Entwurf der V erteidigungsrede im ersten Presseprozess
gegen die „Neue Rheinische Zeitung“
[1] II. Juristisches.
ad. Art. 222.
„Lorsqu’un ou plusieurs magistrats de l’ordre administratif ou judiciaire
auront rec¸u dans l’exercice de leurs fonctions ou a` l’occasion de cet exercice, quelque outrage par paroles tendant a` inculper leur honneur ou leur5
de´licatesse, celui qui les aura ainsi outrage´s, sera puni d’un emprisonnement d’un mois a` deux ans. – Si l’outrage a eu lieu a ` l’audience d’une
cour ou d’une tribunal, l’emprisonnement sera de deux a` cinq ans.“
Was ist honneur? Was ist de´licatesse?
Unterschied von„Beleidigung“ u. „Verläumdung“ enthalten im Art.10
375, der folgendermaassen lautet:
„Quant aux injures ou aux expressions outrageantes qui ne renfermeraient l’imputation d’aucun fait pre´cis, mais celle d’un vice de´termine´, si
elles ont e´te´ profe´re´es dans des lieux ou re ´unions publics, ou inse ´ree´s
dans des e´crits imprime´s ou non, qui auraient e´te´r e´pandus et distribue´s,15
la peine sera une amende de seize francs a` cinq cent francs.“ § 376. „Toutes autres injures ou expressions outrageantes qui n’auront pas eu ce
double caracte`re de gravite´ ou de publicite´, ne donneront lieu qu’a` des
peines de simple police.“
Calumnie also nur da vorhanden, wo ich jemand ein fait pre ´cis, ein20
artikulirtes Factum, das er selbst begangen haben soll, imputire. Nenne
ich einen Dieb z.B., so ist nur Art. 375 competent. Der Name Dieb ist
kein „fait pre ´cis“, überhaupt nicht die Imputation eines „faits“, sondern nur „expression outrageante“, die Beschuldigung eines „bestimmten Fehlers“. Du hast gestern da u. da ein paar silberne Löffel gestohlen dagegen Culpamaxima, tritt statt derGeldstrafe in § 375 die viel
schwerere der Freiheitsstrafe u. Verlust derbürgerlichen Rechte ein.
Grund: im lezteren Fall die Strafe wahrscheinlicher, grösserer Verlust
an der Ehre u.s.w.

Wie Art. 375 gegen Private zutrifft, so trifft auch Art. 222 gegen Beamte zu, wenn das De´lit gegen ihn in seiner Funktion ausgeübt ist. Beleidigung gegen einen fungirenden Beamten nach demhierachischen
Geist des Code härter bestraft als gegen einen gefährlichen Menschen.
Art. 222 seinem Inhalt u. Begriff nach mit Art. 375 durchaus identisch. 5
Art. 222 blos die Schärfung der Strafe, wenn das Vergehen des Art. 375
gegen in Funktion begriffene Beamten ausgeübt wurde.
Art. 222 vertritt nicht Art. 367, wo das Verbrechen der„Verläumdung“
gegen fungirende Beamten ausgeübt wird, sondern 375. Sonst würde in
dem Verbrechen gegen Private stärker bestraft, als gegen fungirende Be- 10
amten, was dem Geist des Code widerspricht.
Also: 1) Art. 222 identisch mit Art. 375.
2) Art. 222 unterscheidet sich von Art. 367, wie 367 von375
[2] Betreff Zweiffels kann nur incriminirt sein „Herr OberProkuratorZweiffel soll ausserdem erklärt haben, daß er binnen 8 Tagen etc. ein 15
Ende machen werde.“ Paßt also nicht 222 (375) wo es heissen müßte:
„Zweiffel soll niederträchtige u. ehrlose Äusserungen gemacht haben“
und sodann nur „fait pre ´cis“, eine bestimmte u. genau angegebne Äusserung.
Art. 222 ist aber auch aus andren Gründen nicht anwendbar.
a) Zweiffel hat gar nicht funktionirt.
Die Worte des Art. 222 „dans l’exercice de leurs fonctions ou a ` l’occasion de cet exercice“ u. die Worte „outrage par paroles“ drücken denselben Gedanken aus u. erweisen auf gleich zwingende Weise, daß der
Gesetzgeber bei diesem Art. nur Beleidigungen im Auge hatte, welche
unmittelbar bei Gelegenheit einer Amtshandlung vorfallen, also mündlich
vorgenommen sein müssen u. daß sich derart. 222 nicht erstreckt auf
Beleidigungen, welche lange nach vollbrachter Amtshandlung schriftlich
verübt worden.
Wenn die Beleidigung „par parole“ mündlich vorgefallen sein muß, so 30
ist damit schon gegeben, daß sie während derAmtshandlung verübt
wird.
Weisen wir nach, daß der Gesetzgeber bei Art. 222 nur Beleidigungen
im Auge hatte, die im persönlichen Beisein des Beamten ausgestossen
werden, so ist dadurch erwiesen, daß keine solche Beleidigung unter 35
Art. 222 fällt, welche lange nachher u. in Abwesenheit des Beamten
schriftlich verübt wurde (Schriftliche Beleidigungsezt an u. für sich Abwesenheit des Beleidigten, die Anwesenheit desBeleidigten sezt mündliche
Beleidigung voraus.)
Es heißt in den Motiven zum Art. 222 (expose ´ par M. le conseiller 40
d’e´tat Berlier se´ance du 6 fe´vrier 1810):

