* Köln, 10. Januar. Der Oberlandesgerichtsrath Rintelen (zu Paderborn)
Nr. 192, 11. Januar 1849
Neue Rheinische Zeitung.
hat der Redaction der „Neuen Rheinischen Zeitung“ die unten nachfolgende „Entgegnung“ zugesandt mit der „ergebensten Bitte“, sie in die
„nächste“ Nummer aufzunehmen und derselben „den Platz anzuweisen,
an welchem sich der angreifende Artikel befunden hat“, alles unter „Be- 5
zug auf das Gesetz über die Presse vom 17. März 1848“ u.s.w. Wir weisen dem Artikel des Hrn. Rintelen einen noch höhern Rang an, als den
beanspruchten. A tout seigneur toute honneur. Keineswegs halten wir
uns aber zur Aufnahme der ganzen Entgegnung verpflichtet. Das Gesetz
verpflichtet die Presse nur zur Aufnahme thatsächlicher Erwiderungen,
keineswegs aber dazu, ihre Spalten mit Grobheiten gegen ihren eigene
Korrespondenten oder mit pathetischen Ergießungen ihrer Gegner anzufüllen. Wenn wir demnach die „Entgegnung“ des Herrn Rintelen in ihrer
Vollständigkeit geben, so geschieht es nur, weil wir vergeblich nach dem
Theile gesucht, der eine thatsächliche Wiederlegung enthielte und daher
dem Publikum überlassen müssen, sie selbst herauszufinden.
Der Brief des Herrn Rinteln an die Redaktion schließt mit den Worten:
„Gleichzeitig bitte ich, den Einsender des erwähnten Artikels mir zu
nennen: widrigenfalls ich eine wohllöbliche Redaktion dafür verantwortlich machen müßte.“
In seiner „Entgegnung“ selbst erklärt Hr. Rintelen, persönlich stelle ihn
die durch den angreifenden Artikel hervorgerufeneallgemeine Indignation
vollständig zufrieden. Antworte er öffentlich, so geschehe es nur aus Pietätsrücksichten. Mit keinem Worte deutet er dem Publikum auch nur entfernt an, daß er gerichtliche oder sonstige Verfolgungen gegen den tief ver-25
achteten „Anonymus“ beabsichtigt. Die Redaktion appellirt daher von dem
Privatbriefe des Hrn. Rintelen an seinen öffentlichen Brief und macht die
Namensnennung von dem Gutdünken ihres Korrespondenten abhängig.

Nun das besagte Aktenstück:
Entgegnung.
In Nr. 185 der Neuen Rheinischen Zeitung vom 3. Januar d. J. ist in
einem Artikel, bezeichnet: „Aus Westphalen, 30. Dezember“, der Name
Rintelen auf eine hämische Weise zu verdächtigen gesucht. Der Unter-5
zeichnete, welcher diesen Namen mit Ehren zu tragen sich rühmen darf,
würde eine derartige Schmähung eines Anonymus auf ihrem Unwerthe
beruhen lassen, und eine vollkommen ausreichende Genugthuung in der
allgemeinen Indignation erblicken, welche dieser Artikel überall da hervorgerufen hat, wo die Mitglieder der Familie Rinteln näher gekannt
sind, wenn nicht diese Schmähschrift hauptsächlich durch Verdächtigung
der Integrität des verstorbenen Vaters desselben, des vormaligen Konservateurs Rintelen, zu begründen gesucht wäre, und also nicht Rücksichten
der Pietät ihn gezwungen, in dieser Beziehung derselben öffentlich entgegen zu treten, und solche als boshafte Verläumdung mit Entrüstung
zurückzuweisen. Die Todten zu beschimpfen ist nicht die Sache eines
Mannes von Ehre: de mortuis nil nisi bene. Sie mit Hülfe von Lügen
unter dem Schutze der Anonymität zu verdächtigen, ist – ich überlasse es
dem geehrten Leser, den passenden Ausdruck dafür zu finden. Es ist aber
eine grobe Entstellung der Wahrheit, und hierin bekundet sich eben das
hämische, wie das besonders verdächtigende, daß der verstorbene Konservateur Rintelen bei dem Grafen Bochholz als General- Rentmeister in
Dienste gestanden habe. Wohl war er dessen General- Mandatar: eine
Kasse hat er aber nie für denselben zu verwalten gehabt. In welcher Weise
derselbe sein Mandat geführt hat, das kann Jeder, welchem daran gelegen, bei dem jetzt in Münster wohnenden Grafen von Bocholz ganz genau erfahren.
Paderborn, den 8. Januar 1849.
Rintelen,
Oberlandesgerichtsrath.