V erteidigungsrede im Prozess gegen
den Rheinischen Kreisausschuss der Demokraten
Nr. 231, 25. Februar 1849
* Köln, 24. Februar.
Assisenverhandlung wegen Aufreizung zur Rebellion.
Verhandelt zu Köln den 8. Februar.
[...] Karl Marx: Meine Herrn Geschwornen! Wenn der schwebende Prozeß vor dem 5. Dezember anhängig gemacht worden wäre, würde ich die5
Anklage des öffentlichen Ministeriums begreifen. Jetzt nach dem 5. Dezember begreife ich nicht, wie das öffentliche Ministerium noch Gesetze
gegen uns anzurufen wagt, welche die Krone selbst mit Füßen getreten
hat.
Worauf hat das öffentliche Ministerium seine Kritik der Nationalver-10
sammlung, seine Kritik des Steuerverweigerungsbeschlusses begründet?
Auf die Gesetze vom 6. und 8. April 1848. Und was that die Regierung,
als sie am 5. Dezember eigenmächtig eine Verfassung octroyirte, und dem
Lande ein neues Wahlgesetz aufdrang? Sie zerriß die Gesetze vom 6. und
8. April 1848. Diese Gesetze bestehen nicht mehr für die Anhänger der15
Regierung, sollen sie noch für ihre Gegner bestehen? Die Regierung stellte sich am 5. Dezember auf revolutionären Boden, nämlich auf contrerevolutionären. Ihr gegenüber giebt es nur noch Revolutionäre oder Mitschuldige. Sie selbst verwandelte sogar die Masse der Bürger, die auf dem
Boden der vorhandenen Gesetze sich bewegt, die gegenüber der Geset-20
zesverletzung, das bestehende Gesetz behauptet, in Aufrührer. Vor dem
5. Dezember konnte man verschiedener Ansicht sein über die Verlegung,
über die Auseinandersprengung der Nationalversammlung, über den Belagerungszustand von Berlin. Nach dem 5. Dezember ist es eine authentische Thatsache, daß diese Maßregeln die Contrerevolution einleiten25
sollten, daß daher jedes Mittel gestattet war gegen eine Fraktion, welche
die Bedingungen, unter denen sie Regierung war, selbst nicht mehr anerkannte, also auch von dem Lande nicht mehr als Regierung anerkannt

werden konnte. Meine Herren! Die Krone konnte wenigstens den Schein
der Gesetzlichkeit retten, sie hat es verschmäht. Sie konnte die Nationalversammlung auseinander jagen und dann das Ministerium vor das
Land treten und sagen lassen: „Wir haben einen Staatsstreich gewagt, die
Verhältnisse zwangen uns dazu. Wir haben uns formell über das Gesetz 5
hinweggesetzt, aber es giebt Momente der Krise, wo das Bestehen des
Staates selbst auf dem Spiele steht. In solchen Momenten giebt es nur ein
unverletzliches Gesetz, das Bestehen des Staates. Als wir die Versammlung auflösten, existirte keine Konstitution. Wir konnten daher die Konstitution nicht verletzen. Zwei organische Gesetze existiren dagegen, das
Gesetz vom 6. und 8. April 1848. Ja, es existirt in Wahrheit nur ein einziges organisches Gesetz, das Wahlgesetz. Wir fordern das Land auf,
nach diesem Gesetze zu neuen Wahlen zusammenzutreten. Vor die Versammlung, die aus diesen Urwahlen hervorgeht, werden wir hintreten,
wir, das verantwortliche Ministerium. Diese Versammlung, wir erwarten 15
es, wird den Staatsstreich, anerkennen als rettende That , die durch die
Nothwendigkeit der Umstände geboten war. Sie wird nachträglich diesen
Staatsstreich sanktioniren. Sie wird es aussprechen, daß wir eine gesetzliche Formel verletzt, um das Vaterland zu retten. Sie mag die Würfel
über uns werfen.“
Wenn das Ministerium so gehandelt, könnte es uns mit einigemScheine
vor Ihren Richterstuhl verweisen. Die Krone hätte den Schein der Gesetzlichkeit gerettet. Sie konnte es nicht, sie wollte es nicht.
In den Augen der Krone war die Märzrevolution eine brutale Thatsache. Die eine brutale Thatsache kann nur durch die andre ausgemerzt 25
werden. Indem das Ministerium die Neuwahlen auf Grund des Gesetzes
vom April 1848 kassirte, verläugnete es seine Verantwortlichkeit, kassirte
es das Gericht selbst, vor dem es verantwortlich war . Den Appell von der
Nationalversammlung an das Volk verwandelte es so von vornherein in
reinen Schein, in Fiktion, in Betrug. Indem das Ministerium eine erste
auf dem Census beruhende Kammer als integrirenden Theil der gesetzgebenden Versammlung erfand, zerriß es die organischen Gesetze, verließ
es den Rechtsboden, verfälschte es die Volkswahlen, schnitt es dem Volke
jedes Urtheil ab über die „rettende That“ der Krone.
Also meine Herren, die Thatsache läßt sich nicht läugnen, kein späterer Geschichtschreiber wird sie läugnen: die Krone hat eine Revolution
gemacht, sie hat den bestehenden Rechtszustand über den Haufen geworfen, sie kann nicht an die Gesetze appelliren, die sie selbst so schändlich umgestoßen hat. Wenn man eine Revolution glücklich vollbringt,
kann man seine Gegner hängen, aber nicht verurtheilen. Man kann sie
als besiegte Feinde aus dem Wege räumen, man kann sie nicht als Ver-

