon Hr. Dierschke spricht) keineswegs eine in Natura abgetragene
Rente oder Erbpacht, keine Entschädigung für den Gebrauch des Bodens
sind, sondern – trotz Herrn Patow und Gierke – ein purer „Ausfluß der
Lehnsherrlichkeit und Erbunterthänigkeit“, und daß sie damit nach den
eigenen Prinzipien dieser großen Staatsmänner unentgeltlich abgeschafft
werden müßten.
Worin bestand die Verpflichtung des Bauern? Darin, daß er sich während gewisser Tage im Jahre, oder zu gewissen Diensten dem Gutsherrn
zur Verfügung stellte. Aber keineswegs unentgeltlich; er erhielt dafür einen Lohn, der ursprünglich mit dem Tagelohn der freien Arbeit vollkommen gleich stand. Der Vortheil der Gutsherrn bestand also nicht in der 15
unentgeltlichen oder nur wohlfeilern Arbeit des Bauern, sondern darin,
daß er Arbeiter gegen üblichen Lohn zu seiner Verfügung hatte, so oft er
sie brauchte, und ohne daß er verpflichtet war sie zu beschäftigen, wenn
er sie nicht brauchte. Der Vortheil des Gutsbesitzers bestand nicht in dem
Geldwerth der Naturalleistung, sondern im Zwang zur Naturalleistung; 20
er bestand nicht im ökonomischen Nachtheil, sondern in der Unfreiheit
des Bauern. Und diese Verpflichtung soll kein „Ausfluß der Lehnsherrlichkeit und Erbunterthänigkeit“ sein!
Kein Zweifel, nach dem ursprünglichen Charakter der Frohndienste
müssen sie, wenn Patow, Gierke und Compag

non anders konsequent 25
sein wollen, unentgeltlich aufgehoben werden.
Aber wie stellt sich die Sache, wenn wir ihren jetzigen Charakter betrachten?
Die Frohndienste blieben während Jahrhunderten dieselben, und der
Robotlohn blieb ebenfalls derselbe. Aber die Preise der Lebensmittel stie- 30
gen, und mit ihnen der Lohn für freie Arbeit. Der Frohndienst, der Anfangs beiden Theilen ökonomisch gleich vortheilhaft war, ja, der dem
Bauern oft gut bezahlte Arbeit für seine müßigen Tage verschaffte, wurde
für ihn allmählig zu einer „wirklichen Reallast“, um in der Sprache des
Herrn Gierke zu sprechen, und zu einem direkten Geldgewinn für den 35
gnädigen Gutsherrn. Zu der Gewißheit für ihn, immer eine hinreichende
Anzahl Arbeiter zu seiner Disposition zu besitzen, kam noch der hübsche
Schnitt, den er auf den Lohn dieser Arbeiter machte. Vermittelst einer
konsequenten, jahrhundertelangen Prellerei, wurden so die Bauern um
einen stets wachsenden Theil ihres Lohnes betrogen, sodaß sie endlich 40
nur noch ein Drittel oder nur ein Viertel davon erhielten. Nehmen wir an,
ein Bauernhof habe die Verpflichtung, nur Einen Arbeiter während nur
50 Tagen jährlich zu stellen, und der tägliche Arbeitslohn sei seit 300
Jahren durchschnittlich nur um 2 Sgr. gestiegen, so hat der gnädige Herr
an diesem Einen Arbeiter volle 1000 Thaler verdient, sowie an Zinsen
von 500 Thlrn. während 300 Jahren zu 5 pCt. 7500 Thlr., zusammen 8500
Tlr. an Einem Arbeiter, zu einem Anschlag, der nicht die Hälfte der
Wirklichkeit erreicht!
Was folgt daraus? Daß nicht der Bauer dem gnädigen Herrn, sondern
der gnädige Herr dem Bauern herausgeben, daß nicht der Bauernhof dem
Rittergut, sondern das Rittergut dem Bauernhof eine Rente zahlen müßte.
Aber so urtheilen die preußischen Liberalen von 1848 nicht. Im Gegentheil, das preußische Juristengewissen erklärt, nicht der Adlige müsse
den Bauern, sondern der Bauer den Adligen für die Differenz zwischen
Robotlohn und freiem Arbeitslohn entschädigen. Gerade deßwegen, weil
der Bauer so und so lange um die Lohndifferenz vom gnädigen Herrn
geprellt worden ist, gerade deßwegen muß er den gnädigen Herrn für die
Prellerei entschädigen. Aber wer da hat, dem wird gegeben, und wer
nicht hat, von dem wird genommen was er hat.
