* Köln, 10. Februar. Wir versprachen gestern, auf Lassalle zurückzuNr. 219, 11. Februar 1849
Neue Rheinische Zeitung.
kommen. Lassalle sitzt nunmehr schon 11 Wochen im Düsseldorfer Gefängniß und erst jetzt ist die Untersuchung über einfache, durchaus nicht
geläugnete Thatsachen beendigt; erst jetzt entscheidet die Rathskammer.
Man hat es glücklich dahin gebracht, daß Rathskammer und Anklage-5
senat, wenn sie nur das Maximum der gesetzlichen Frist einhalten, die
Sache über die bevorstehenden Düsseldorfer Assisen hinausverschleppen
und den Gefangenen mit neuen drei Monaten Untersuchungshaft beglücken können.
Und welche Untersuchungshaft!
Man weiß, daß eine Deputation der verschiedenen demokratischen
Vereine Kölns neulich dem Generalprokurator Nicolovius eine von einigen Tausend Bürgern unterzeichnete Adresse überbrachte, worin 1) um
Beschleunigung der Untersuchung gegen die Düsseldorfer politischen
Gefangenen, 2) um anständige Behandlung derselben während der Untersuchungshaft gebeten war. Hr. Nicolovius versprach diesen billigen
Forderungen möglichste Berücksichtigung.
Wie sehr man sich aber im Düsseldorfer Gefängniß um den Herrn
Generalprokurator, um die Gesetze und um die allergewöhnlichsten
Rücksichten des Anstandes kümmert, davon folgendes Exempel:
Ein Gefängnißwärter erlaubte sich am 5. Januar einige Brutalitäten
gegen Lassalle, und setzte diesen die Krone dadurch auf, daß er zum
Direktor ging und Lassalle verklagte, als habe dieser ihn brutalisirt.
Eine Stunde nachher tritt der Direktor, vom Instruktionsrichter begleitet, in Lassalle’s Zimmer, ohne ihn zu grüßen, und stellt ihn deswegen
zur Rede. Lassalle unterbricht ihn mit der Bemerkung, unter gebildeten
Leuten sei es üblich, daß man sich begrüße, wenn man zu Jemanden in’s
Zimmer trete, und er sei berechtigt, diese Höflichkeit vom Direktor zu
verlangen.

Das war dem Hrn. Direktor zu viel. Wüthend geht er auf Lassalle zu,
drängt ihn an’s Fenster zurück, und schreit mit möglichst lauter Stimme
und unter Begleitung von Gestikulationen sämmtlicher Gliedmaßen:
„Hören Sie, Sie sind hier mein Gefangener und weiter nichts, Sie haben
sich der Hausordnung zu fügen, und wenn Ihnen das nicht beliebt, so 5
werde ich Sie in’s Cachot werfen lassen, und es kann Ihnen noch Aergeres
passiren!“
Hierauf wurde Lassalle ebenfalls heftig und erklärte dem Direktor: er
habe kein Recht, ihn nach der Hausordnung zu bestrafen, da er Untersuchungsgefangener sei; das laute Schreien nütze nichts und beweise 10
nichts; wenn dies Haus auch ein Gefängniß sei, so sei hier doch sein
Zimmer und wenn der Direktor (mit dem Finger zeigend) hier bei ihm
eintrete, so habe er ihn zu grüßen.
Jetzt verlor der Direktor alle Besinnung. Er rückte Lassalle dicht auf
den Leib, holte weit mit ausgestrecktem Arm aus und schrie: „Gestiku- 15
liren Sie nicht mit Ihrem Finger, oder ich schlage Ihnen gleich mit eigner
Hand Eine ins Gesicht, daß ...“
Lassalle forderte sofort den Instruktionsrichter zum Zeugen für diese
unerhörte Mißhandlung auf und stellte sich unter seinen Schutz. Der
Instruktionsrichter suchte nun den Direktor zu besänftigen, was aber erst
nach mehrmals wiederholtem Anerbieten von Ohrfeigen gelang.
Lassalle wandte sich nach dieser erbaulichen Scene an den Staatsprokurator v. Ammon mit dem Antrage gegen den Direktor, Herrn Morret,
[eine Untersuchung] einzuleiten. Die Gewaltsamkeiten des Direktors konstituiren nämlich nicht blos eine Mißhandlung und schwere Beleidigung, 25
sondern auch eine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse.
Hr. v. Ammon antwortete, Untersuchungen wegen Ueberschreitung
der Amtsbefugnisse von Seiten der Gefängnißbeamten könnten nicht
ohne vorgängige Genehmigung der Verwaltungsbehörde eingeleitet werden und verwies Lassalle an die Regierung. Er stützte sich hierbei auf
irgend eine alte Kabinetsordre von 1844.
Der Art. 95 der oktroyirten sogenannten Verfassung erklärt: „Es ist
keine vorgängige Genehmigung der Behörden nöthig, um öffentliche Civil- oder Militärbeamten wegen der durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich zu belangen.“
Art. 108 derselben Charte hebt ausdrücklich alle mit ihr im Widerspruch
stehenden Gesetze auf. Aber umsonst berief sich Lassalle dem Staatsprokurator gegenüber auf den Art. 95; Herr v. Ammon beharrte auf seinem Kompetenzkonflikt und entließ ihn mit der angenehmen Bemerkung: „Sie scheinen zu vergessen, daß Sie Untersuchungsgefangener
sind!“

Hatten wir nicht Recht zu sagen, die sogenannteVerfassung sei blos
gegen uns, nicht aber gegen die Herren Beamten oktroyirt worden?
Also Anerbieten von Ohrfeigen, Cachot und körperliche Züchtigung,
denn das war das „Aergere“, das Hr. Morret sich vorbehielt, das ist die
„anständige Behandlung“, welche der Deputation für die politischen Ge-5
fangenen zugesagt wurde!
Beiläufig bemerken wir, daß nach dem Gesetz die Untersuchungsgefängnisse von den Strafgefängnissen durchaus getrennt sein und die Gefangenen der ersteren unter einem ganz anderen Regime stehen sollen, als
die Sträflinge. In Düsseldorf existirt aber kein besonderes Untersu-10
chungsgefängniß, und die Untersuchungsgefangenen, nachdem man sie
in’s Strafgefängniß ungesetzlicherweise eingesperrt, sollen zudem noch
unter die Hausordnung der Sträflinge gestellt, ins Cachot geworfen und
mit Stockprügeln traktirt werden können! Damit dieser lobenswerthe
Zweck mit Lassalle erreicht werde, hat der etc. Morret eine Disziplinarkommission zusammenberufen, welche Hrn. Lassalle obiger Annehmlichkeiten theilhaftig werden lassen soll. Und die Herren Instruktionsrichter und Prokuratoren scheinen dies Alles ruhig hingehen zu lassen
oder sich hinter einem Kompetenzkonflikte zu verschanzen!
Lassalle hat sich an den Generalprokurator gewandt. Wir veröffentlichen unsererseits die ganze Sache, damit die öffentliche Stimme die Beschwerde des Gefangenen unterstütze.
Wir hören übrigens, daß Lassalle endlich aus der einsamen Haft entlassen und wenigstens mit Cantador in dasselbe Gefängniß eingeschlossen ist.