brecher richten. Nach vollendeter Revolution oder Contrerevolution
kann man die umgestoßenen Gesetze gegen die Vertheidiger derselben
Gesetze nicht in Anwendung bringen. Es ist dies eine feige Heuchelei der
Gesetzlichkeit, die Sie, meine Herren, nicht durch ihren Urtheilsspruch
sanktioniren werden.5
Ich habe Ihnen gesagt, meine Herren, daß die Regierung das Urtheil
des Volkes über die „rettende That der Krone“ verfälscht hat. Und dennoch hat das Volk schon gegen die Krone entschieden für die Nationalversammlung. Die Wahlen zur zweiten Kammer sind die einzig gesetzlichen, weil sie allein auf Grundlage des Gesetzes vom 8. April 1848
stattgefunden haben. Und fast alle Steuerverweigerer sind zur zweiten
Kammer wiedergewählt worden, viele zwei-, dreimal. Mein Mitangeklagter selbst, Schneider II., ist Deputirter von Köln. Die Frage über das
Recht der Nationalversammlung, die Steuerverweigerung zu beschließen,
ist also schon faktisch durch das Volk entschieden.
Von diesem höchsten Urtheilsspruche abgesehen, Sie alle werden mir
zugeben, meine Herren, daß hier kein Verbrechen im gewöhnlichen Sinne
vorliegt, daß hier überhaupt kein Konflikt mit dem Gesetze vorliegt, der
vor Ihr Forum gehört. In gewöhnlichen Zuständen ist die öffentliche
Gewalt die Vollzieherin der bestehenden Gesetze; Verbrecher ist, wer diese Gesetze bricht oder der öffentlichen Gewalt in Ausübung derselben
gewaltsam entgegentritt. In unserm Falle hat die eine öffentliche Gewalt
das Gesetz gebrochen; die andere öffentliche Gewalt, gleichgültig welche,
hat es behauptet. Der Kampf zwischen zwei Staatsgewalten liegt weder
im Bereiche des Privatrechts, noch im Bereiche des Kriminalrechts. Die
Frage, wer im Rechte war, die Krone, oder die Nationalversammlung, sie
ist eine geschichtliche Frage. Alle Jury’s, alle Gerichte in Preußen zusammengenommen, können sie nicht entscheiden. Es giebt nur eine Macht,
die sie lösen wird, die Geschichte. Ich begreife daher nicht, wie man uns
auf Grund des Code pénal auf die Anklagebank verweisen konnte.
Daß es sich hier um einen Kampf zwischen zwei Gewalten handelte,
und zwischen zwei Gewalten kann nur die Gewalt entscheiden, das, meine Herren, hat die revolutionäre und contrerevolutionäre Presse gleichmäßig ausgesprochen. Ein Organ der Regierung selbst hat es kurz vor der
Entscheidung des Kampfes proklamirt. Die „Neue Preußische Zeitung“,
das Organ des jetzigen Ministeriums hatte das wohl erkannt. Einige Tage
vor der Crise sagte sie ungefähr: Es kommt jetzt nicht mehr auf das
Recht, sondern auf die Gewalt an, und es wird sich zeigen, daß das alte
gottbegnadete Königthum noch die Gewalt hat. Die „Neue Preußische
Zeitung“ hatte die Sachlage richtig aufgefaßt. Gewalt gegen Gewalt. Der
Sieg mußte zwischen beiden entscheiden. Die Contrerevolution hat ge-

siegt, aber nur der erste Akt des Dramas ist beendet. In England hat der
Kampf über 20 Jahre gedauert. Karl I. war wiederholt Sieger, er bestieg
schließlich das Schaffot. Und wer bürgt Ihnen dafür, meine Herren, daß
nicht das jetzige Ministerium, daß nicht diese Beamte, die sich zu seinem
Werkzeug machten und machen, als Hochverräther von der jetzigen 5
Kammer verurtheilt werden oder von ihren Nachfolgern?
Meine Herrn! Das öffentliche Ministerium hat seine Anklage auf die
Gesetze vom 6. und 8. April zu begründen gesucht. Ich war gezwungen
Ihnen nachzuweisen, daß eben diese Gesetze uns freisprechen. Aber ich
verheimliche es Ihnen nicht, ich habe diese Gesetze nie anerkannt, ich 10
werde sie nie anerkennen. Sie hatten nie eine Geltung für die aus der
Wahl des Volkes hervorgegangenen Deputirten; noch weniger konnten sie
der Revolution des Märzes ihre Bahn vorschreiben.
Wie sind die Gesetze vom 6. und 8. April entstanden? Durch Vereinbarung der Regierung mit dem Vereinigten Landtage. Man wollte auf
diesem Wege an den alten gesetzlichen Zustand anknüpfen und die Revolution vertünchen, welche eben diesen Zustand beseitigt hatte. Männer
wie Camphausen u. dgl. hielten es für wichtig, den Schein des gesetzlichen Fortschritts zu retten. Und wie retteten sie diesen Schein? Durch
eine Reihe augenfälliger und abgeschmackter Widersprüche. Bleiben Sie,
meine Herren, einen Augenblick auf dem alten gesetzlichen Standpunkt
stehen! Das blose Dasein des Ministers Camphausen, eines verantwortlichen Ministers, eines Ministers ohne Beamtenkariere, war es nicht eine
Ungesetzlichkeit? Camphausen’s, des verantwortlichen Ministerpräsidenten, Stellung war eine ungesetzliche. Dieser gesetzlich nicht existirende
Beamte ruft den Vereinigten Landtag zusammen, um Gesetze durch ihn
beschließen zu lassen, zu deren Beschlußnahme dieser selbe Landtag gesetzlich nicht befugt war. Und dieß sich selbst aufhebende und in’s Gesicht schlagende Formenspiel nannte man gesetzlichen Fortschritt, Behauptung des Rechtsbodens! 30
Aber sehen wir ab von dem Formellen, meine Herren! Was war der
Vereinigte Landtag? Der Vertreter alter verkommner gesellschaftlicher
Verhältnisse. Die Revolution, sie hatte eben stattgefunden gegen diese
Verhältnisse. Und den Vertretern der besiegten Gesellschaft legt man organische Gesetze vor, welche die Revolution gegen diese alte Gesellschaft 35
anerkennen, regeln, organisiren sollen? Welch ein abgeschmackter Widerspruch! Der Landtag war gestürzt mit dem alten Königthum.
Bei dieser Gelegenheit, meine Herren, sehen wir Aug in Auge dem
sogenannten Rechtsboden. Ich bin um so mehr gezwungen auf diesen
Punkt mich einzulassen, als wir mit Recht für Feinde des Rechtsbodens 40
gelten, als die Gesetze vom 6. und 8. April blos der formellen Anerkennung des Rechtsbodens ihr Dasein verdanken.

