** Köln, 20. Juni. Hr. Stupp aus Köln hat zu dem Gesetze wegen UnNr. 21, 21. Juni 1848
Neue Rheinische Zeitung.
verletzlichkeit der Abgeordneten ein Amendement gestellt, das in der
Vereinbarungs-Versammlung nicht zur Diskussion kam, seinen Kölner
Mitbürgern aber nicht uninteressant sein dürfte. Wir wollen ihnen den
ungetheilten Genuß dieses legislatorischen Kunstwerks nicht vorenthalten.
Amendement des Abgeordneten Stupp.
§ 1. „Kein Mitglied der Versammlung kann für seine Abstimmungen
oder für die von ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter – ausgesprochenen Worte und Meinungen in irgend einer Weise zur Rechenschaft gezogen werden.“
Amendement: „Streichung des Wortes ,Worte‘ in der dritten Zeile.“
Begründung. „Es genügt, daß der Abgeordnete seine Meinung frei äußern darf. Unter dem Ausdruck ,Worte‘ können auch Ehrenkränkungen
subsumirt werden, welche den Beleidigten zu einer Civilklage berechtigen.
Gegen solche Klagen die Abgeordneten in Schutz zu nehmen, scheint mir
mit dem Ansehen und der Ehre der Versammlung in Widerspruch zu
stehen.“ Es genügt, daß der Abgeordnete gar keine Meinung äußert, sondern trommelt und abstimmt. Denn warum nicht auch die „Meinung“
streichen, da Meinungen in „Worten“ geäußert werden müssen und sogar
in „ehrenkränkenden“ Worten geäußert werden können, da unter dem
Ausdrucke „Meinungen“ auch ehrenkränkende Meinungen „subsumirt“
werden können?
§ 2. „Kein Mitglied der Versammlung kann während der Dauer derselben ohne ihre Genehmigung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, außer, wenn es
entweder bei der Ausübung der That oder binnen 24 Stunden nach derselben festgenommen wird. – Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden nothwendig.“
Amendement. „Streichung des Schlußsatzes: Gleiche Genehmigung ist
bei einer Verhaftung wegen Schulden nöthig.“
Begründung. „Es liegt hierin ein Eingriff in die Privatrechte der Staatsbürger, deren Sanktion mir bedenklich erscheint. So groß das Interesse
der Versammlung auch sein mag, irgend einen Abgeordneten in ihrer
Mitte zu haben, so halte ich dennoch die Achtung der Privatrechte für
überwiegend.“
„Zu bedenken ist aber insbesondere, daß wir dies Gesetz nicht für die
Zukunft, d.h. nicht für die Mitglieder einer künftigen Kammer, sondern
für uns beschließen. Vorausgesetzt es seien Mitglieder unter uns, welche 10
eine Verhaftung wegen Schulden zu befürchten hätten, so würde es doch
gewiß bei unsern Wählern einen üblen Eindruck machen, wollten wir
uns, durch ein von uns selbst beschlossenes Gesetz, gegen die rechtmäßige
Verfolgung unserer Kreditoren schützen.“
Oder vielmehr umgekehrt! Es macht auf Herrn Stupp einen üblen Ein- 15
druck, daß die Wähler Mitglieder „unter uns“ geschickt haben, die wegen
Schulden verhaftet werden könnten. Welch Glück für Mirabeau und Fox,
daß sie nicht unter der Gesetzgebung Stupp gelebt. Eine einzige Schwierigkeit macht Herrn Stupp einen Augenblick stutzig, es ist „das Interesse
der Versammlung, irgend einen Abgeordneten in ihrer Mitte zu haben.“ 20
Das Volks-Interesse – doch wer wird davon sprechen? es handelt sich nur
um das Interesse einer „geschlossenen Gesellschaft“, die Einen in ihrer
Mitte haben will, während der Gläubiger Einen draußen im Arresthause
will. Kollision von zwei wichtigen Interessen! Herr Stupp konnte seinem
Amendement eine bündigere Fassung geben. Individuen, welche mit 25
Schulden behaftet sind, können nur mit Erlaubniß ihrer respektiven
Gläubiger zu Volksrepräsentanten ernannt werden. Sie sind jeder Zeit
von ihren Gläubigern abberufbar. Und in letzter Instanz sind Versammlung und Regierung der allerhöchsten Entscheidung der Staatsgläubiger
unterworfen.
Zweites Amendement zu § 2.
