* Köln, 8. Februar. Wie wir bereits in einigen Exemplaren unserer gestNr. 217, 9. Februar 1849
Neue Rheinische Zeitung.
rigen Nummer mittheilten, ist in der gestrigen Assisensitzung die Anklage
gegen den Redakteur en chef Marx, den Redakteur Engels und den Geranten der „Neuen Rheinischen Zeitung“ wegen des Artikels ** Köln,
4. Juli (in der Nummer vom 5. Juli 1848) verhandelt worden. Der Artikel 5
betraf die Verhaftung des Hrn. Anneke und hatte eine Anklage auf Verläumdung der die Verhaftung vollziehenden Gensd’armen (Art. 367 des
Code pénal) und auf Beleidigung des Oberprokurators Zweiffel (Art. 222
des Code pénal) veranlaßt. Die Beschuldigten wurden von den Geschwornen nach kurzer Berathung freigesprochen.
Dieser Prozeß, der älteste der vielen gegen die N. Rh. Z. anhängig gemachten Preßprozesse, ist dadurch von Wichtigkeit, daß die oben angeführten Art. 222 und 367 (in Verbindung mit Art. 370) diesmal in der
Entscheidung der Geschwornen ganz anders ausgelegt und angewandt
worden sind, als dies früher von den rheinischen Zuchtpolizeigerichten zu
geschehen pflegte. Die Art. 222 und 367 sind aber, außer denen über
direkte Aufforderung zum Bürgerkrieg und zur Rebellion, die einzigen,
die es dem Scharfsinne der rheinischen Parkets bis jetzt gelungen ist, auf
die Presse anzuwenden. Das freisprechende Verdikt der Geschwornen ist
also eine neue Garantie für die Freiheit der Presse in Rheinpreußen.
Wir werden die Verhandlungen so rasch wie möglich im Auszuge mittheilen.
Heute steht Marx abermals vor den Geschwornen, zusammen mit
Schneider, dem Abgeordneten von Köln, und Schapper, wegen einer Aufforderung zur Steuerverweigerung, die sie als Mitglieder des demo- 25
kratischen Kreisausschusses erlassen hatten.