Der Landtag vertrat vor allem das große Grundeigenthum. Das große
Grundeigenthum war wirklich die Grundlage der mittelaltrigen, der feudalen Gesellschaft . Die moderne bürgerliche Gesellschaft, unsre Gesellschaft, beruht dagegen auf der Industrie und dem Handel. Das Grundeigenthum selbst hat alle seine ehemaligen Existenzbedingungen verloren,5
es ist abhängig geworden von dem Handel und der Industrie. Die Agrikultur wird daher heutzutage industriell betrieben und die alten Feudalherrn sind herabgesunken zu Fabrikanten von Vieh, Wolle, Korn, Runkelrüben, Schnaps u. dgl., zu Leuten, die mit diesen Industrieprodukten
Handel treiben, wie jeder andre Handelsmann! So sehr sie an ihren alten
Vorurtheilen festhalten mögen, in der Praxis verwandeln sie sich in Bürger, die zu wenigst möglichen Kosten möglichst viel produziren, die einkaufen, wo am wohlfeilsten einzukaufen, und verkaufen, wo am theuersten zu verkaufen ist. Die Lebens-, die Produktions-, die Erwerbweise
dieser Herrn zeiht also schon ihre überkommenen hochtrabenden Einbildungen der Lüge. Das Grundeigenthum, als das herrschende gesellschaftliche Element, setzt die mittelaltrige Produktions- und Verkehrsweise
voraus. Der Vereinigte Landtag vertrat diese mittelaltrige Produktionsund Verkehrsweise, die längst aufgehört hatte zu existiren, und deren
Repräsentanten, so sehr sie an den alten Privilegien festhalten, ebenso
sehr die Vortheile der neuen Gesellschaft mitgenießen und ausbeuten. Die
neue bürgerliche, auf ganz andern Grundlagen, auf einer veränderten
Produktionsweise beruhende Gesellschaft, mußte auch die politische
Macht an sich reißen; sie mußte sie den Händen entreißen, welche die
Interessen der untergehenden Gesellschaft vertraten, eine politische
Macht, deren ganze Organisation aus ganz verschiedenen materiellen
Gesellschaftsverhältnissen hervorgegangen war. Daher die Revolution.
Die Revolution war daher ebenso sehr gegen das absolute Königthum
gerichtet, den höchsten politischen Ausdruck der alten Gesellschaft, als
gegen die ständische Vertretung, die eine längst durch die moderne Industrie vernichtete gesellschaftliche Ordnung oder höchstens noch anmaßliche Trümmer der täglich mehr von der bürgerlichen Gesellschaft
überflügelten, in den Hintergrund gedrängten, aufgelösten Stände repräsentirte. Wie kam man also auf den Einfall den Vereinigten Landtag,
den Vertreter der alten Gesellschaft, der neuen in der Revolution sich zu
ihrem Rechte bringenden Gesellschaft Gesetze diktiren zu lassen?
Angeblich, um den Rechtsboden zu behaupten. Aber, meine Herren,
was verstehen Sie denn unter Behauptung des Rechtsbodens? Die Behauptung von Gesetzen, die einer vergangenen Gesellschaftsepoche angehören, die von Vertretern untergegangener oder untergehender gesell-40
schaftlicher Interessen gemacht sind, also auch nur diese im Widerspruch

mit den allgemeinen Bedürfnissen befindlichen Interessen zum Gesetz
erheben. Die Gesellschaft beruht aber nicht auf dem Gesetze. Es ist das
eine juristische Einbildung. Das Gesetz muß vielmehr auf der Gesellschaft beruhn, es muß Ausdruck ihrer gemeinschaftlichen aus der jedesmaligen materiellen Produktionsweise hervorgehenden Interessen und 5
Bedürfnisse gegen die Willkür des einzelnen Individuums sein. Hier, der
Code Napole´on, den ich in der Hand habe, er hat nicht die moderne
bürgerliche Gesellschaft erzeugt. Die im 18. Jahrhundert entstandene, im
19. fortentwickelte bürgerliche Gesellschaft findet vielmehr im Code nur
einen gesetzlichen Ausdruck. Sobald er den gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht, ist er nur noch ein Ballen Papier. Sie können
die alten Gesetze nicht zur Grundlage der neuen gesellschaftlichen Entwicklung machen, so wenig als diese alten Gesetze die alten gesellschaftlichen Zustände gemacht haben.
Aus diesen alten Zuständen sind sie hervorgegangen, mit ihnen müssen
sie untergehn. Sie verändern sich nothwendig mit den wechselnden Lebensverhältnissen. Die Behauptung der alten Gesetze gegen die neuen
Bedürfnisse und Ansprüche der gesellschaftlichen Entwicklung ist im
Grund nichts anders, als die scheinheilige Behauptung unzeitgemäßer
Sonderinteressen gegen das zeitgemäße Gesammtinteresse. Diese Behauptung des Rechtsbodens will solche Sonderinteressen als herrschende geltend machen, während sie nicht mehr herrschen; sie will der Gesellschaft
Gesetze aufdringen, die durch die Lebensverhältnisse dieser Gesellschaft,
durch ihre Erwerbsweise, ihren Verkehr, ihre materielle Produktion selbst
verurtheilt sind, sie will Gesetzgeber in Funktion halten, die nur noch
Sonderinteressen verfolgen, sie will die Staatsmacht mißbrauchen, um
gewaltsam die Interessen der Minorität den Interessen der Majorität
überzuordnen. Sie tritt also jeden Augenblick in Widerspruch mit den
vorhandenen Bedürfnissen, sie hemmt den Verkehr, die Industrie, sie bereitet gesellschaftliche Krisen vor, die in politischen Revolutionen zum
Ausbruch kommen.
Das ist der wahre Sinn der Anhänglichkeit an den Rechtsboden und
der Behauptung des Rechtsbodens. Und auf diese Phrase vom Rechtsboden hin, die entweder auf bewußtem Betrug oder auf bewußtloser
Selbsttäuschung beruht, stützte man die Zusammenberufung des Vereinigten Landtags, ließ man diesen Landtag organische Gesetze für die
durch die Revolution nothwendig gewordene und durch sie erzeugte Nationalversammlung fabriciren. Und nach diesen Gesetzen will man die
National-Versammlung richten!
Die Nationalversammlung repräsentirte die moderne bürgerliche Gesellschaft gegenüber der im Vereinigten Landtage vertretenen feudalen

Gesellschaft. Sie war vom Volke gewählt, um selbstständig eine Verfassung festzusetzen, die den mit der bisherigen politischen Organisation
und den bisherigen Gesetzen in Conflikt getretenen Lebensverhältnissen
entspreche. Sie war daher von vornherein souverän, konstituirend. Wenn
sie sich gleichwohl auf den Vereinbarerstandpunkt herabließ, so war das5
rein formelle Höflichkeit gegen die Krone, reine Ceremonie. Ich brauche
hier nicht zu untersuchen, ob die Versammlung dem Volke gegenüber das
Recht hatte, sich auf den Vereinbarungsstandpunkt zu stellen. Nach ihrer
Meinung sollte die Collision mit der Krone durch den guten Willen beider Theile verhindert werden.
So viel steht aber fest: die mit dem Vereinigten Landtage vereinbarten
Gesetze vom 6. und 8. April waren formell ungültig. Sie haben materiell
blos in so weit Bedeutung, als sie die Bedingungen aussprechen und festsetzen, unter denen die National-Versammlung wirklicher Ausdruck der
Volkssouveränetät sein konnte. Die Vereinigte Landtagsgesetzgebung
war nur eine Form, die der Krone die Demüthigung ersparte zu proklamiren: Ich bin besiegt! (Fortsetzung folgt.)
Nr. 232, 27. Februar 1849
* Köln, 26. Februar.20
Assisenverhandlung wegen Aufreizung zur Rebellion.
Verhandelt zu Köln den 8. Februar.
Karl Marx: Ich gehe jetzt, meine Herrn Geschwornen, über zur nähern
Beleuchtung des Vortrags des öffentlichen Ministeriums.25
Das öffentliche Ministerium hat gesagt:
„Die Krone hat sich eines Theils der Macht, die voll in ihrer Hand lag,
entäußert. Selbst im gewöhnlichen Leben geht meine Verzichtungsurkunde nicht über die klaren Worte hinaus, in denen ich verzichte. Das Gesetz
vom 8. April 1848 räumt der Nationalversammlung aber weder ein30
Steuerverweigerungsrecht ein, noch setzt es Berlin als nothwendige Residenz der Nationalversammlung fest.“
Meine Herren! Die Macht lag zerbrochen in der Hand der Krone; sie
begab sich der Macht, um ihre Bruchstücke zu retten. Sie erinnern sich,
meine Herren, wie der König gleich nach seiner Thronbesteigung in Königsberg und Berlin förmlich sein Ehrenwort verpfändete gegen das Zugeständniß einer konstitutionellen Verfassung. Sie erinnern sich, wie der
König 1847 bei Eröffnung des Vereinigten Landtags hoch und theuer