„Kein Mitglied der Versammlung kann ohne deren Genehmigung während der Dauer der Sitzungen derselben, wegen einer strafbaren Handlung von Amtswegen verfolgt noch verhaftet werden, es sei denn, daß
letztere auf frischer That erfolge.“
Begründung. „In der ersten Linie ist das Wort Versammlung als Korporation genommen, darauf scheint der Ausdruck – Dauer derselben –
nicht zu passen, und schlage ich vor ,Dauer der Sitzungen derselben.‘
Statt ,mit Strafe bedrohte Handlung‘ scheint ,strafbare Handlung‘ passender.
Ich bin der Meinung, daß wir Civilklagen, wegen strafbarer Handlungen, nicht ausschließen dürfen, wir würden dann einen Eingriff in die
Privatrechte uns erlauben. Daher der Zusatz ,von Amtswegen‘.
Wenn der Zusatz – ,oder in den nächsten 24 Stunden etc.‘ bleibt, so
kann der Richter jeden Abgeordneten binnen 24 Stunden nach irgend
einem Vergehen verhaften.“
Der Gesetzvorschlag sichert die Unverletzlichkeit des Deputirten während der Dauer der Versammlung, das Amendement des Herrn Stupp
während „der Dauer der Sitzungen“, d.h. während 6, höchstens 12 Stunden per Tag. Und welch’ scharfsinnige Begründung. Von der Dauer einer
Sitzung kann man sprechen, aber die Dauer einer Korporation?
Von Amtswegen will Herr Stupp den Deputirten ohne Genehmigung
der Versammlung weder verfolgen noch verhaften lassen. Er erlaubt sich
also einen Eingriff in das Kriminalrecht. Aber von der Civilklage wegen!
Nur ja kein Eingriff in das Civilrecht. Es lebe das Civilrecht! Was dem
Staate nicht zusteht, muß dem Privatmanne zustehen! Die Civilklage
über alles! Die Civilklage ist die fixe Idee des Herrn Stupp. Das Civilrecht
ist Moses und die Propheten! Schwört auf das Civilrecht, namentlich auf
die Civilklage! Respekt Volk vor dem Allerheiligsten!
Es gibt keinen Eingriff des Privatrechts in das öffentliche Recht, es gibt
aber „bedenkliche“ Eingriffe des öffentlichen Rechts in das Privatrecht.
Wozu überhaupt noch eine Konstitution, da wir den Code civil besitzen
und bürgerliche Gerichtshöfe und Advokaten?
§ 3. „Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Versammlung und
jede Haft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben, wenn die Versammlung es verlangt.“
Zu § 3. Antrag auf folgende abgeänderte Fassung:
„Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Versammlung und jede in
Folge desselben statt gehabte Verhaftung, wenn sie nicht kraft eines richterlichen Erkenntnisses erfolgt ist, soll sofort, sofern die Versammlung
dies beschließt, aufgehoben werden.“
Begründung. „Es ist wohl nicht die Absicht, solche Abgeordnete, welche bereits durch richterliches Erkenntniß zur Gefängnißstrafe verurtheilt
sind, aus dem Arresthause zu entlassen.“
„Geht das Amendement durch, so gilt dasselbe von denen, welche sich
Schulden halber im Arrest befinden.“
Könnte die Versammlung die hochverrätherische Absicht hegen, die
„Kraft eines richterlichen Erkenntnisses“ zu schwächen oder gar einen
Schulden halber „im Arrest“ befindlichen Mann in ihren Schooß zu berufen? Herr Stupp zittert vor diesem Attentat gegen die Civilklage und
die Kraft eines richterlichen Erkenntnisses. Alle Fragen über Volkssouverainität haben jetzt ihre Erledigung gefunden. Herr Stupp hat die Souverainität der Civilklage und des Civilrechts proklamirt. Wie grausam solchen Mann der civilrechtlichen Praxis zu entreißen und ihn in die untergeordnete Sphäre der gesetzgebenden Gewalt hineinzuschleudern? Das
souveraine Volk hat diesen „bedenklichen“ Eingriff in das „Privatrecht“
begangen. Herr Stupp macht dafür eine Civilklage anhängig gegen die
Volkssouverainität und das öffentliche Recht.
Der Kaiser Nicolaus aber mag ruhig umkehren. Bei dem ersten Ueberschreiten der preußischen Gränze tritt ihm entgegen der Abgeordnete
Stupp, in der einen Hand die „Civilklage“ und in der andern die „rich- 10
terliche Erkenntniß“. Denn, demonstrirt er mit gebührender Feierlichkeit: Der Krieg, was ist der Krieg? Ein bedenklicher Eingriff in das Privatrecht! Ein bedenklicher Eingriff in das Privatrecht!