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Statuten des Bundes der Kommunisten

mit Bemerkungen von Karl Marx

IStatuten des Kommunistischen Bundes.

1.) Der Zweck des Kommunistischen Bundes ist, durch alle Mittel der Propaganda
und des politischen Kampfes die Zertrümmerung der alten Gesellschaft, — d. Sturz
der Bourgeoisie — die geistige, politische und ökonomische Befreiung des Proletariats, die kommunistische Revolution durchzuführen. Der Bund vertritt in den verschiedenen Entwicklungsstufen, welche der Kampf des Proletariats zu durchlaufen
hat, stets das Interesse der Gesammtbewegung, wie er stets alle revolutionären Kräfte
des Proletariats in sich zu vereinigen und zu organisiren sucht; er ist geheim und
unauflöslich, so lange die proletarische Revolution ihr Endziel nicht erreicht hat.
2.) Mitglied kann nur werden, wer folgende Bedingungen vereinigt:

a.) Freiheit von aller Religion, praktische Lossagung von jedem kirchlichen
Verbände und allen nicht durch die bürgerlichen Gesetze gebotenen Ceremonien.

b.) Einsicht in die Bedingungen, den Entwicklungsgang und das Endziel der
proletarischen Bewegung.

c.) Fernhaltung von allen Verbindungen und partiellen Bestrebungen, welche
dem Zwecke des Bundes feindlich oder hinderlich sind.

d.) Fähigkeit und Eifer für die Propaganda, unerschütterliche Ueberzeugungstreue, revolutionäre Thatkraft.

e.) strengste Verschwiegenheit in allen Bundesangelegenheiten.
3.) Ueber die Befähigung zur Aufnahme entscheidet die Einstimmigkeit der Gemeinde. Die Aufnahme geschieht gewöhnlich vor versammelter Gemeinde durch den
Vorsteher. Die Mitglieder geloben, sich den Beschlüssen des Bundes unbedingt zu
unterwerfen. |
I 4.) Wer die Bedingungen der Mitgliedschaft verletzt, wird ausgeschlossen. Ueber
die Ausschließung Einzelner entscheidet die Stimmenmehrheit der Gemeinden.
Ganze Gemeinden kann die Centralgewalt ausschließen, wenn von einer Rreisgemeinde darauf angetragen ist. Die Ausgeschlossenen werden dem ganzen Bunde
angezeigt und gleich allen verdächtigen Subjekten von Bundes wegen überwacht.
5.) Der Bund gliedert sich in Gemeinden, Kreise, Centraibehörde und Congreß.
6.) Die Gemeinden bestehen aus wenigstens drei Mitgliedern derselben Lokalität. Sie
wählen sich jede einen Vorsteher, der die Sitzungen leitet, und einen Stellvertreter,
der die Kasse führt.

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7) Die Gemeinden eines Landes oder einer Provinz stehen unter einer Hauptgemeinde, dem Kreise, welcher von der Centraibehörde ernannt wird. Die Gemeinden stehen direkt nur mit ihrem Kreise in Verbindung, die Kreise mit der Centraibehörde.
8.) Die Gemeinden versammeln sich regelmäßig wenigstens alle 14 Tage; sie stehen
in wenigstens monatlicher Correspondenz mit ihren Kreisen; die Kreisgemeinden in
wenigstens zweimonatlicher mit der Centraibehörde; die Centraibehörde giebt alle
drei Monate Bericht über die Lage des Bundes.
9.) Die Vorsteher und Stellvertreter der Gemeinden und Kreise sind auf ein Jahr
gewählt und jeder Zeit von ihren Wählern absetzbar; die Mitglieder der Centraibehörde sind nur absetzbar durch den Congreß.
10.) Jedes Bundesmitglied hat einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Minimum
von dem Congreß festgesetzt || wird. Diese Beiträge gehen zur Hälfte an die Kreise,
zur Hälfte an die Centraibehörde, und werden verwandt zur Deckung der Verwaltungskosten, zur Verbreitung propagandistischer Schriften und zur Aussendung von
Emissären. Die Kreise tragen die Kosten der Korrespondenz mit ihren Gemeinden.
Die Beiträge werden alle 3 Monate an die Kreise gesandt, welche die Hälfte der
Gesammteinnahme an die Centraibehörde schicken und gleichzeitig über Ausgabe
und Einnahme ihrer Gemeinden Rechenschaft geben. Die Centraibehörde legt dem
Congreß Rechnung über die ihr zugegangenen Gelder. Außerordentliche Kosten
werden durch außerordentliche Beiträge bestritten.
11.) Die Centraibehörde ist das Vollziehungsorgan des ganzen Bundes. Sie besteht
aus wenigstens 3 Mitgliedern, wird gewählt und ergänzt von dem Kreise, wohin der
Congreß den Sitz derselben verlegt, und ist nur dem Congreß Rechenschaft schuldig.
12.) Der Congreß ist das gesetzgebende Organ des ganzen Bundes. Er besteht aus
den Abgeordneten der Kreisversammlungen, welche jede für je fünf Gemeinden einen Deputirten wählen.
13.) Die Kreisversammlung ist die Repräsentation des Kreises, welche regelmäßig
alle Vierteljahre an dem Kreisorte unter der Leitung des Vorstands der Hauptgemeinde zur Berathung der Kreisangelegenheiten zusammentritt. Jede Gemeinde
sendet dazu einen Abgeordneten. Die Kreisversammlung zur Wahl der Bundesabgeordneten geschieht An ich in der Be Juli jedes Jahres.

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Art. 10. Aussto opung aus diem] Blund]/Geldverhältnisse.\

114.) Vierzehn Tage nach dem Schluß der Kreiswahlversammlungen tritt der Congreß
von Rechts wegen an dem Sitze der Centralbehörde, wenn diese keinen andern Ort
bestimmt hat, zusammen.

15.) Der Congreß empfängt von der Centralbehörde, welche in ihm Sitz, aber keine
Stimme hat, den Rechenschaftsbericht über ihre gesammte Thätigkeit und über die
Lage des Bundes; er erklärt die Grundsätze der vom Bunde zu befolgenden Politik,

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entscheidet über Abänderungen in den Statuten und bestimmt den Sitz der
Centraibehörde für das nächste Jahr.

16.) Die Centraibehörde kann in dringenden Fällen einen außerordentlichen Congreß
berufen, welcher alsdann aus den von den Kreisen zuletzt gewählten Abgeordneten
besteht.

17.) Streitigkeiten unter einzelnen Mitgliedern derselben Gemeinde entscheidet
endgültig die Gemeinde; desselben Kreises die Kreisgemeinde, verschiedner Kreise
die Centraibehörde; persönliche Klagen über Mitglieder der Centraibehörde gehören
vor den Congreß. Streitigkeiten unter Gemeinden desselben Kreises entscheidet die
Kreisgemeinde; unter Gemeinden und ihrem Kreise oder unter verschiedenen Kreisen die Centraibehörde; doch steht im ersten Falle die Berufung an die Kreisversammlungen, im zweiten an den Congreß offen. Der Congreß entscheidet auch alle
Conflikte der Centraibehörde mit den Unterbehörden des Bundes. I