* Köln, 24. November. Düsseldorf ist in Belagerungszustand erklärt;
Nr. 153, 26. November 1848
Neue Rheinische Zeitung.
das Ministerium Brandenburg-Wrangel hat in den Herren Spiegel-Drigalski würdige Repräsentanten gefunden. Der erste dieser Herren ist
simpler Regierungspräsident, der andere aber vereinigt mannigfaltige
Qualitäten; er ist nicht bloß General-Lieutenant und Divisionskomman- 5
deur – als solcher figurirt er in der Rang- und Quartierliste und als „oberster“ Gesetzgeber der Stadt und Sammtgemeinde Düsseldorf – er ist auch
Schriftsteller und sagt von sich selbst, daß er zugleich „Bürger“ sei und –,
Kommunist, alles mit Gott, für König und Vaterland. Diese beiden Herren, der einfache wie der vielfarbige, haben gefunden, daß in Düsseldorf
der gesetzliche Zustand nur mit außerordentlichen Mitteln aufrecht erhalten werden kann; sie haben sich daher „genöthigt“ gefunden, „zum
Schutze der gesetzlichen Ordnung“ die Gesammtgemeinde Düsseldorf in
Belagerungszustand zu erklären.
Wir wissen seit lange, daß die Regierung Brandenburg nur mit außer- 15
ordentlichen Mitteln sich halten kann; wir wissen, daß sein Zustand
längst schon aufgehört haben würde, wenn das Land sich nicht im Belagerungszustande befände. Der Belagerungszustand ist der gesetzliche
Zustand der Regierung Brandenburg.
„Belagerungszustand, meine Herren, heißt Kriegszustand“, erklärte der
Ministerpräsident von Pfuel in der Vereinbarungssitzung vom 29. September. Damals handelte es sich von der Stadt und Festung Köln, damals war von einem Aufstande die Rede, die Verfügungen der Gerichte
konnten nicht ausgeführt werden, die gesetzliche Gewalt – die Bürgerwehr – konnte die Ruhe nicht aufrechterhalten, es waren Barrikaden
gebaut worden; der Gewalt ließ sich nichts anders gegenüber stellen als
Gewalt. So behaupteten wenigstens die Vertheidiger des Belagerungszustandes, man gab sich wenigstens noch Mühe, mit angeblich konstatirten

Thatsachen den äußern Schein zu retten. Jetzt macht man sich die Sache
viel leichter; Düsseldorf ist nicht in Aufruhr, die Aktion der Gerichte ist
keinen Augenblick gestört, die Bürgerwehr ist stets bereit gewesen, der
gesetzlichen Requisition Folge zu geben, ja man kann sich nicht einmal
auf die veralteten Instruktionen vom Jahre 1809 berufen, auf welche da-5
mals ein Hauptgewicht gelegt wurde; denn Düsseldorf ist keine Festung.
Aber Düsseldorf hat sich mit einer seltenen Energie für die Steuerverweigerung ausgesprochen, das genügte den beiden Brandenburgern, den gesetzlichen Zustand herzustellen, d.h. die Stadt außer dem Gesetz zu erklären.10
Wir gehen nicht auf die Beschuldigungen ein, welche der Proklamation
des Belagerungszustandes zum Vorwande dienen sollen; wir empfehlen
sie als falsche Beschuldigungen der Aufmerksamkeit der gerichtlichen
Behörde, da zu ihrer Unterstützung nirgendwo der gesetzliche Beweis
beigebracht, es sind Kalumnien, die den Artikeln 267 u. ff. des Strafgesetzbuchs verfallen. Wir wollen hier nur die Gesetzwidrigkeiten zusammenstellen, die sich die Hrn. Spiegel und Drigalski, zum Schutze der
gesetzlichen Ordnung, zu Schulden kommen lassen.
Nachdem die beiden Herren den Belagerungszustand ausgesprochen
und „ damit die oberste Gewalt an die Militärbehörde übergegangen ist“,
verordnet der „Kommunist und Bürger“ Drigalski, wie folgt:
1) Die gesetzlich bestehenden Behörden verbleiben in ihren Funktionen und werden in den von ihnen zu treffenden Maßregeln auf’s kräftigste unterstützt werden.
Das heißt, die gesetzlich bestehenden Behörden sind, insofern sie ge-25
setzlich bestehen, kassirt, verbleiben aber zur Unterstützung des Hrn. v.
Drigalski in ihren Funktionen.
„Ich erwarte, spricht Drigalski zu seinen ,Mitbürgern‘, daß alle gutgesinnten Einwohner mir die Handhabung der Gesetze erleichtern und die
Behörden mich darin mit aller Entschlossenheit unterstützen werden “.30
Herr Drigalski macht nicht bloß, sondern er handhabt auch die Gesetze, die gesetzlich bestehenden Behörden sind seine Trabanten. Und die
„unabhängigen“ Richter des Düsseldorfer Landgerichts und der Hr.
Oberprokurator und sein Parquet lassen sich das alles ganz ruhig gefallen! Sie finden keine Gesetzverletzung darin, daß sie ihres Amtes entsetzt
werden, sie huldigen dem Gesetzgeber Drigalski und freuen sich, daß sie
um diesen Preis ihr Gehalt fortbeziehen dürfen. Pfui ihr Herren, befällt
Euch gar keine Scham, die Ihr unter dem Säbelregimente Verhaftsbefehle
und Untersuchungen vornehmt? Oder ist etwa die Verhaftung des Hrn.
Lassalle, der in einem leider allzukühnen Vertrauen auf sein gutes Recht
und den Schutz der gerichtlichen Behörde, dem Belagerungszustande sich

