Gerichtliche Untersuchung gegen die
„Neue Rheinische Zeitung“
* Köln, 10. Juli. Gestern sind eilf Setzer unserer Zeitung und Herr
Nr. 41, 11. Juli 1848
Neue Rheinische Zeitung.
Clouth als Zeugen vorgeladen worden, um Dienstag den 11. Juli vor dem
Instruktionsamt zu erscheinen. Es handelt sich immer noch darum, den
Autor des angeschuldeten Artikels auszumitteln. Wir erinnern uns, daß
zur Zeit der alten „Rheinischen Zeitung“, zur Zeit der Censur und des
Ministeriums Arnim, als man den Einsender des famosen „Ehegesetzentwurfs“ ausmitteln wollte, weder zur Haussuchung noch zum Verhör der
Setzer und des Druckereibesitzers geschritten wurde. Seit der Zeit haben
wir allerdings eine Revolution erlebt, die das Unglück hat, von Herrn
Hansemann anerkannt zu werden.
Wir müssen noch einmal auf die „Entgegnung“ des Herrn Staatsprokurator Hecker vom 6. Juli zurückkommen.
Herr Hecker straft uns in dieser Entgegnung Lügen in Bezug auf die
eine oder die andere ihm zugeschriebene Aeußerung. Wir haben vielleicht
jetzt die Mittel in der Hand, die Berichtigung zu berichtigen, aber wer
bürgt uns dafür, daß in diesem ungleichen Kampf nicht abermals mit
§ 222 oder § 367 des Strafgesetzbuches geantwortet wird?
Die Entgegnung des Herrn Hecker endet mit folgenden Worten:
„Die in dem Artikel (De dato Köln, 4. Juli) enthaltenen Verläumdungen
respektive Beleidigungen gegen den Herrn Oberprokurator Zweiffel und
die Gensdarmen, welche die Verhaftung vollzogen haben, werden in der
gerichtlichen Untersuchung, die deßhalb eingeleitet werden wird, ihre
Würdigung finden.“
Ihre Würdigung! Haben die schwarz-roth-goldnen Farben in den unter
dem Ministerium Kamptz eingeleiteten „gerichtlichen Untersuchungen“
ihre „Würdigung“ gefunden!
Schlagen wir das Strafgesetzbuch nach. Wir lesen § 367:
„Des Vergehens der Verläumdung ist schuldig, wer an öffentlichen Orten, oder in einer authentischen und öffentlichen Urkunde, oder in einer
gedruckten oder ungedruckten Schrift, welche angeschlagen, verkauft
oder ausgetheilt worden ist, irgend Jemanden solcher Thatsachen beschuldigt, die, wenn sie wahr wären, denjenigen, dem sie Schuld gegeben
werden, einer Kriminal- oder zuchtpolizeilichen Verfolgung, oder auch
nur der Verachtung oder dem Hasse der Bürger aussetzen würden.“
§ 370. „Wird die den Gegenstand der Beschuldigung ausmachende
Thatsache in gesetzlicher Art als wahr erwiesen, so ist der Urheber der
Beschuldigung von aller Strafe frei. Als gesetzlicher Beweis wird nur der- 10
jenige angesehen, der aus einem Urtheile oder aus irgend einer andern
authentischen Urkunde hervorgeht.“
Zur Erläuterung dieses Paragraphen fügen wir noch § 368 hinzu:
„Demzufolge wird der Urheber der Beschuldigung zu seiner Vertheidigung nicht mit dem Gesuche gehört, den Beweis darüber aufzunehmen; er 15
kann eben so wenig als Entschuldigungsgrund anführen, daß die Beweisstücke oder die Thatsache notorisch, oder daß die Beschuldigungen, die zu
der Verfolgung Anlaß geben, aus fremden Blättern, oder sonstigen Druckschriften abgeschrieben oder ausgezogen worden seien.“
Die Kaiserzeit mit ihrem ganzen raffinirten Despotismus leuchtet aus 20
diesen Paragraphen heraus.
Dem gewöhnlichen Menschenverstande nach wird Jemand verläumdet,
wenn man ihn erdichteter Thatsachen bezüchtigt; aber im außergewöhnlichen Verstand des Strafgesetzbuchs wird er verläumdet, wenn man ihm
wirkliche Thatsachen vorwirft, Thatsachen, die bewiesen werden können, 25
aber nur nicht auf eine exceptionelle Art, nur nicht durch ein Urtheil,
durch eine amtliche Urkunde. Wunderthätige Kraft der Urtheile und amtlichen Urkunden! Nur verurtheilte, nur amtlich beurkundete Thatsachen
sind wahre, sind wirkliche Thatsachen. Hat je ein Gesetzbuch den gewöhnlichsten Menschenverstand ärger verläumdet? Hat je die Büreau- 30
kratie eine ähnliche chinesische Mauer zwischen sich und der Oeffentlichkeit aufgeworfen? Mit dem Schild dieses Paragraphen bedeckt sind
Beamte und Deputirte unverletzlich wie konstitutionelle Könige. Begehen
mögen diese Herren so viele Thatsachen, „die sie dem Haß und der Verachtung der Bürger Preis geben“, als sie für gut finden, aber ausgespro- 35
chen, geschrieben, gedruckt dürfen diese Thatsachen nicht werden unter
Strafe des Verlustes der bürgerlichen Rechte, nebst obligater Gefängnißund Geldstrafe. Es lebe die durch die §§ 367, 368, 370 gemilderte Preßund Redefreiheit! Du wirst ungesetzlich eingesperrt. Die Presse denunzirt
die Ungesetzlichkeit. Resultat: Die Denunciation findet ihre „Würdigung“ 40
in einer „gerichtlichen Untersuchung“ wegen „Verläumdung“ des ehrwürdigen Beamten, der die Ungesetzlichkeit begangen hat, es sei denn,
daß ein Wunder geschieht und über die Ungesetzlichkeit, die er heute
begeht, schon gestern ein Urtheil gefällt worden ist.