schwur, er würde kein Stück Papier zwischen sich und seinem Volke dulden. Der König hat sich nach dem März 1848, hat sich selbst in der
oktroyirten Verfassung alskonstitutionellen König proklamirt. Er hat diesen abstrakten welschen Tand, das Stück Papier, zwischen sich und sein
Volk geschoben. Wird das öffentliche Ministerium die Behauptung wa- 5
gen, der König habe freiwillig seinen feierlichen Versicherungen ein so
augenfälliges Dementi gegeben, er habe freiwillig vor ganz Europa sich
der unerträglichen Inkonsequenz schuldig gemacht, die Vereinbarung
oder die Verfassung zu bewilligen! Der König machte die Zugeständnisse,
wozu ihn die Revolution zwang. Nicht mehr, nicht minder!
Das populäre Gleichniß des öffentlichen Ministeriums beweist leider
nichts. Allerdings! Wenn ich verzichte, verzichte ich auf nichts mehr, als
worauf ich ausdrücklich verzichte. Wenn ich Ihnen ein Geschenk mache,
es wäre wirklich unverschämt von Ihnen, auf Grund meiner Schenkungsurkunde hin weitere Leistungen von mir erzwingen zu wollen. Aber eben
das Volk war es, das nach dem März schenkte; die Krone war es, die das
Geschenk empfing. Es versteht sich von selbst, daß das Geschenk im
Sinne des Gebers und nicht des Empfängers, im Sinne des Volks und
nicht der Krone, ausgelegt werden muß.
Die absolute Macht der Krone war gebrochen. Das Volk hatte gesiegt.
Beide schlossen einen Waffenstillstand und das Volk wurde getäuscht.
Daß es getäuscht wurde, meine Herren, das öffentliche Ministerium
selbst hat sich die Mühe genommen, es Ihnen ausführlich zu beweisen.
Um das Steuerverweigerungsrecht der Nationalversammlung abzustreiten, hat das öffentliche Ministerium Ihnen weitläufig auseinandergesetzt,
daß wenn etwas der Art im Gesetze vom 6. April 1848 enthalten war, es
keinenfalls mehr im Gesetze vom 8. April 1848 zu finden ist. Also diese
Zwischenzeit hatte man benutzt, um den Volksvertretern zwei Tage später
die Rechte zu entziehen, die man ihnen zwei Tage vorher eingeräumt
hatte. Konnte das öffentliche Ministerium glänzender die Ehrlichkeit der
Krone kompromittiren, konnte es unwiderleglicher beweisen, daß man
das Volk täuschen wollte?
Das öffentliche Ministerium sagt ferner: „Das Recht der Verlegung und
Vertagung der Nationalversammlung sei ein Ausfluß der Executivgewalt
und in allen konstitutionellen Ländern anerkannt.“ 35
Was das Recht der Executivgewalt betrifft, die gesetzgebenden Kammern zu verlegen, so fordere ich das öffentliche Ministerium auf, mir für
diese Behauptung auch nur Ein einziges Gesetz oder Beispiel anzuführen.
In England z.B. könnte der König nach altem historischem Rechte das
Parlament an jeden ihm beliebigen Ort hinberufen. Es existirt kein Ge- 40
setz, wodurch London als legale Residenz des Parlaments bestimmt wür-

de. Sie wissen, meine Herren, daß in England überhaupt die größten
politischen Freiheiten sanktionirt sind durch das Gewohnheitsrecht,
nicht durch geschriebenes Recht, so z.B. die Preßfreiheit. Aber der Einfall eines englischen Ministeriums, das Parlament von London nach
Windsor oder Richmond zu verlegen – es genügt, ihn auszusprechen, um5
seine Unmöglichkeit einzusehen.
Allerdings! In konstitutionellen Ländern hat die Krone das Recht, die
Kammern zu vertagen. Vergessen Sie aber nicht, daß andererseits in allen
Constitutionen bestimmt ist, auf wie lange die Kammern vertagt werden
dürfen, nach welcher Frist sie wieder einberufen werden müssen. In Preu-10
ßen existirte keine Constitution, sie sollte erst gemacht werden; es existirte kein gesetzlicher Termin der Einberufung für die vertagte Kammer,
es existirte also auch kein Vertagungsrecht für die Krone. Die Krone
konnte sonst die Kammern vertagen auf 10 Tage, auf 10 Jahre, auf ewig.
Wo lag die Garantie, daß die Kammern je zusammenberufen wurden
oder je zusammenblieben? Das Bestehen der Kammern neben der Krone
war dem Gutdünken der Krone anheimgestellt, die gesetzgebende Gewalt
zur Fiktion geworden, wenn hier einmal von gesetzgebender Gewalt die
Rede sein soll.
Meine Herren! Sie sehen hier an einem Beispiele, wohin es führt, den
Konflikt zwischen der preußischen Krone und der preußischen Nationalversammlung an den Verhältnissen konstitutioneller Länder messen
zu wollen. Es führt zur Behauptung des absoluten Königthums . Von der
einen Seite vindicirt man der Krone die Rechte einer konstitutionellen
Executivgewalt, von der andern besteht kein Gesetz, keine Gewohnheit,
keine organische Institution, welche ihr die Beschränkungen der konstitutionellen Executivgewalt auferlegt. Man stellt die Forderung an die
Volksrepräsentation: Einem absoluten Könige gegenüber spielst du die
Rolle einer konstitutionellen Kammer!
Bedarf es noch der Ausführung, daß in dem vorliegenden Falle keine
Executivgewalt einer legislativen Gewalt gegenüberstand, daß die konstitutionelle Theilung der Gewalten keine Anwendung finden kann auf die
preußischeNationalversammlung und die preußische Krone? Sehen Sie ab
von der Revolution, halten Sie sich nur an der offiziellen Vereinbarungstheorie. Nach dieser Theorie selbst standen sich zwei souveraine Gewal-35
ten gegenüber. Kein Zweifel! Von diesen zwei Gewalten mußte die eine
die andere sprengen. Zwei souveraine Gewalten können nicht gleichzeitig, nicht nebeneinander funktioniren in einem Staat. Es ist dies ein Widersinn, wie die Quadratur des Zirkels. Die materielle Macht mußte zwischen den beiden Souverainetäten entscheiden. Aber wir, wir haben die40
Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Vereinbarung hier nicht zu unter-