Die Lohndifferenz wird also berechnet, ihr jährlicher Betrag als
Grundrente angesehen, und in dieser Form fließt sie in die Tasche des
gnädigen Herrn. Will der Bauer sie ablösen, so wird sie zu 4 pCt. (nicht
einmal zu 5 pCt.!) kapitalisirt, und dies Kapital, der 25fache Betrag der
Rente, abgetragen. Man sieht, mit den Bauern wird durchaus kaufmännisch verfahren; unsre obige Berechnung über die Profite des Adels war
also ganz berechtigt.
Dabei kommt es denn heraus, daß Bauern für 1/4 Morgen schlechten
Landes oft 4–5 Thlr. Rente zu zahlen haben, während ein ganzer Morgen
robotfreien, guten Landes, zu drei Thaler Jahresrente zu haben ist!
Die Ablösung kann auch durch Abtretung eines Stückes Land von
gleichem Werthe mit der abzutragenden Kapitalsumme geschehen. Das
können natürlich nur größere Bauern. In diesem Falle bekommt der
Gutsherr ein Stück Land als Prämie für die Geschicklichkeit und Konsequenz, mit der er und seine Vorfahren die Bauern escroquirt haben.
Das ist die Theorie der Ablösung. Sie bestätigt vollkommen, was in
allen andern Ländern, wo die Feudalität allmählig aufgehoben wurde,
was namentlich in England und Schottland der Fall war: die Verwandlung des feudalen Eigenthums in bürgerliches, der Lehnsherrlichkeit in
Kapital, ist jedesmal eine neue, grelle Uebervortheilung des Unfreien zu
Gunsten des Feudalherrn. Der Unfreie muß seine Freiheit jedesmal erkaufen, theuer erkaufen. Der bürgerliche Staat verfährt nach dem Grundsatz: Umsonst ist der Tod.
Sie beweist aber noch mehr.
Die nothwendige Folge von diesen enormen Anforderungen an die
Bauern ist nämlich, wie der Abgeordnete Dane bemerkt, daß sie in die
Hände von Wucherern fallen. Der Wucher ist der nothwendige Begleiter
einer Klasse von freien Kleinbauern, wie Frankreich, die Pfalz und die
Rheinprovinz beweisen. Die preußische Ablösungswissenschaft hat es zu
Stande gebracht, die Kleinbauern der alten Provinzen an den Freuden
des Wucherdrucks Theil nehmen zu lassen, schon ehe sie frei waren. Die
preußische Regierung hat es überhaupt von jeher verstanden, die unterdrückten Klassen dem Druck der feudalen und dem der modernen bür- 10
gerlichen Verhältnisse zu gleicher Zeit zu unterwerfen, und so das Joch
doppelt schwer zu machen.
Dazu kommt noch ein Punkt, auf den der Abg. Dane ebenfalls aufmerksam macht: die ungeheueren Kosten, die um so höher steigen, je
lässiger und ungeschickter der, nach Terminen bezahlte Kommissar ist. 15
„Die Stadt Lichtenau in Westphalen hat für 12 000 Morgen 17 000 Thlr.
bezahlt und die Kosten damit noch nicht gedeckt(!!)“
Folgt die Praxis der Ablösung, die dies noch mehr bestätigt. Die Oekonomiekommissarien, sagt Herr Dierschke weiter, d.h. die Beamten, die
die Ablösung vorbereiten, „erscheinen in dreifacher Eigenschaft. Einmal 20
als Instruktionsbeamte; als solche vernehmen sie die Parteien, stellen die
faktischen Grundlagen der Ablösung fest, und legen die EntschädigungsBerechnung an. Sie gehen oft dabei sehr einseitig zu Werke, berücksichtigen oft nicht die obwaltenden Rechtsverhältnisse, da es ihnen zum Theil
an Rechtskenntnissen fehlt. Ferner erscheinen sie zum Theil als Sachver- 25
ständige und Zeugen, indem sie den Werth der abzulösenden Gegenstände autonomisch selbst taxiren. Zum Schlusse geben sie ihr Gutachten ab,
welches fast einem Erkenntniß gleichkommt, da die Generalkommission
auf ihre aus der Oertlichkeit hergeleiteten Ansichten in der Regel fußen
muß.
