** Köln, 29. Juli. (Der Gesetzentwurf über die Feudallasten.) Wenn hier
Nr. 60, 30. Juli 1848
Neue Rheinische Zeitung.
und da ein Rheinländer vergessen haben sollte, was er der „Fremdherrschaft“, der „Unterdrückung des corsischen Tyrannen“ verdankt, so
möge er den Gesetzentwurf über die unentgeltliche Aufhebung verschiedener Lasten und Abgaben lesen, den Hr. Hansemann im Jahre der Gnade 1848 seinen Vereinbarern „zur Erklärung“ zugehen läßt. Lehnsherrlichkeit, Allodifikationszins, Sterbefall, Besthaupt, Kurmede, Schutzgeld,
Jurisdiktionszins, Dreidinggelder, Zuchtgelder, Siegelgelder, Blutzehnt,
Bienenzehnt u.s. w., – wie fremd, wie barbarisch klingen diese widersinnigen Namen unseren durch die französisch-revolutionäre Zertrümme- 10
rung der Feudalität, durch den Code Napoleon civilisirten Ohren! Wie
unverständlich ist uns dieser ganze Wust mittelaltriger Leistungen und
Abgaben, dies Naturalienkabinet des modrigsten Plunders der vorsündfluthlichen Zeit!
Und doch, ziehe Deine Schuhe aus, denn Du stehst auf heiligem Bo- 15
den, deutscher Patriot! Diese Barbareien, sie sind die Trümmer der christlich-germanischen Glorie, sie sind die letzten Ringe einer Kette, die sich
durch die Geschichte hinzieht und Dich verbindet mit der Herrlichkeit
Deiner Väter bis hinauf zu den cheruskischen Wäldern! Diese Moderluft,
dieser Feudalschlamm, die wir hier in klassischer Unverfälschtheit wie- 20
derfinden, sind unseres Vaterlandes ureigenste Produkte und wer ein echter Deutscher ist, der muß mit dem Dichter ausrufen:
Das ist ja meine Heimathluft!
Die glühende Wange empfand es,
Und dieser Landstraßenkoth, er ist
Der Dreck meines Vaterlandes!
Wenn man diesen Gesetzentwurf überliest, so scheint es auf den ersten
Blick, als thue unser Minister des Ackerbaues, Hr. Gierke, auf Befehl
Hrn. Hansemanns einen gewaltig „kühnen Griff“, als hebe er mit einem
Federzug ein ganzes Mittelalter auf, und Alles gratis, versteht sich!
Wenn man dagegen die Motive zum Entwurf ansieht, so findet man,
daß sie gleich damit anfangen, zu beweisen, daß eigentlich gar keine
Feudallasten unentgeltlich aufgehoben werden dürfen – also mit einer
kühnen Behauptung, welche dem kühnen Griff direkt widerspricht.
Zwischen diesen beiden Kühnheiten lavirt nun die praktische Schüchternheit des Hrn. Ministers behutsam und vorsorglich durch. Links „die
allgemeine Wohlfahrt“ und die „Anforderungen des Zeitgeistes“ – rechts
die „wohlerworbenen Rechte der Gutsherrschaften“, in der Mitte der
„preiswürdige Gedanke der freieren Entwickelung der ländlichen Verhältnisse“, verkörpert in der schamhaften Verlegenheit des Hrn. Gierke –
welche Gruppe!
Genug. Hr. Gierke erkennt vollständig an, daß die Feudallasten im
Allgemeinen nur gegen Entschädigung aufgehoben werden dürfen. Damit bleiben die drückendsten, die verbreitetsten, die hauptsächlichsten
Lasten bestehen, oder, da sie thatsächlich durch die Bauern schon abgeschafft waren, werden sie wieder hergestellt.