suchen. Genug! Zwei Mächte traten in Beziehung zu einander, um einen
Vertrag zu schließen. Camphausen selbst unterstellte die Möglichkeit,
daß der Vertrag nicht zu Stande komme. Von der Tribüne herab zeigte er
den Vereinbarern hin auf die Gefahr, die dem Lande bevorstehe, wenn
der Vergleich nicht zu Stande komme. In dem ursprünglichen Verhältnis- 5
se der vereinbarenden Nationalversammlung zur Krone lag die Gefahr
und hinterher will man die Nationalversammlung verantwortlich machen
für diese Gefahr, indem man dies ursprüngliche Verhältniß verläugnet,
indem man sie in eine konstitutionelle Kammer verwandelt! Man will die
Schwierigkeit lösen, indem man von ihr abstrahirt!
Ich glaube Ihnen bewiesen zu haben, meine Herren, die Krone hatte
nicht das Recht, weder die Vereinbarerversammlung zu verlegen, noch sie
zu vertagen.
Aber das öffentliche Ministerium hat sich nicht beschränkt auf die
Untersuchung, ob die Krone ein Recht zur Verlegung der Nationalversammlung hatte; es sucht die Zweckmäßigkeit dieser Verlegung nachzuweisen. „Wäre es nicht zweckmäßig gewesen“, ruft es aus, „wenn die
Nationalversammlung der Krone Folge geleistet und nach Brandenburg
gegangen wäre?“ Das öffentliche Ministerium findet diese Zweckmäßigkeit begründet in der Lage der Kammer selbst. Sie war unfrei in Berlin u.
dgl.
Liegt indessen die Absicht der Krone bei dieser Verlegung nicht klar
am Tage? Hat sie alle offiziell angeführten Motive dieser Verlegung nicht
selbst jeden Scheins entkleidet? Es handelte sich nicht um die Freiheit der
Berathung, es handelte sich darum, entweder die Versammlung nach 25
Hause zu schicken und eine Verfassung zu octroyiren, oder durch Einberufung von gefügigen Stellvertretern eine Scheinrepräsentation zu
schaffen. Als sich wider Erwarten eine beschlußfähige Anzahl von Deputirten in Brandenburg einfand, da gab man die Heuchelei auf, da erklärte man die Nationalversammlung für aufgelöst.
Uebrigens, es versteht sich von selbst, die Krone hatte nicht das Recht,
die Nationalversammlung für frei oder für unfrei zu erklären. Niemand
als die Versammlung selbst konnte entscheiden, ob sie die nothwendige
Freiheit der Berathung genieße oder nicht genieße. Nichts bequemer für
die Krone, als bei jedem ihr mißliebigen Beschlusse der Nationalversammlung sie für unfrei zu erklären, für unzurechnungsfähig und sie zu
interdiciren!
Das öffentliche Ministerium hat auch von der Pflicht der Regierung
gesprochen, die Würde der Nationalversammlung zu schützen gegen den
Terrorismus der Berliner Bevölkerung. 40

Es klingt dies Argument wie eine Satyre auf die Regierung. Von dem
Benehmen gegen die Personen will ich nicht sprechen und diese Personen
waren immerhin die erwählten Vertreter des Volkes. Auf jede Weise hat
man sie zu demüthigen gesucht, auf die allerinfamste Weise hat man sie
verfolgt, man hat gleichsam eine wilde Jagd auf sie angestellt. Lassen wir5
die Personen. Wie hat man die Würde der Nationalversammlung in ihren
Arbeiten gewahrt? Ihre Archive sind der Soldateska preisgegeben worden,
welche die Dokumente der Abtheilungen, die königlichenBotschaften,
die Gesetzentwürfe, die Vorarbeiten in Fidibus verwandelte, den Ofen
damit heizte, sie mit Füßen zerstampfte.
Man beobachtete nicht einmal die Formen einer gerichtlichen Exekution, man bemächtigte sich des Archivs, ohne ein Inventar darüber aufzunehmen.
Es lag im Plane, diese dem Volke so kostspieligen Arbeiten zu vernichten, um die Nationalversammlung besser verläumden zu können, um der
Regierung und den Aristokraten gehässige Reformpläne aus der Welt zu
schaffen. Und nach allem diesem, ist es nicht geradezu lächerlich, zu
behaupten, die Regierung habe die Nationalversammlung, aus zarter
Sorgfalt für ihre Würde, von Berlin nach Brandenburg verlegt?
Ich komme jetzt zur Ausführung des öffentlichen Ministeriums über
die formelle Gültigkeit des Steuerverweigerungsbeschlusses.
Um den Steuerverweigerungsbeschluß zum formell-gültigen Beschlusse
zu erheben, sagt das Ministerium, mußte die Versammlung ihren Beschluß der Sanktion der Krone unterwerfen.
Aber, meine Herren, die Krone stand der Versammlung nicht in eige-25
ner Person gegenüber, sie stand ihr gegenüber in der Person des Ministeriums Brandenburg. Mit dem Ministerium Brandenburg also, diesen
Unsinn verlangt der öffentliche Ankläger, hätte sich die Versammlung
vereinbaren sollen, um dies Ministerium als hochverrätherisch zu proklamiren, um ihm die Steuern zu verweigern! Was heißt eine solche Zumuthung anders, als die Nationalversammlung sollte sich entschließen zu
bedingungsloser Unterwürfigkeit unter jede Forderung des Ministeriums
Brandenburg?
Der Steuerverweigerungsbeschluß war auch formell ungültig, so sagt
das öffentliche Ministerium, da erst bei der zweiten Verlesung ein Antrag
zum Gesetze erhoben werden kann.
Von der einen Seite setzt man sich über die wesentlichen Formen hinaus, an die man gegenüber der Nationalversammlung gebunden war: von
der andern muthet man der Nationalversammlung die Beobachtung der
unwesentlichsten Formalitäten zu. Nichts einfacher! Ein der Krone miß-40
liebiger Antrag geht in erster Lesung durch, die zweite wird verhindert

