** Köln, 27. Juli. Die reaktionären Polizeimaßregeln gegen das AssoNr. 58, 28. Juli 1848
Neue Rheinische Zeitung.
ciationsrecht folgen sich Schlag auf Schlag. Zuerst wird der demokratische Verein in Stuttgart, dann der von Heidelberg aufgehoben. Der Erfolg macht die Herren von der Reaktion kühn; die badische Regierung
hebt jetzt sämmtliche demokratische Vereine in Baden auf.
Das geschieht in demselben Augenblicke, wo die soi-disant Nationalversammlung in Frankfurt sich damit beschäftigt, das Associationsrecht
als eins der „Grundrechte des deutschen Volkes“ für ewige Zeiten sicher
zu stellen.
Die Grundbedingung des freien Associationsrechtes ist, daß kein Ver- 10
ein, keine Gesellschaft durch die Polizei aufgelöst oder verboten werden
kann, daß dies nur geschehen kann in Folge eines richterlichen Spruchs,
der die Ungesetzlichkeit des Vereines oder seiner Handlungen und Zwecke feststellt und die Urheber dieser Handlungen bestraft.
Dieser Weg ist natürlich für die maßregelnde Ungeduld des Hrn. Ma- 15
thy viel zu langwierig. Gerade wie es ihm zu langweilig war, erst einen
Verhaftsbefehl auszuwirken oder sich wenigstens zum Spezialkonstabler
ernennen zu lassen, als er kraft des Gensd’armen in seiner Brust den
„Landesverräther“ Fickler verhaftete, gerade so verächtlich und unpraktisch erscheint ihm auch jetzt noch der gerichtliche, der gesetzliche Weg. 20
Die Motive dieser neuen Polizei-Gewaltthat sind äußerst erbaulich.
Die Vereine hätten sich an die vom demokratischen Kongreß zu Frankfurt ausgegangene Organisation der demokra

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Vereine für ganz
Deutschland angeschlossen. Dieser Kongreß habe „die Erringung einer
demokratischen Republik als Zweck hingestellt“ (als ob das verboten 25
sei!), „und wie es mit den Mitteln gemeint ist, durch welche dieser Zweck
erreicht werden soll, geht unter Andern aus den in jenen Beschlüssen
ausgedrückten Sympathieen für die Aufrührer hervor“ (seit wann sind
„Sympathieen“ ungesetzliche „Mittel“?), „sowie auch daraus, daß der
Centralausschuß dieser Vereine sogar der deutschen Nationalversammlung die fernere Anerkennung versagte und zur Bewirkung einer förmlichen Losreißung der Minderheit, behufs der Bildung einer neuen Versammlung auf ungesetzlichem Wege auffordert.“ Folgen dann die
Beschlüsse des Kongresses über die Organisation der demokratischen
Partei.
Nach Hrn. Mathy sind also die badischen Vereine verantwortlich für
die Beschlüsse des Central-Comité’s, auch wenn sie sie nicht ausführen.
Denn hätten diese Vereine, in Folge der Aufforderung des Frankfurter
Comité’s wirklich eine Adresse an die Linke der Nationalversammlung
erlassen und sie zum Austritt aufgefordert, so würde Hr. Mathy nicht
ermangeln dies anzuzeigen. Ob übrigens die betreffende Aufforderung
ungesetzlich war, darüber hat nicht Hr. Mathy, darüber haben die Gerichte zu entscheiden. Und um die Organisation der Partei in Kreisen,
Kongressen und Central-Comité’s für ungesetzlich zu erklären, dazu muß
man wirklich Hr. Mathy sein. Und organisiren sich die konstitutionellen
und reaktionären Vereine nicht nach diesem Muster?
Aber freilich! es „erscheint unzulässig und verderblich, wenn die
Grundlage der Verfassung unterwühlt und so das ganze Staatsgebäude
durch die Kraft der Associationen erschüttert wird.“
Gerade dazu, Hr. Mathy, ist das Associationsrecht ja da, daß man die
Verfassung ungestraft „unterwühlen“ kann, in der gesetzlichen Form versteht sich! Und wenn die Kraft der Associationen größer ist als die des
Staats, desto schlimmer für den Staat!
Wir fordern die Nationalversammlung abermals auf, wenn sie nicht
alles Ansehen verlieren will, Hrn. Mathy sofort in Anklagestand zu versetzen.