Marx: Entwurf der V erteidigungsrede im Presseprozess
der „Neuen Rheinischen Zeitung“.
Erste Seite des Manuskripts

Entwurf der V erteidigungsrede im ersten Presseprozess
„Il ne sera donc ici question que des seules outrags qui compromettent
la paix publique, c’est-a`-dire, de ceux dirige´s contre les fonctionnaires ou
agents publics, dans l’exercice ou a` l’occasion de l’exercice de leurs fonctions; dans ce cas ce n’est plus seulement un particulier, c’est l’ordre
public, qui est blesse´ ... La hie´rarchie politique sera dans ce cas prise en5
conside´ration: celui qui se permet des outrages ou violences envers un
officier ministe´riel, est coupable, sans doute, mais il commet un moindre
scandale que lorsqu’il outrage un magistrat.“
Soviel geht hieraus hervor:
Der Gesetzgeber betrachtet die Beleidigung, gegen welche er 222 maaß-10
regelt, als den untersten Akt derWidersetzlichkeit gegen einen fungirenden Beamten, als eine Auflehnung u. Re´sistance, gegen denhandelnden
Beamten, der ein Knurren bleibt, ohne in Thätlichkeiten überzugehen.
Wie könnte eine solche „outrage“
[3] II215
sonst die „paix publique“ compromittiren „la paix publique“ ist nur
dann gestört, wenn ein Aufruhr zum Sturz der Gesetze in irgend einer
Weise unternommen oder wenn dem das Gesetz durch irgend eine Amtshandlung vollziehenden Beamten, sei es thätlich, sei es nur durch herabsetzende Äusserungen Widersetzlichkeit bezeugt wird. Wenn ich heute in
einer Zeitung den Oberprokurator beleidige, so störe ich dadurch die
paix publique nicht u. es heißt ausdrücklich in denangeführten Motiven:
„Il ne sera donc ici question que des seuls outrages, qui compromettent la
paix publique.“
Zu derselben Stelle heißt es: „Ainsi qui se permet des outrages ou vio-25
lences envers un officier“. outrage u. violence werden hier als ihren Begriffen nach identisch, nur durch den Grad der Schwere unterschiedene
Verbrechen behandelt. Wie aber violence nur in persönlichem Beisein desfungirenden Beamten verübt werden kann, so die outrage unterste Stufe
desselben Vergehens, die persönlicheGegenwart des Beamten erforder-30
lich. Somit bringt die Beleidigung keine Störung in einer Amtshandlung,
somit auch keine Störung in dempaix publique hervor.
Ist aber das persönlicheBeisein des Beamten (Beleidigten) erforderlich,
so kann die Beleidigung nur mündlich par parole verübt werden u. nicht
auf schriftliche Insulte aus gedehnt werden oder doch nur in den Fällen,35
wo schriftliche Insulte während derAmtshandlung möglich sind. (z.B.
Instruktionsrichter.)
Daher giebt es auch keine Majestätsbeleidigung im Code: Wenn der
Code die Beamtenbeleidigung nur so begreift, daß der Beamte in Ausführung seiner Funktion u. zwar in seiner eignen persönlichen Gegenwart40