Aber, meint Hr. Gierke, „wenn dennoch einzelne Verhältnisse, deren
innere Begründung mangelhaft oder deren Fortdauer mit den Anforderungen des Zeitgeistes und der allgemeinen Wohlfahrt nicht vereinbar ist,
ohne Entschädigung aufgehoben werden, so mögen die dadurch Betroffenen nicht verkennen, daß sie nicht allein dem allgemeinen Besten, sondern auch ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse einige Opfer bringen, um das Verhältniß der Berechtigten und Verpflichteten zu einem
friedlichen und freundlichen zu gestalten und dadurch dem Grundbesitz
überhaupt die Stellung im Staate zu bewahren, die ihm zum Heile des
Ganzen gebührt.“
Die Revolution auf dem Lande bestand in der thatsächlichen Beseitigung aller Feudallasten. Das Ministerium der That, das die Revolution
anerkennt, erkennt sie auf dem Lande dadurch an, daß es sie unter der
Hand vernichtet. Den ganzen alten Status quo zurückzuführen, ist unmöglich; die Bauern würden ihre Feudalbarone ohne Weiteres todtschlagen, das sieht selbst Herr Gierke ein. Man hebt also eine pomphafte
Liste von unbedeutenden, nur hie und da existirenden Feudallasten auf,
und stellt die Hauptfeudallast, die sich in dem einfachen Wort Frohndienste zusammenfaßt, wieder her.
Der Adel opfert durch sämmtliche aufzuhebende Rechte nicht 50 000
Thaler jährlich und rettet dadurch mehrere Millionen. Ja, wie der Minister hofft, wird er sich dadurch die Bauern versöhnen und in Zukunft
sogar ihre Stimmen bei den Kammerwahlen erwerben. In der That, das
Geschäft wäre gut, wenn Herr Gierke sich nicht verrechnete!
Die Einwände der Bauern wären damit beseitigt, der Adel, soweit er
seine Situation richtig erkennt, ebenfalls. Bleibt noch die Kammer, die
Bedenken der juristischen und radikalen Konsequenzmacherei. Der Unterschied zwischen den aufzuhebenden und nicht aufzuhebenden Lasten,
der kein anderer ist, als der zwischen ziemlich werthlosen und sehr werthvollen Lasten, muß um der Kammer willen eine scheinbare juristische
und ökonomische Begründung erhalten. Herr Gierke muß nachweisen,
daß die aufzuhebenden Lasten 1) eine mangelhafte innere Begründung
haben, 2) der allgemeinen Wohlfahrt, 3) den Anforderungen des Zeitgeistes widersprechen und 4) ihre Aufhebung im Grunde keine Verlet- 10
zung des Eigenthumsrechts, keine Expropriation ohne Entschädigung ist.
Um die mangelhafte Begründung dieser Abgaben und Leistungen zu
beweisen, vertieft sich Herr Gierke in die düstersten Regionen des Lehnrechts. Die ganze, „ursprünglich sehr langsame Entwicklung der germanischen Staaten seit einem tausendjährigen Zeitraum“, wird von Herrn 15
Gierke heraufbeschworen. Aber was hilft das Herrn Gierke? Je tiefer er
geht, je mehr er den stockigen Schlamm des Lehnrechts aufrührt, desto
mehr beweist ihm das Lehnrecht, nicht die mangelhafte, sondern die,
vom feudalen Standpunkt aus sehr solide Begründung der fraglichen Lasten; und der unglückliche Minister setzt sich nur der allgemeinen Hei- 20
terkeit aus, wenn er sich abarbeitet, das Lehnrecht modern-civilrechtliche
Orakelsprüche ausstoßen, den Feudalbaron des 12. Jahrhunderts eben so
denken und urtheilen zu lassen, wie den Bourgeois des neunzehnten.
Herr Gierke hat glücklicher Weise den Grundsatz des Herrn v. Patow
geerbt: alles was Ausfluß der Lehnsherrlichkeit und Erbunterthänigkeit 25
sei, unentgeldlich aufzuheben, alles Andere aber nur ablösbar zu lassen.