durch Waffengewalt, das Gesetz ist und bleibt ungültig, weil es der zweiten Verlesung ermangelt. Das öffentliche Ministerium übersieht den exceptionellen Zustand, welcher herrschte, als die Volksvertreter, durch Bajonette in ihrem Sitzungssaale bedroht, jenen Beschluß faßten. Die
Regierung begeht Gewaltstreich über Gewaltstreich. Sie verletzte rück- 5
sichtslos die wichtigsten Gesetze, die Habeas-Corpus-Akte, das Bürgerwehrgesetz. Sie führt willkürlich den unbeschränkten Militärdespotismus
ein unter der Firma des Belagerungszustandes. Sie jagt die Volksvertreter
selbst zum Teufel. Und während man auf der einen Seite alle Gesetze
schaamlos verletzt, verlangt man auf der anderen Seite zarteste Beobachtung sogar eines Reglements?
Ich weiß nicht, meine Herren, ist es absichtliche Verfälschung, – ich bin
weit entfernt, sie von Seiten des öffentlichen Ministeriums vorauszusetzen, – oder ist es Unwissenheit, wenn es sagt: „Die Nationalversammlung
habe keine Vermittlung gewollt“, sie „habe keine Vermittlung versucht“. 15
Wenn das Volk der Berliner Nationalversammlung irgend einen Vorwurf macht, sind es ihre Vermittlungsgelüste. Wenn Mitglieder dieser Versammlung selbst eine Reue empfinden, es ist die Reue über ihre Vereinbarungssucht. Die Vereinbarungssucht war es, die ihr das Volk allmählig
entfremdete, die sie alle Positionen verlieren ließ, die sie schließlich den
Angriffen der Krone aussetzte, ohne daß eine Nation in ihrem Rücken
stand. Als sie endlich einen Willen behaupten wollte, stand sie vereinsamt
da, ohnmächtig, eben weil sie zur rechten Zeit keinen Willen zu haben
und zu behaupten wußte. Sie bekundete zuerst diese Vereinbarungssucht,
als sie die Revolution verläugnete und die Vereinbarungstheorie sanktionirte, als sie sich herabwürdigte von einer revolutionären Nationalversammlung zu einer zweideutigen Gesellschaft von Vereinbarern. Sie trieb
die Vermittlungsschwäche zum Extreme, als sie von Pfuel eine Scheinanerkennung des Stein’schen Armeebefehls für vollgültig acceptirte. Die
Verkündung dieses Armeebefehls selbst war zur Farce geworden, als er
nur mehr komisches Echo des Wrangel’schen Armeebefehls sein konnte.
Und dennoch, statt über ihn hinauszugehen, griff die Versammlung mit
beiden Händen nach der abschwächenden, ihn auf völlige Inhaltslosigkeit
reduzirenden Verdolmetschung desselben durch das Ministerium Pfuel.
Um jeden ernsten Konflikt mit der Krone zu vermeiden, nahm sie den
Scheinschatten einer Demonstration gegen die alte reaktionäre Armee als
eine wirkliche Demonstration hin. Etwas, was auch nicht mehr eine
Scheinlösung des Konflikts war, heuchelte sie ernsthaft für die wirkliche
Lösung des Konflikts zu halten. So wenig kampfbegierig, so sehr vermittlungslustig war diese Versammlung, die das öffentliche Ministerium
als muthwilligen Händelsucher darstellt?

Soll ich noch auf ein Symptom der vermittlungssüchtigen Natur dieser
Kammer hinweisen? Erinnern Sie sich, meine Herrn, an die Vereinbarung
der Nationalversammlung über das Sistirungsgesetz der Ablösungen mit
Pfuel. Wenn die Versammlung den Feind in der Armee nicht zu ecrasiren
wußte, so galt es vor allem, den Freund im Bauernstande zu gewinnen.5
Auch darauf verzichtete sie. Es galt ihr vor allem, es galt ihr vor den
Interessen ihrer eignen Selbsterhaltung, zu vermitteln, den Konflikt mit
der Kammer zu vermeiden, unter allen Bedingungen zu vermeiden. Und
man wirft dieser Versammlung vor, sie habe keine Vermittlung gewollt,
sie habe keine Vermittlung versucht?
Sie versuchte die Vermittlung noch, während der Konflikt schon ausgebrochen war. Sie kennen, meine Herrn, die Broschüre von Unruh, eines
Mannes des Centrums. Sie haben daraus ersehen, was man alles versuchte, um den Bruch zu vermeiden, wie man Deputationen an die Krone
schickte, die nicht vorgelassen wurden, wie einzelne Deputirte die Mini-15
ster zu überreden suchten, die sie vornehm-hochmüthig zurückwiesen,
wie man Konzessionen machen wollte, die verlacht wurden. Selbst in
dem Augenblicke noch wollte die Versammlung Frieden schließen, als es
sich nur noch darum handeln konnte, zum Kriege zu rüsten. Und diese
Versammlung klagt das öffentliche Ministerium an, sie habe keine Vermittlung gewollt, keine Vermittlung versucht!
Die Berliner Nationalversammlung gab sich offenbar der größten Illusion hin, verstand ihre eigne Stellung, ihre eignen Existenzbedingungen
nicht, als sie vor dem Konflikte, während des Konfliktes noch eine gütliche Verständigung, eine Vermittlung mit der Krone für möglich hielt25
und zu bewerkstelligen suchte.
Die Krone wollte keine Vermittlung, sie konnte keine Vermittlung wollen. Täuschen wir uns nicht, meine Herrn Geschworenen, über die Natur
des Kampfes, der im März zum Ausbruche kam, der später zwischen der
Nationalversammlung und der Krone geführt wurde. Es handelt sich hier
nicht um einen gewöhnlichen Konflikt zwischen einem Ministerium und
einer parlamentarischen Opposition, es handelte sich nicht um den Konflikt zwischen Leuten, die Minister waren und Leuten, die Minister werden wollten, es handelt sich nicht um den Parteikampf zweier politischer
Fraktionen in einer gesetzgebenden Kammer. Es ist möglich, daß Mitglieder der Nationalversammlung, der Minorität oder der Majorität angehörig, sich alles dies einbildeten. Nicht die Meinung der Vereinbarer,
die wirkliche historische Stellung der Nationalversammlung, wie sie aus
der europäischen Revolution und der durch sie bedingten Märzrevolution hervorging, sie allein entscheidet. Was hier vorlag, das war kein politischer Konflikt zweier Fraktionen auf dem Boden einer Gesellschaft,

