* Köln, 3. August. Wir kommen zurück auf die in unserem gestrigen
Nr. 65, 4. August 1848
Neue Rheinische Zeitung.
Blatte abgedruckte Erwiderung des Herrn Staatsprokurators Hecker in
Betreff der Verwechselung der beiden Herren Joseph Wolff.
Herr Hecker wirft uns „absichtliche Entstellung“ vor. Sollte hier nicht
der Ausspruch des Abg. Borchardt in der Sitzung der Berliner Versammlung vom 18. Juli anzuwenden sein: daß „Beamte des öffentlichen Ministeriums in der Regel etwas zu schwarz zu sehen pflegen“?
Wenn man es mit einem Beamten zu thun hat, dem nicht nur die Presse
und das Gesetz vom 17. Mai courant, sondern auch die Art. 222 und 367
des Strafgesetzbuchs zur Disposition stehen, so gehört eine ganz besonders gute Laune dazu, „absichtliche Entstellungen“ zu machen.
Wir werden uns hüten, auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von
Herrn Hecker angefochtenen Thatsachen einzugehen; wir würden uns
auf einen Pfad begeben, vor dem Art. 367 des Straf-Gesetz-Buchs als
warnender Wegweiser steht und uns anzeigt, daß dieser Pfad direkt in’s
neue Arresthaus führt. Wir haben einen Artikel geschrieben, Herr Hecker
hat einen zweiten dagegen geschrieben. Herr Hecker hat uns bewiesen,
daß er zur rechten Zeit an die Justiz zu appelliren versteht; uns bleibt nur
der Appell an’s Publikum.
Stellen wir die Thatsache fest: Herr Hecker gesteht eine Aufforderung
zum Strafantritt unterzeichnet zu haben, in dem eine falsche Person angegeben war, nämlich Herr Joseph Wolff, Altenmarkt Nro. 54, anstatt
des Herrn Joseph Wolff, Kaufhaus Nro. 19 (und nicht Nro. 6, wie wir,
wahrscheinlich aus „absichtlicher Entstellung“, in Nro. 62 angaben).
Herr Hecker erklärt wie das Versehen möglich war, nämlich durch eine
Bleistiftglosse der Steuerkasse auf einem Urtheilsauszug, (während in
dem einzig für das Parket gültigen Dokumente, in den Akten, die Hausnummer richtig war.) Er entschuldigt sich dann wie folgt: Die Aufforderung „wurde von mir, da ich unmöglich bei jedem Schreiben, das mir
zur Unterschrift vorgelegt wird, untersuchen kann, ob auch die richtige
Hausnummer des Adressaten angegeben ist, in gutem Glauben unterzeichnet.“
Herr Hecker ist gewiß ein zu guter Jurist, um nicht zu wissen, daß
Jeder für das verantwortlich ist was er mit seinem Namen unterschreibt.
Wer das Versehen gemacht hat, ob es Herrn Hecker möglich oder unmöglich war, die richtige Hausnummer zu entdecken, das ist ganz gleichgültig. Herr Hecker hat es unterschrieben und nur an ihn können wir uns
halten. Wir geben auch gerne zu, daß Herr Hecker das Schreiben „in 10
gutem Glauben“ unterzeichnet hat. Herr Hecker hat zwar unsern „guten
Glauben“ entschieden geläugnet. Das wird uns nicht verhindern gerecht
zu sein.
Herr Hecker erklärt uns: es werde die Aufforderung zum Strafantritt
nie zugestellt und sei „ihre Zustellung keineswegs gesetzlich vorgeschrie- 15
ben“. Wir hatten das Gegentheil behauptet – absichtliche Entstellung,
versteht sich! Wir danken Hrn. Hecker für diese Aufklärung über die
Verwerflichkeit der Gesetze, welche er „im guten Glauben“ zu vollstrecken hat. Wird man als Zeuge geladen, so erhält man eine schriftliche
Citation; wird man zum Strafantritt geladen, so geschieht das nur münd- 20
lich und wenn die Anzeige bei zufälliger Abwesenheit des Verurtheilten
verschleppt wird, so wird man mit Gensd’armen geholt.
Ferner sagt Hr. Hecker: „Von mir persönlich hat Niemand Aufschluß
über den Irrthum verlangt; ich habe weder den etc. Wolff noch den Advokat-Anwalt Schürmann auf dem Parket gesehen und es ist nach mir, 25
wie mich der Parket-Sekretär versichert hat, nicht einmal gefragt worden.
Wäre aber nach mir gefragt worden, so würde man erfahren haben, daß
ich in der Sitzung des kö

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Assisenhofes war.“
Hier ist der Punkt, auf den wir eingehen können, ohne dem Art. 367 zu
verfallen. Wir bemerken also: 1) Daß Hr. Hecker weder Herrn Wolff 30
noch Herrn Schürmann auf dem Parket gesehen, hatten wir gerade gesagt. 2) Der Behauptung des Hrn. Parketsekretärs, es sei nicht nach Hrn.
Hecker gefragt worden, steht entgegen eine neuerdings ausdrücklich
durch Hrn. Wolff, Altenmarkt Nr. 54, uns gemachte Erklärung: er habe
allerdings nach Hrn. Hecker gefragt, da dieser allein das betreffende 35
Scriptum unterzeichnet habe; 3) Hr. Wolff erklärt zur Antwort bekommen zu haben: Hr. Hecker sei nicht da. Weiter hatte die Ne

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Ztg. nichts behauptet, und Hr. Hecker war allerdings „nicht zu sprechen“, aus dem einfachen Grunde, weil er nicht da war.
Herr Hecker appellirt „nach der bisherigen Darstellung“ an das „Urt- 40
heil eines jeden Unbefangenen“. Wir unsrerseits appelliren an das Urtheil
des Hrn. Hecker, ob die Beamten sich nicht weit besser dabei ständen,
wenn ihre exceptionelle Stellung gegenüber der Presse aufhörte und wenn
überhaupt durch Aufhebung des Art. 368 der Beweis der Wahrheit in
sogenannten Verläumdungsklagen zugelassen wäre. Erst dann, wenn beide Theile auf gleichem Terrain stehen, wenn Sonne und Wind gleich getheilt sind, erst dann kann durch die Presse ausgemacht werden, auf welcher Seite das Recht ist. Wir sagen nicht, daß Hr. Hecker in diesem Falle
Recht hat; wir sagen nicht, daß er Unrecht hat. Aber hätte Hr. Hecker
Recht – wer würde es ihm glauben, so lange uns die Zunge geknebelt ist?