Endlich besitzen die Oekonomie-Kommissarien nicht das Vertrauen
der Landleute, denn sie benachtheiligen oft die Parteien dadurch, daß sie
sie Stunden lang warten lassen, während sie es sich am Tisch des Gutsherrn (der selbst Partei ist) gut schmecken lassen, und dadurch ganz besonders das Mißtrauen der Parteien gegen sich erregen. Wenn endlich die 35
Dreschgärtner nach dreistündigem Warten vorgelassen sind, so werden
sie von den Oekonomie-Kommissarien gar häufig angedonnert und mit
ihren Entgegnungen barsch zurückgewiesen. Ich kann hier aus eigener
Erfahrung sprechen, ich habe bei Ablösungen als Justizkommissär den
bäuerlichen Interessenten assistirt. Also die diktatorische Gewalt der Oe- 40
konomie-Kommissarien muß beseitigt werden. Die Vereinigung der dreifachen Eigenschaft als Instruent, Zeuge und Richter in Einer Person läßt
sich ebenfalls nicht rechtfertigen.“
Der
Abg.
Moritz
verteidigt
die
Oekonomie-Kommissarien;
Hr.
Dierschke antwortet: Ich kann sagen, daß es sehr viele unter ihnen gibt,
welche die Interessen der Bauern hintenansetzen; ich selbst habe sogar
Einige zur Untersuchung denunzirt, und kann, wenn es verlangt wird,
hierüber Beweise geben.
Der Minister Gierke tritt natürlich wieder als Vertheidiger des altpreußischen Systems und der aus ihm hervorgegangenen Institutionen auf.
Die Oekonomie-Kommissarien müssen natürlich auch wieder gelobt werden: „Ich muß aber dem Gefühl der Versammlung anheimstellen, ob es
gerecht ist, die Tribüne zu solchen, aller Beweise mangelnden, völlig unsubstantiirten Vorwürfen zu benutzen!“ Und Herr Dierschke bietet Beweise an!
Da aber Se. Excellenz Gierke der Meinung zu sein scheint, notorische
Thatsachen ließen sich durch ministerielle Behauptungen niederschlagen,
so werden wir nächstens einige „Beweise“ dafür bringen, daß Herr
Dierschke, statt zu übertreiben, das Verfahren der Oekonomie-Kommissarien noch lange nicht scharf genug getadelt hat.
Soweit die Debatte. Die eingereichten Amendements waren so zahlreich, daß der Bericht mit denselben an die Centralabtheilung zurückverwiesen werden mußte. Der definitive Beschluß der Versammlung steht
also noch zu erwarten.
Unter diesen Amendements befindet sich eins von Hrn. Moritz, das auf
eine weitere erbauliche Maßregel der alten Regierung aufmerksam
macht. Er trägt an, daß alle die Mühlen-Abgaben betreffenden Verhandlungen sistirt werden.
Als nämlich im Jahre 1810 die Aufhebung der Zwangs- und Bannrechte beschlossen wurde, ernannte man zugleich eine Kommission um die
Müller dafür zu entschädigen, daß sie der freien Konkurrenz ausgesetzt
wurden. Schon dies war ein widersinniger Beschluß. Hat man denn die
Zunftmeister für Aufhebung ihrer Privilegien entschädigt? Aber die Sache hat ihre besondere Gründe. Die Mühlen bezahlten außerordentliche
Abgaben für den Genuß der Zwangs- und Bannrechte, und statt diese
einfach aufzuheben, gab man ihnen eine Entschädigung und ließ die Abgaben bestehen. Die Form ist widersinnig, aber in der Sache bleibt wenigstens ein Schein von Recht.
Nun aber sind in den seit 1815 hinzugekommenen Provinzen die Mühlenabgaben beibehalten, die Zwangs- und Bannrechte aufgehoben, und
dennoch keine Entschädigung gegeben worden. Das ist altpreußische
Gleichheit vor dem Gesetz. Zwar hebt das Gewerbegesetz alle Gewerbsabgaben auf, aber nach der Gewerbe-Ordnung von 1845 und nach dem
Entschädigungsgesetz sind alle Mühlenabgaben in zweifelhaften Fällen
nicht als Gewerbe-, sondern als Grund-Abgaben anzusehen. Aus diesem
Wirrwarr und diesen Rechtsverletzungen sind zahllose Prozesse hervorgegangen, die Gerichtshöfe haben sich gegenseitig in ihren Urtheilen widersprochen, das Obertribunal selbst hat die widersprechendsten Urtheile
gefällt. Was für Abgaben die ex-gesetzgebende Gewalt früher für „Grundabgaben“ ansah, geht aus einem von Herrn Moritz citirten Fall hervor:
eine Mühle in Sachsen, zu der außer den Mühlengebäuden nur noch die
Wasserkraft, nicht aber der Grund gehört, ist mit einer „Grundabgabe“ 10
von vier Wispeln Korn belastet!
In der That, man mag sagen was man will, Preußen war von jeher der
am weisesten, am gerechtesten, am besten verwaltete Staat!