das war der Konflikt zweier Gesellschaften selbst , ein sozialer Konflikt,
der eine politische Gestalt angenommen hatte, es war der Kampf der alten
feudal büreaukratischen mit der modernen bürgerlichen Gesellschaft , der
Kampf zwischen der Gesellschaft der freien Konkurrenz und der Gesellschaft des Zunftwesens, zwischen der Gesellschaft des Grundbesitzes mit 5
der Gesellschaft der Industrie, zwischen der Gesellschaft des Glaubens
mit der Gesellschaft des Wissens. Der entsprechende politische Ausdruck
der alten Gesellschaft, das war die Krone von Gottes Gnaden, die bevormundende Büreaukratie, die selbstständige Armee. Die entsprechende
soziale Grundlage dieser alten politischen Macht, das war der privilegirte 10
adlige Grundbesitz mit seinen leibeignen oder halbleibeignen Bauern, die
kleine patriarchalische oder zünftig organisirte Industrie, die von einander abgeschlossenen Stände, der brutale Gegensatz von Stadt und Land,
und vor allem die Herrschaft des Landes über die Stadt. Die alte politische Macht, – gottbegnadete Krone, bevormundende Büreaukratie,
selbstständige Armee – sah ihre eigentliche materielle Grundlage unter
den Füßen hinschwinden, sobald die Grundlage der alten Gesellschaft,
der privilegirte adlige Grundbesitz, der Adel selbst, die Herrschaft des
Landes über die Stadt, die Abhängigkeit des Landvolkes und die allen
diesen Lebensverhältnissen entsprechende Gesetzgebung, wie Gemeindeordnung, Kriminalgesetzgebung u. dgl. angetastet wurden. Die Nationalversammlung verübte dies Attentat. Andrerseits sah jene alte Gesellschaft die politische Macht ihren Händen entrissen, sobald die Krone, die
Büreaukratie und die Armee ihre feudalen Privilegien einbüßten. Und die
Nationalversammlung wollte diese Privilegien kassiren. Kein Wunder also, daß Armee, Büreaukratie, Adel vereint die Krone zu einem Gewaltstreich hindrängten, kein Wunder, daß die Krone, die ihr eignes Interesse
im innigsten Zusammenhang mit dem der alten feudal-büreaukratischen
Gesellschaft wußte, sich zum Staatsstreich hindrängen ließ. Die Krone
war eben der Repräsentant der feudal-aristokratischen Gesellschaft, wie
die Nationalversammlung der Repräsentant der modern-bürgerlichen Gesellschaft war. Es liegt in den Lebensbedingungen der letztern, daß Büreaukratie und Armee aus Beherrschern des Handels und der Industrie zu
ihren Werkzeugen erniedrigt, zu blosen Organen des bürgerlichen Verkehrs gemacht werden. Sie kann nicht dulden, daß die Agrikultur durch
feudale Privilegien, die Industrie durch büreaukratische Bevormundung
beschränkt wird. Es widerstrebt dies ihrem Lebensprinzipe der freien
Konkurrenz. Sie kann nicht dulden, daß die auswärtigen Handelsverhältnisse, statt durch die Interessen der Nationalproduktion, vielmehr nach
den Rücksichten einer internationalen Hofpolitik geregelt werden. Sie 40
muß die Finanzverwaltung den Produktionsbedürfnissen unterordnen,

während der alte Staat die Produktion den Bedürfnissen der Krone von
Gottes Gnaden und der Ausflickung der Königsmauern, der sozialen
Stützen dieser Krone, unterordnen muß. Wie die moderne Industrie
thatsächlich nivellirt, so muß die moderne Gesellschaft jede gesetzliche
und politische Schranke zwischen Stadt und Land einreißen. In ihr gibt5
es noch Klassen, aber keine Stände mehr. Ihre Entwicklung besteht in
dem Kampfe dieser Klassen, aber diese sind vereinigt gegenüber den
Ständen und ihrem gottbegnadeten Königthum.
Das Königthum von Gottes Gnaden, der höchste politische Ausdruck,
der höchste politische Repräsentant der alten feudal-büreaukratischen
Gesellschaft, kann daher der modernen bürgerlichen Gesellschaft keine
aufrichtigen Zugeständnisse machen. Der eigne Erhaltungstrieb, die Gesellschaft, die hinter ihm steht, auf die es sich stützt, werden es stets von
neuem dahin treiben, die gemachten Zugeständnisse zurückzunehmen,
den feudalen Charakter zu behaupten, die Contrerevolution zu riskiren!
Nach einer Revolution ist die Contrerevolution die stets sich erneuernde
Lebensbedingung der Krone.
Andrerseits kann auch die moderne Gesellschaft nicht rasten, bis sie
die offizielle überlieferte Macht, wodurch sich die alte Gesellschaft noch
gewaltsam behauptet, bis sie die Staatsgewalt derselben zertrümmert und
beseitigt hat. Die Herrschaft der Krone von Gottes Gnaden ist eben die
Herrschaft der veralteten Gesellschaftselemente.
Also kein Frieden zwischen diesen beiden Gesellschaften. Ihre materiellen Interessen und Bedürfnisse bedingen einen Kampf auf Leben und
Tod, die eine muß siegen, die andre unterliegen. Das ist die einzig mögliche Vermittlung zwischen beiden. Also auch kein Frieden zwischen den
höchsten politischen Repräsentanten dieser beiden Gesellschaften, zwischen der Krone und der Volksvertretung. Die Nationalversammlung
hatte daher nur die Wahl der alten Gesellschaft nachzugeben, oder als
selbstständige Macht der Krone gegenüber aufzutreten.
Meine Herrn! Das öffentliche Ministerium hat die Steuerverweigerung
als eine Maßregel bezeichnet, „welche die Grundvesten der Gesellschaft
erschüttre“. Die Steuerverweigerung hat mit den Grundvesten der Gesellschaft nichts zu thun.
Woher kömmt es überhaupt, meine Herrn, daß die Steuern, die Ver-35
willigung und die Verweigerung der Steuern eine so große Rolle spielen in
der Geschichte des Konstitutionalismus? Es erklärt sich dies sehr einfach.
Wie die Leibeignen mit baarem Gelde ihre Privilegien erkauften von den
Feudalbaronen, so ganze Völker von den Feudalkönigen. Die Könige
bedurften Geld in den Kriegen mit den auswärtigen Völkern und namentlich in ihren Kämpfen gegen die Feudalherrn. Je mehr sich der Han-

del und die Industrie entwickelte, desto mehr bedurften sie des Geldes. In
demselben Maße entwickelte sich aber der dritte Stand, der Bürgerstand,
in demselben Maße hatte er über größere Geldmittel zu verfügen. In
demselben Maße kaufte er vermittelst der Steuern den Königen mehr
Freiheiten ab. Um sich diese Freiheiten zu versichern, behielt er sich das 5
Recht vor, die Geldleistungen in gewissen Terminen zu erneuern – das
Steuerbewilligungs- und Verweigerungsrecht. In der englischen Geschichte namentlich können Sie diese Entwicklung bis in’s Detail verfolgen.
In der mittelaltrigen Gesellschaft also waren die Steuern das einzige
Band zwischen der aufkommenden bürgerlichen Gesellschaft und dem
herrschenden feudalen Staate, das Band, wodurch dieser gezwungen wurde, jener Concessionen zu machen, der Entwicklung derselben nachzugeben und sich ihren Bedürfnissen anzupassen. In den modernen Staaten
hat sich dies Steuerbewilligungs- und Verweigerungsrecht in eine Controlle der bürgerlichen Gesellschaft über den Verwaltungsausschuß ihrer
allgemeinen Interessen, die Regierung, verwandelt.
Partielle Steuerverweigerung finden Sie daher vor als integrirenden
Theil jedes constitutionellen Mechanismus. Diese Art Steuerverweigerung hat Statt, so oft das Büdget verworfen wird. Das laufende Büdget ist
nur für einen bestimmten Zeitraum verwilligt; die Kammern müssen au- 20
ßerdem, sobald sie vertagt sind, nach sehr kurzen Zwischenräumen wieder einberufen werden. Eine Unabhängigkeitsmachung der Krone ist daher unmöglich. Die Steuern sind durch Verwerfung eines Büdgets
definitiv verweigert, sobald die neue Kammer dem Ministerium keine
Majorität zubringt oder die Krone nicht ein Ministerium im Sinne der
neuen Kammer ernennt. Die Verwerfung des Büdgets ist also eine Steuerverweigerung in parlamentarischer Form. Diese Form war im vorliegenden Conflicte nicht anwendbar, weil die Constitution noch nicht existirte,
sondern erst zu schaffen war.
Aber die Steuerverweigerung, wie sie hier vorliegt, eine Steuerverwei- 30
gerung, die nicht nur das neue Budget verwirft, sondern selbst die Bezahlung der laufenden Steuern verbietet, auch sie ist nichts Unerhörtes.
Sie war eine sehr häufige Thatsache im Mittelalter. Selbst der alte deutsche Reichstag und die alten feudalen brandenburgischen Stände haben
Steuerverweigerungsbeschlüsse gefaßt. Und in modernen constitutionellen Ländern fehlt es nicht an Beispielen. 1832 führte die Steuerverweigerung in England den Sturz des Ministeriums Wellington herbei. Und
bedenken Sie wohl meine Herren! Nicht das Parlament hatte in England
die Steuerverweigerung beschlossen, das Volk proklamirte und vollzog sie
aus eigner Machtvollkommenheit. England aber ist das historische Land
des Constitutionalismus.

