[Drei Staatsprozesse gegen die "Neue Rheinische Zeitung"]

["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 153 vom 26. November 1848, Zweite Ausgabe]

*
Köln
, 24. November. Es sind in diesem Augenblicke drei Staatsprozesse gegen die
"Neue Rheinische Zeitung"
anhängig - wir rechnen die gerichtlichen Verfolgungen gegen
Engels
,
Dronke
,
Wolff und Marx
wegen angeblicher "unzeitungmäßiger" politischer Vergehen nicht ein. Man versichert aus gut unterrichteter Quelle, daß wenigstens noch ein Dutzend Inquisitionen gegen das
"Schandblatt"
- offizieller Ausdruck des ci-devant-procurators <ehemaligen Prokurators> und wirklichen Oberprokurators
Hecker
(c'est du Hecker tout pur) <(das ist Hecker unverfälscht)> - eingeleitet worden.

Erstes Verbrechen. Gewaltsamer Angriff auf die jungfräuliche
"Delikatesse"
von sechs k[öni]gl[ich]-preußischen Gendarmen und des Königs des Kölnischen Parquets, des Herrn Oberprokurators
Zweiffel
<Siehe Band 5, S. 166-168>

- Volksrepräsentanten in partibus infidelium, tagt einstweilen weder zu Berlin noch zu Brandenburg, sondern zu
Köln
am Rhein. Am Rhein! am Rhein! da wachsen unsre Reben! Auch wir ziehen den Rhein der Spree vor und das Hotel Disch dem Hotel Mielentz.

Va pour la délicatesse des gens d'armes! <Soweit das Zartgefühl der Gendarmen!> Was die "Delikatesse" des Herrn
Zweiffel
angeht, so ist sie für uns ein "non me tangere!" <"Rührmichnichtan!" Wir waren sittlich entrüstet über jene undelikaten Mißtrauensvota, wodurch seine Wahlmänner ihn zum Rückzuge bewogen haben sollen. Als wahre Ehrenwächter der jungfräulichen
"Delikatesse"
des Herrn
Zweiffel
ersuchen wir ihn, die Erklärung des Herrn
Weinhagen
von Cleve
öffentlich zurückzuweisen
. Herr
Weinhagen
erklärt in der "Neuen Rheinischen Zeitung" mit Namensunterschrift, er habe für die "Ehre und Delikatesse des Herrn Zweiffel verletzende Tatsachen mit-

zuteilen. Er könne diese Tatsachen selbst
beweisen
, müsse aber von ihrer Veröffentlichung abstehen, solange Herr Zweiffel zu dem Paragraphen des Code pénal seine Zuflucht nehme, wonach jede, selbst die gegründetste Denunziation als
Verleumdung
verfolgt wird, wenn sie nicht durch richterliches Urteil oder authentische Urkunden bewiesen werden kann. Wir appellieren also an die "Ehre und Delikatesse" des Herrn
Zweiffel
!

Zweites Verbrechen. Der einfache Hecker und der zwiespältige Hecker <Siehe Band 5, S. 440-444>.

Drittes Verbrechen. Dies Verbrechen, welches sich im Jahre 1848 ereignet hat, wird auf Ansinnen des
Reichsministeriums
verfolgt. Das
Verbrechen Schnapphahnski
! Das
Feuilleton als Verbrecher
!

Das Reichsministerium soll in seiner Anklageschrift die
"Neue Rheinische Zeitung"
als die schlechteste Zeitung in der "schlechten Presse" anerkannt haben. Wir unsererseits erklären die Reichsgewalt für die komischste Gewalt aller komischen Gewalten.