Aber glaubt Herr Gierke, es gehöre ein größerer Aufwand von Scharfsinn dazu um ihm nachzuweisen, daß die aufzuhebenden Lasten durchschnittlich ebenfalls „Ausflüsse der Lehnsherrlichkeit“ seien?
Wir brauchen wohl nicht hinzuzufügen, daß Herr Gierke im Interesse 30
der Konsequenz überall moderne Rechtsbegriffe zwischen die feudalen
Rechtsbestimmungen einschmuggelt, und im höchsten Nothfall immer an
sie apellirt. Mißt Herr Gierke aber Einige dieser Lasten an den Vorstellungen des modernen Rechts, so ist nicht einzusehn, warum dies nicht bei
Allen geschieht. Aber freilich, da würden die Frohndienste vor der Frei- 35
heit der Person und des Eigenthums schlimm wegkommen.
Noch schlimmer aber geht es Hrn. Gierke mit seinen Unterscheidungen, wenn er das Argument der öffentlichen Wohlfahrt und der Anforderungen des Zeitgeistes anführt. Es versteht sich doch wohl von selbst:
wenn diese unbedeutenden Lasten der öffentlichen Wohlfahrt im Wege 40
sind und den Anforderungen des Zeitgeistes widersprechen, so thun es
die Frohndienste, Roboten, Laudemien u.s. w. noch viel mehr. Oder findet Hr. Gierke das Recht die Gänse der Bauern zu rupfen (§. 1, Nr. 14.)
unzeitgemäß, das Recht aber, die Bauern selbst zu rupfen, zeitgemäß?
Folgt die Beweisführung, die betreffende Aufhebung verletze kein Eigenthumsrecht. Der Beweis dieser schreienden Unwahrheit kann natürlich nur scheinbar, und zwar nur dadurch geführt werden, daß man der
Ritterschaft vorrechnet, diese Rechte seien werthlos für sie, und diese
Werthlosigkeit kann natürlich nur annähernd bewiesen werden. Herr
Gierke rechnet nun mit der größten Emsigkeit alle 18 Abtheilungen des
ersten Paragraphen durch, und merkt nicht, daß in demselben Maße als
es ihm gelingt, die Werthlosigkeit der fraglichen Lasten zu beweisen, er
auch die Werthlosigkeit seines Gesetzentwurfs nachweist. Guter Herr
Gierke! Wie hart es uns ankommt, ihn aus seiner süßen Täuschung zu
reißen und ihm seine archimedisch-feudalistischen Zirkel zu zertreten!
Nun aber noch eine Schwierigkeit! Bei den früheren Ablösungen der
jetzt aufzuhebenden Lasten, wie bei allen Ablösungen, sind die Bauern
von den bestochenen Kommissionen fürchterlich zu Gunsten des Adels
übervortheilt worden. Sie verlangen jetzt Revision aller unter der alten
Regierung abgeschlossenen Ablösungsverträge, und sie haben vollkommen Recht!
Aber Herr Gierke kann sich auf Nichts einlassen. Dem „steht das formelle Recht und Gesetz entgegen“, was überhaupt jedem Fortschritt entgegensteht, da jedes neue Gesetz ein altes formelles Recht und Gesetz
aufhebt, „die Folgen davon sind mit Sicherheit dahin vorauszusagen, daß
man, um den Verpflichteten Vortheile auf einem den Rechtsgrundsätzen
aller Zeiten widersprechenden Wege (Revolutionen widersprechen auch
den Rechtsgrundsätzen aller Zeiten) zu verschaffen, über einen sehr großen Theil des Grundbesitzes im Staate, mithin (!) über den Staat selbst
unberechenbares Unheil bringen müßte!“ Und nun beweist Herr Gierke
mit erschütternder Gründlichkeit, daß solch ein Verfahren „den ganzen
Rechtszustand des Grundbesitzes in Frage stellen und erschüttern, und
dadurch in Verbindung mit zahllosen Prozessen und Kosten, dem Grundbesitz, der Hauptgrundlage des Nationalwohlstandes, eine schwer heilbare Wunde schlagen werde“; daß es „ein Eingriff in die Rechtsgrundsätze
über die Gültigkeit der Verträge sei, ein Angriff auf die unzweifelhaftesten
Vertragsverhältnisse, welcher in seinen Konsequenzen jedes Vertrauen auf
die Stabilität des Civilrechts erschüttern und somit den ganzen Geschäftsverkehr auf die bedrohlichste Weise gefährden müsse“!!!