Ich bin weit entfernt es zu läugnen: Die englische Revolution, die Karl
I. auf das Schaffot brachte, begann mit der Steuerverweigerung. Die
nordamerikanische Revolution, welche mit der Unabhängigkeitserklärung Nordamerika’s von England endete, begann mit der Steuerverweigerung. Die Steuerverweigerung kann auch in Preußen die Vorläuferin5
sehr schlimmer Dinge sein. Aber John Hampden brachte Karl I. nicht
auf das Schaffot, sondern nur sein Eigensinn, seine Abhängigkeit von
den feudalen Ständen, sein Dünkel, unabweisliche Forderungen der neuentstehenden Gesellschaft mit Gewalt niederherrschen zu wollen. Die
Steuerverweigerung ist nur ein Symptom des Zwiespalts zwischen Krone
und Volk, nur ein Beweis, daß der Conflict zwischen Regierung und Volk
schon einen hohen, gefahrdrohenden Grad erreicht hat. Sie bringt den
Zwiespalt, den Conflict nicht hervor. Sie drückt nur das Vorhandensein
dieser Thatsache aus. Im schlimmsten Falle folgt auf sie der Sturz der
bestehenden Regierung, der vorhandenen Staatsform. Die Grundvesten
der Gesellschaft werden nicht davon berührt. Im vorliegenden Falle nun
gar war die Steuerverweigerung eine Nothwehr eben der Gesellschaft
gegen die Regierung, von der sie in ihren Grundvesten bedroht war.
Das öffentliche Ministerium wirft uns schließlich vor, wir wären in
dem inkriminirten Aufrufe weiter gegangen als die Nationalversammlung
selbst. „Einmal habe die Nationalversammlung ihren Beschluß nicht publicirt.“ Soll ich ernsthaft darauf antworten, meine Herren, daß der Steuerverweigerungsbeschluß nicht einmal von der Gesetzsammlung publicirt
wurde?
Dann habe die Nationalversammlung nicht, wie wir, zur Gewalt aufgefordert, überhaupt nicht, wie wir, den revolutionären Boden betreten,
sondern sich auf gesetzlichem Boden halten wollen.
Vorhin stellte das öffentliche Ministerium die Nationalversammlung
als ungesetzlich dar, jetzt als gesetzlich, jedesmal um uns als Verbrecher
darzustellen. Wenn die Eintreibung der Steuern einmal für ungesetzlich
erklärt ist, muß ich die gewaltsame Ausübung der Ungesetzlichkeit nicht
gewaltsam zurückweisen? Selbst von diesem Standpunkte aus, waren wir
daher berechtigt, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben. Uebrigens, es ist ganz
richtig, die Nationalversammlung wollte sich auf rein gesetzlichem Boden
halten, auf dem Boden des passiven Widerstandes. Es standen ihr zwei
Wege offen. Der revolutionäre. Sie schlug ihn nicht ein, die Herren wollten ihre Köpfe nicht riskiren. Oder die Steuerverweigerung, die bei passivem Widerstand stehen blieb. Sie betrat diesen Weg. Das Volk aber
mußte sich in Ausübung der Steuerverweigerung auf revolutionären Boden stellen. Das Verhalten der Nationalversammlung war für das Volk
keineswegs maßgebend. Die Nationalversammlung hat keine Rechte für

sich, das Volk hat ihr nur die Behauptung seiner eigenen Rechte übertragen. Vollführt sie ihr Mandat nicht, so ist es erloschen. Das Volk selbst
tritt dann in eigener Person auf die Bühne und handelt aus eigener
Machtvollkommenheit. Wäre z.B. eine Nationalversammlung an eine
verrätherische Regierung verkauft, so müßte das Volk beide fortjagen, 5
Regierung und Nationalversammlung. Wenn die Krone eine Contrerevoluton macht, so antwortet das Volk mit Recht durch eine Revolution.
Es bedarf dazu der Genehmigung keiner Nationalversammlung. Daß die
preußische Regierung aber ein hochverrätherisches Attentat versucht,
das hat die Nationalversammlung selbst ausgesprochen.
Ich resümire mich kurz, meine Herrn Geschwornen. Die Gesetze vom
6. und 8. April 1848 kann das öffentliche Ministerium nicht gegen uns
anrufen, nachdem die Krone selbst sie zerrissen hat. Diese Gesetze entscheiden an und für sich nicht, weil sie willkürliche Machwerke des Vereinigten Landtags sind. Der Steuerverweigerungsbeschluß der Nationalversammlung war formell und materiell gültig. Wir sind in unserm
Aufrufe weiter gegangen, als die Nationalversammlung. Es war dies unser Recht und unsere Pflicht.
Ich wiederhole schließlich, daß erst der erste Akt des Dramas beendet
ist. Der Kampf der beiden Gesellschaften, der mittelaltrigen und der bürgerlichen, wird von neuem in politischen Formen geführt werden. Dieselben Konflikte werden wieder beginnen, sobald die Versammlung zusammengekommen sein wird. Schon prophezeit das Organ des
Ministeriums, die „Neue Preußische Zeitung“: Dieselben Leute haben
wieder gewählt, es wird nöthig sein, die Versammlung zum zweiten Male
auseinanderzujagen.
Welchen neuen Weg aber auch die neue Nationalversammlung einschlagen mag, das nothwendige Resultat kann kein anderes sein, als:
Vollständiger Sieg der Contrerevolution oder neue siegreiche Revolution .
Vielleicht ist der Sieg der Revolution erst möglich nach vollendeter Con- 30
trerevolution.