Das Ministerium Hansemann
und der altpreußische Strafgesetzentwurf
** Köln, 3. August. Wir haben es schon oft gesagt: das Ministerium
Nr. 65, 4. August 1848
Neue Rheinische Zeitung.
Hansemann macht sich in jeder Weise zum Lobredner des Ministeriums
Bodelschwingh; nach der Anerkennung der Revolution die Anerkennung
der altpreußischen Wirthschaft, das ist der Welt Lauf!
Daß aber Herr Hansemann es bis zu der Virtuosität bringen werde,
selbst die Thaten der Herren Bodelschwingh, Savigny und Consorten zu
preisen, die er seiner Zeit als rheinischer Landtagsabgeordneter mit der
größten Erbitterung bekämpft hat – das ist ein Triumph auf den die
Potsdamer Camarilla gewiß nicht gerechnet hatte. Und dennoch! Man
lese folgenden Artikel des neuesten Preußischen Staats-Anzeigers:
Berlin, 1. August. Das neueste Justiz-Ministerial-Blatt theilt in seinem
„nichtamtlichen Theile“ statistische Bemerkungen über die Todesstrafe,
so wie eine Uebersicht der Todes-Urtheile mit, welche in den Jahren 1826
bis 1843 einschließlich, abgesehen von den in den sogenannten demagogischen Untersuchungen gefällten Urtheilen, erkannt und bestätigt worden sind. Die Arbeit ist mit Benutzung der Akten des Justiz-Ministeriums
vorgenommen und dürfte bei der Wichtigkeit des Gegenstandes in dieser
Beziehung die Aufmerksamkeit besonders in Anspruch nehmen. Nach
der Uebersicht sind in dem gedachten Zeitraume
1) In der Rhein-Provinz
erkannt
189 Todesurtheile, bestätigt
2) in den anderen Provinzen
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überhaupt erkannt 426 Todesurtheile, bestätigt 100
von denen jedoch 4 wegen Flucht oder Tod der Verbrecher nicht zur
Vollziehung gekommen sind.
Wäre der Entwurf des neuen Straf-Gesetzbuches von 1847 während
jenes Zeitraumes in Kraft gewesen, so würden:
1) In der Rhein-Provinz
nur
53 Todesurtheile erkannt,
5 bestätigt
2) in den anderen Provinzen ″
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überhaupt
187 Todesurtheile erkannt, 81 bestätigt
worden sein, vorausgesetzt, daß bei der Bestätigung dieselben Grundsätze, wie bisher, befolgt worden wären. Es würde also gegen 237 nach den
bestehenden Gesetzen zum Tode verurtheilte Verbrecher die Todesstrafe
nicht erkannt und gegen 19 hingerichtete Verbrecher diese Strafe nicht
vollstreckt worden sein.
Nach der Uebersicht kommen auf das Jahr durchschnittlich:
1) in der Rhein-Provinz
10 9/18 erkannte und 6/18 bestätigte,
2) in den anderen Provinzen 13
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5 4/18
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Todesurtheile, es würden aber, wenn der Entwurf damals in Kraft gewesen wäre, auf das Jahr durchschnittlich
1) in der Rheinprovinz nur
2 17/18 erkannte und 5/18 bestätigte,
2) in den anderen Provinzen nur 7 7/18
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″
4 4/18
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Todesurtheile gekommen sein.
Und nun bewundert die Milde, die Vortrefflichkeit, die Glorie des k.-
preuß. Strafgesetzentwurfs von 1847! Ein ganzes Todesurtheil wäre in 18 15
Jahren in der Rheinprovinz vielleicht weniger vollstreckt worden! Welche
Vortheile!
Aber die zahllosen Angeklagten, die den Geschwornen entzogen,
durch königliche Richter verurtheilt und eingesperrt, die schmählichen
Prügelstrafen, die mit altpreußischen Stöcken hier am Rhein vollzogen 20
worden wären, hier, wo wir seit vierzig Jahren vom Stock uns frei gemacht haben, die schmutzigen Verhandlungen in Folge der, durch die
verdorbenen Hämorrhoidalphantasie der Landrechtsritter wieder heraufbeschwornen, dem Code unbekannten Verbrechen gegen die Sittlichkeit,
die unvermeidlichste juristische Begriffsverwirrung, und endlich die zahl- 25
losen politischen Prozesse in Folge der despotischen und heimtückischen
Bestimmungen jenes verwerflichen Machwerks – mit Einem Wort, die
Verpreußung der ganzen Rheinprovinz; glauben die rheinischen Renegaten in Berlin etwa, daß wir das Alles auch über dem Einen gefallenen
Kopf vergessen würden?
Es ist klar: Herr Hansemann will durch seinen Agenten im Justizfach,
Herrn Märcker, das durchführen, woran Bodelschwingh scheiterte; er
will den so gründlich verhaßten altpreußischen Strafgesetzentwurf nun
wirklich in Kraft treten lassen.
Zu gleicher Zeit erfährt man, daß die Geschwornen nur in Berlin, und 35
auch hier nur versuchsweise, eingeführt werden sollen.
Also: Nicht Einführung des rheinischen Rechts bei den Altpreußen,
sondern Einführung des altpreußischen Rechts bei den Rheinländern, das
ist das große Resultat, die gewaltige „Errungenschaft“ der Märzrevolution! Rien que ça.