Hier also sieht Hr. Gierke einen Eingriff ins Eigenthumsrecht, der alle
Rechtsgrundsätze erschüttern würde. Und warum ist die unentgeltliche
Aufhebung der fraglichen Lasten kein Eingriff? Hier liegen nicht blos
unzweifelhafteste Vertragsverhältnisse, hier liegt eine seit unvordenklicher Zeit unverweigerlich ausgeführte, unangefochtene Berechtigung vor;
während bei dem Verlangen der Revision die fraglichen Verträge keineswegs unangefochten sind, da die Bestechungen und Uebervortheilungen
notorisch und in vielen Fällen erweisbar sind.
Wir können es nicht läugnen: so unbedeutend die aufgehobenen Lasten sind, Hr. Gierke verschafft durch ihre Aufhebung „den Verpflichteten Vortheile auf einem den Rechtsgrundsätzen aller Zeiten widersprechendem
Wege“,
dem
„das
formelle
Recht
und
Gesetz
direkt
entgegensteht“; er „zerrüttet den ganzen Rechtszustand des Grundbesit- 10
zes“, er greift die „unzweifelhaftesten“ Rechte in ihrer Wurzel an.
In der That, Hr. Gierke, so schwere Sünden begehen, um so pauvre
Resultate zu erreichen, war das der Mühe werth? –
Allerdings, Herr Gierke greift das Eigenthum an, das ist unläugbar.
Aber nicht das moderne, bürgerliche Eigenthum, sondern das feudale. 15
Das bürgerliche Eigenthum, das sich auf den Ruinen des feudalen erhebt,
stärkt er durch diese Zerstörungen des feudalen Eigenthums. Und er will
blos deshalb die Ablösungsverträge nicht revidiren, weil durch diese Verträge die feudalen Eigenthumsverhältnisse in bürgerliche verwandelt worden sind, weil er sie also nicht revidiren kann, ohne zugleich formell das 20
bürgerliche Eigenthum zu verletzen. Und das bürgerliche Eigenthum ist
natürlich eben so heilig und unverletzlich, wie das feudale angreifbar und
je nach Bedürfniß und Courage der Herren Minister verletzlich ist.
Was ist nun des langen Gesetzes kurzer Sinn?
Der schlagendste Beweis, daß die deutsche Revolution von 1848 nur 25
die Parodie der französischen Revolution von 1789 ist.
Am 4. August 1789, drei Wochen nach dem Bastillensturm, wurde das
französische Volk auf Einen Tag mit den Feudallasten fertig.
Am 11. Juli 1848, vier Monate nach den Märzbarrikaden, werden die
Feudallasten mit dem deutschen Volk fertig, teste Gierke cum Hanse- 30
manno.
Die französische Bourgeoisie von 1789 ließ ihre Bundesgenossen, die
Bauern, keinen Augenblick im Stich. Sie wußte, die Grundlage ihrer
Herrschaft war Zertrümmerung des Feudalismus auf dem Lande, Herstellung der freien, grundbesitzenden Bauernklasse.
Die deutsche Bourgeoisie von 1848 verräth ohne allen Anstand diese
Bauern, die ihre natürlichsten Bundesgenossen, die Fleisch von ihrem
Fleisch sind, und ohne die sie machtlos ist gegenüber dem Adel.
Die Fortdauer, die Sanktion der Feudalrechte in der Form der (illusorischen) Ablösung, das ist also das Resultat der deutschen Revolution 40
von 1848. Das ist die wenige Wolle von dem vielen Geschrei!