Kein Wunder, daß die rheinischen Juristen und unter ihnen der Volksrepräsentant Zweiffel gegen eine Polenkommission mit absoluter Vollmacht gestimmt! Von ihrem Standpunkt aus mußten die Polen wegen
„Verläumdung“ der Colomb-, Steinäcker-, Hirschfeld-, Schleinitz, pommerscher Landwehrmänner und altpreußischer Gensd’armen zur Entziehung ihrer bürgerlichen Rechte nebst obligater Gefängniß- und Geldstrafe verurtheilt werden. So wäre die eigenthümliche Pacifizirung Posens
rühmlichst gekrönt.
Und welcher Widerspruch, mit Bezugnahme auf diese §§. des Strafgesetzbuchs das Gerücht von der Drohung des Fertigwerdens mit „dem
19. März, den Clubs und der Preßfreiheit“ eine Verläumdung zu taufen!
Als wäre nicht die Anwendung der §§. 367, 368, 370 des Strafgesetzbuchs
auf politische Reden und Schriften die wirkliche definitive Abfertigung
des 19. März und der Clubs und der Preßfreiheit! Was ist ein Club ohne
Redefreiheit? Und was ist die Redefreiheit mit §§. 367, 368, 370 des Strafgesetzbuchs? Und was ist der 19. März ohne Clubs und Redefreiheit?
Rede- und Preßfreiheit durch die That unterdrücken, giebt es einen schlagendern Beweis, daß nur die Verläumdung von der Absicht dieser That
fabeln konnte? Hütet Euch die gestern auf dem Gürzenich abgefaßte
Adresse zu unterschreiben. Das Parquet wird eure Adresse „würdigen“,
indem es eine „gerichtliche Untersuchung“ einleitet wegen „Verläumdung“
von Hansemann-Auerswald, oder dürfen nur die Minister ungestraft verläumdet werden, verläumdet im Sinn des französischen Strafgesetzbuchs,
dieses in Lapidarstyl ausgehauenen Codex der politischen Sklaverei? Besitzen wir verantwortliche Minister und unverantwortliche Gensd’armen?
Nicht also der angeschuldigte Artikel kann seine Würdigung finden
durch die Anwendung der Paragraphen über die „Verläumdung im juristischen Sinn“, der Verläumdung im Sinne einer despotischen den gesunden Menschenverstand empörenden Fiktion. Was darin seine Würdigung
finden kann, das sind einzig und allein die Errungenschaften der Märzrevolution, das ist der Höhegrad, den die Kontrerevolution erreicht hat,
das ist die Waghalsigkeit womit die Büreaukratie die Waffen, die sich
noch im Arsenal der alten Gesetzgebung finden, gegen das neue politische Leben hervorholen und geltend machen darf. Diese Anwendung des
Kalumnieartikels bei Angriffen auf Volksrepräsentanten, welch prächtiges
Mittel die Herrn der Kritik und die Presse der Jury zu entziehen?
Gehen wir von der Klage der Verläumdung über zur Klage der Beleidigung. Da begegnet uns §. 222, der also lautet:
„Wenn eine oder mehre obrigkeitliche Personen aus dem Verwaltungsoder gerichtlichen Fache in der Ausübung ihrer Amtspflichten, oder aus
Veranlassung dieser Ausübung irgend eine Beleidigung durch Worte erfahren, welche dahin zielen, ihre Ehre oder ihre Delikatesse anzugreifen, so
wird derjenige, welcher sie auf diese Art beleidigt hat, mit Gefängniß von
einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.“
Herr Zweiffel funktionirte, als der Artikel der „Neuen Rheinischen
Zeitung“ erschien, als Volksrepräsentant zu Berlin und keineswegs als obrigkeitliche Person aus dem gerichtlichen Fach zu Köln. Da er keine Amtsverrichtungen ausübte, war es thatsächlich unmöglich, ihn in Ausübung 10
seiner Amtsverrichtungen oder auf Veranlassung dieser Ausübung zu beleidigen. Die Ehre und Delikatesse der Herren Gendarmen aber stände
nur dann unter der Schutzwache dieses Artikels, wenn man sie durch
Worte (par parole) beleidigt hätte. Wir haben aber geschrieben und nicht
gesprochen und par écrit ist nicht par parole. Was bleibt also übrig? Die 15
Moral, mit mehr Umsicht von dem letzten Gendarmen als von dem ersten Prinzen zu sprechen und namentlich die höchst irritablen Herren
vom Parquet nicht anzutasten sich zu erfrechen. Das Publikum machen
wir noch einmal darauf aufmerksam, daß an verschiedenen Orten gleichzeitig, so zu Köln, zu Düsseldorf, zu Koblenz dieselben Verfolgungen 20
begonnen haben. Sonderbare Methode des Zufalls!