Gerichtliche Untersuchung gegen die
„Neue Rheinische Zeitung“
* Köln, 6. Juli. Wir erhalten so eben folgende Entgegnung auf den in
Nr. 37, 7. Juli 1848
Neue Rheinische Zeitung.
der gestrigen Rheinischen Zeitung abgedruckten Artikel, de dato Köln,
4. Juli, betreffend die Verhaftung der HH. Dr. Gottschalk und Anneke.
„Ich erkläre es für eine Unwahrheit, daß ich auf die Beschwerde der
Frau Anneke über die ohne Gegenwart einer Magistratsperson vorgenommene Verhaftung ihres Mannes erwidert habe:
ich habe keinen Befehl zu Brutalitäten gegeben.
Ich habe vielmehr nur geäußert, daß ich es bedaueren müsse, wenn sich
die Gendarmen ungebührlich benommen haben sollten.
Ich erkläre es ferner für eine Unwahrheit, daß ich mich des Ausdrucks 10
bedient habe:
die Gendarmen seien zu der Verhaftung richterlich kommandirt worden, und habe nur bemerkt, daß die Verhaftung kraft eines Vorführungsbefehls des Hrn. Instruktionsrichters vollzogen worden sei.
Vorführungsbefehle werden nach dem Gesetz durch Gerichtsvollzieher 15
oder Agenten der bewaffneten Macht vollstreckt. Die Anwesenheit eines
Beamten der gerichtlichen Polizei ist nirgend vorgeschrieben.
Die in dem Artikel enthaltenen Verläumdungen respektive Beleidigungen gegen den Hrn. Ober-Prokurator Zweiffel und die Gendarmen, welche die Verhaftung vollzogen haben, werden in der gerichtlichen Unter- 20
suchung, die deshalb eingeleitet werden wird, ihre Würdigung finden.
Köln, den 5. Juli 1848.
Der Staats-Prokurator,
Hecker.“
Unsere werthen Leser ersehn aus dem Vorstehenden, daß die „Neue 25
Rhein. Ztg.“ einen neuen, vielversprechenden Mitarbeiter gewonnen hat,
– das Parquet.
Wir haben geirrt in Einem juristischen Punkt. Bei der Verhaftung bedarf es keines „Beamten der gerichtlichen Polizei“, sondern nur eines
Agenten der öffentlichen Gewalt. Mit welch’ sorglichen Garantien der
Code die persönliche Sicherheit umgiebt!
Es bleibt übrigens nach wie vor ungesetzlich, daß die Herrn Gensdarmen ihren Verhaftungsbefehl nicht vorgezeigt haben. Es bleibt ungesetzlich, daß sie, wie uns nachträglich versichert wird, schon vor dem Erscheinen des Herrn Hecker und seines Herrn Begleiters Briefschaften
durchmustert haben. Vor allem aber bleiben die Brutalitäten ungesetzlich,
die Herr Hecker bedauert hat. Wir sind erstaunt, eine gerichtliche Untersuchung nicht gegen die Herrn Gensdarmen, sondern gegen die Zeitung
verhängt zu sehn, welche die Ungebühr der Herrn Gensdarmen denuncirt.
Die Beleidigung könnte sich nur auf den Einen der Herrn Gensdarmen
beziehn, von dem versichert wurde, er habe zu guter Stunde „gewankt“
aus mehr oder minder spirituellen oder spirituosen Gründen. Ergibt aber
die Untersuchung, wie wir keinen Augenblick zweifeln, die Richtigkeit
des Thatbestandes – der von den Herren Agenten der öffentlichen Gewalt verübten Brutalitäten – so glauben wir nur den einzig „mildernden
Umstand“ mit der ganzen Unpartheilichkeit, welche der Presse geziemt,
im eigensten Interesse der von uns beschuldigten Herrn, sorglichst hervorgehoben zu haben und die menschenfreundliche Angabe des einzig
mildernden Umstandes verwandelt das Parquet in eine „Beleidigung“!
Und nun die Beleidigung, resp. Verläumdung des Herrn Oberprokurator Zweiffel!
Wir haben einfach berichtet, und wie wir selbst im Bericht andeuteten,
Gerüchte berichtet, Gerüchte, die uns aus guter Quelle zukamen. Die
Presse, sie hat aber nicht nur das Recht, sie hat die Pflicht, die Herrn
Volksrepräsentanten auf’s genaueste zu überwachen. Wir haben zugleich
angedeutet, daß die bisherige parlamentarische Wirksamkeit des Herrn
Zweiffel jene ihm zugeschriebenen volksfeindlichen Aeußerungen nicht
unwahrscheinlich macht und will man der Presse das Recht abschneiden,
die parlamentarische Wirksamkeit eines Volksrepräsentanten zu beurtheilen? Wozu dann die Presse?
Oder hat die Presse nicht das Recht in dem Volksrepräsentanten Zweiffel zu viel von dem Oberprokurator und in dem Oberprokurator zu viel
von dem Volksrepräsentanten zu finden? Wozu dann in Belgien, in
Frankreich u.s. w. die Debatten über die Incompatibilitäten?
Was den konstitutionellen usus betrifft, so lese man nach, wie der „Constitutionnel“, der „Siecle“, die „Presse“ unter Louis Philippe die parlamentarische Wirksamkeit der Herren Hebert, Plougoulm u.s. w. beurtheilten, zur Zeit, wo diese Herren die obersten Chefs des Parkets und
zugleich Deputirte waren. Man lese die belgischen Blätter nach und zwar
die engkonstitutionellen, den „Observateur“, die „Politique“, die „Emancipation“, wie sie die parlamentarische Wirksamkeit des Herrn Bavay
noch vor kaum einem Jahre beurtheilten, als Herr Bavay in einer Person
den Deputirten und den Generalprokurator vereinigte.
Und was unter dem Ministerium Guizot, unter dem Ministerium Rogier stets erlaubt war, sollte nicht erlaubt sein in der Monarchie auf breitester demokratischer Grundlage? Ein Recht, was kein Ministerium der
französischen Restauration bestritt, wird zum Unrecht unter dem Mini- 10
sterium der That, das die Revolution im Prinzip anerkennt?
Uebrigens hat sich das Publikum durch unsere Extrabeilage von heute
Morgen überzeugt, wie richtig wir den Gang der Ereignisse beurtheilt.
Rodbertus ist aus dem Ministerium aus- und Ladenberg ist in das Ministerium eingetreten. Das Ministerium des linken Centrums hat sich nach 15
einigen Tagen in ein entschieden altpreußisch-reaktionäres Ministerium
verwandelt. Die Rechte hat einen Staatsstreich gewagt, die Linke hat sich
drohend zurückgezogen.
Und es wäre nicht mit Händen zu greifen, daß die jüngsten Thaten zu
Köln in dem großen Feldzugsplan des Ministeriums der That verzeichnet 20
standen?
Soeben wird uns berichtet, daß der „Neuen Rheinischen Zeitung“ der
Zugang in’s Arresthaus versperrt ist. Berechtigt die Gefängnißordnung
zu diesem Verbot? Oder sind politisch Angeschuldigte zur Strafe verurtheilt, ausschließlich die „Kölnische Zeitung“ zu lesen?