beleidigt wird, waren Majestätsbeleidigungen in diesem Sinne unmöglich,
weil der König persönlich keine Funktion ausübt sondern nur durch andre ausüben läßt u. somit nie im Sinne des Art. 222, in persönlicher Erscheinung u. unmittelbarer Funktion beleidigt werden kann.
Durch den Zusatz: „a` l’occasion de cet exercice“ scheint sich die Sache 5
anders zu gestalten u. das Requisit derpersönlichen Präsenz wegzufallen.
Am besten wird diese Deutung widerlegt durch § 228, wo es also heißt:
[4] Art. 228
„Tout individu qui, me ˆme sans armes, et sans qu’il en soit re ´sulte´d e
blessures, aura frappe´ un magistrat dans l’exercice de ses fonctions, ou a` 10
l’occasion de cet exercice, sera puni d’un emprisonnement de deux a` cinq
ans. – Si cette voie de fait a eu lieu a ` l’audience d’une cour ou d’un
tribunal, le coupable sera puni de carcan.“
Die persönliche Gegenwart bleibt also nothwendig durch dasa` l’occasion, denn ich kann Niemand in seiner Abwesenheit prügeln. „a ` l’oc- 15
casion“ heißt auch nicht „im Bezug“, sondern „bei Gelegenheit“. Ich
kann keine „relative“ „beziehungsvolle“ Schläge geben.
Das „a` l’occasion“ hat der Gesetzgeber nur hinzugefügt, damit der Fall derart. 222 u. 228 nicht blos auf die Dauer derAmtshandlung
beschränkt ist, so daß die Beleidigung auch unmittelbar vorher oderun- 20
mittelbar nachher stattfinden kann, aber immer unmittelbar an dieAmtshandlung sich anknüpfen u. in derpersönlichen Präsenz des Beamten
stattfinden muß.
Wie ich einen Beamten nur in seinem Beisein prügeln kann, so kann
auch der Fall des Artikels 222, da er nur dasselbe a ` l’occasion de cet 25
exercice enthält, welches auch der voncoups u. blessures handelnde Art.
228 erfordert, nur in persönlicher Präsenz des Beamten u. also nur durch
Worte vor sich gehen.
ad. § 367.
Es liegt keine Calumnie gegen die Gendarmerie vor: 30
a) Beweis der Wahrheit.
B.) weil sie nicht genannt sind. „Gendarm“ bezeichnet kein Individuum, sondern einen Collectivbegriff.
Es liegt keine Calumnie gegen Zweiffel vor.
a) Zweiffel keine „faits, qui s’ils existaient“ u.s.w. imputirt, sondern 35
blose „mots“ dieser Unterschied gerechtfertigt. „Äusserung“ macht nicht
nur nicht gesetzlich strafbar, macht auch nicht gleich „den Bürgern verhaßt u. verachtet“.

Entwurf der V erteidigungsrede im ersten Presseprozess
imputation d’un fait pre´cis verlangt.
b) Zweiffel „soll“. Eine Behauptung, die Glauben finden will, u. nicht
sich selbst in Frage stellen.
[5] Bezüglich der Gendarmen:
Art. 367 schließt mit den Worten:5
„La pre´sente disposition n’est point applicable aux faits dont la loi
autorise la publicite´, ni a` ceux que l’auteur de l’imputation e ´tait, par la
nature de ses fonctions ou de ses devoirs, oblige ´d er e´ve´ler ou de re´primer.“
Pflicht der Presse.10
Kommt noch hinzu:
§ 372.) „Lorsque les faits impute´s seront punissables suivant la loi, et
que l’auteur de l’imputation les aura de´nonce´s, il sera, durant l’instruction sur ces faits, sursis a` la poursuite et au jugement du de´lit de calomnie.“15
ad. 369.)