nicht entziehen wollte, nur ein Akt der Privatrache des Hrn. Drigalski?
Ist vielleicht in der Stille gegen diesen Menschen und seine Helfershelfer
schon eine Untersuchung auf Grund der Artikel 114, 123, 124 beantragt
und eingeleitet?
Das zweite Gesetz des Hrn. Drigalski lautet: „Alle Vereine zu politi- 5
schen und sozialen Zwecken sind aufgehoben.“
Was kümmert den Herrn Drigalski das Gesetz vom 6. April § 4. Sind
hiernach „alle Preußen berechtigt zu Zwecken, welche den bestehenden
Gesetzen nicht zuwiderlaufen, sich zu Gesellschaften ohne vorgängige
polizeiliche Erlaubniß zu vereinigen“, so ist das offenbar eine jener „Er- 10
rungenschaften“, die so schnell als möglich wieder abgerungen werden
müssen, also mit der Gesetzgebung Drigalski’s unverträglich.
Drittes und viertes Gesetz. Hr. v. Drigalski ordnet den Straßen- und
Wirthshausverkehr. Als ob Düsseldorf Paris geworden wäre, erläßt er ein
Gesetz gegen die Attroupements. Er ist aber nicht bloß groß als Polizist,
er bekundet auch entschiedenes Talent zum Nachtwächter: er gebietet
Feierabend.
Fünftes Gesetz. „Die Bürgerwehr ist vorbehaltlich ihrer Reorganisation aufgelöst und hat die Waffen noch heute abzuliefern.“
Dieses Gesetz ist complicirt an Ungesetzlichkeiten, wir unterscheiden:
a) Die Bürgerwehr ist aufgelöst. Nach den gewöhnlichen Gesetzen,
namentlich dem Bürgerwehrgesetz vom 17. October kann die Bürgerwehr
nur durch königl. Kabinetsordres aufgelöst werden. Hat Hr. v. Drigalski
vielleicht eine geheime Kabinetsordre in Petto? Nun, warum publizirt er
sie nicht, wie er die Erklärung des Ober-Post-Direktors Maurenbrecher
publizirt. Freilich, diese ist sofort durch die Düsseldorfer Bürgerwehr
Lügen gestraft worden. Hr. v. Drigalski hat keine Kabinetsordre, er handelt aus eigner Machtvollkommenheit und maßt sich königliche Befugnisse an, obgleich er ein königlich-gesinnter „ Bürger und Kommunist“ ist.
b) Die Bürgerwehr ist nicht etwa bloß ihres Dienstes enthoben . Hr. v.
Drigalski begnügt sich nicht damit, nur die Amtsgewalt des Regierungspräsidenten an sich zu reißen. Was die Ungesetzlichkeit anlangt, so hätte
er durch die bloße Dienstenthebung schon ein Hinreichendes gethan. § 4
des Gesetzes vom 17. October lautet:
Wenn die Bürgerwehr einer Gemeinde oder eines Kreises der Requi- 35
sition der Behörde Folge zu leisten sich weigert, oder sich in die Verrichtungen der Gemeinde-, der Verwaltungs- oder gerichtlichen Behörden
einmischt, so kann der Verwaltungs-Chef des Regierungsbezirks , unter
Angabe der Gründe, sie vorläufig ihres Dienstes entheben.
Die Dienstenthebung konnte also nur von dem Regierungspräsidenten
ausgesprochen werden; aber weder von einem General-Lieutenant, noch

von einem Divisionskommandeur, noch von einem Bürger, noch endlich
von einem Kommunisten und sei es auch ein „königl. preußischerKommunist“.
Aber Hr. Drigalski hat seine guten Gründe, sich ohne Achtung vor
dem Instanzenzug sofort als Majestät zu geriren. Hätte er die Bürgerwehr5
bloß als Regierungspräsident behandelt, so konnte er sie nicht entwaffnen. Aber
c) „die Bürgerwehr hat noch heute die Waffen abzuliefern“. Eine bloße
Dienstenthebung berechtigt noch keineswegs zur Abnahme der Waffen.
Sonst müßten ja auch suspendirte Offiziere ihren Degen abgeben. Aber10
Hr. Drigalski hat Recht; hätte die Bürgerwehr die Waffen behalten dürfen, so würde sie sich wahrscheinlich durch ihn nicht des Dienstes haben
entsetzen lassen; sie würde ihrer Bestimmung, wie der § 1 des Gesetzes sie
vorschreibt, nachgekommen sein.
d) Hr. v. Drigalski läßt an sich die Waffen abliefern. Da er sich einmal
berufen fühlt, als Majestät aufzutreten, so stört er sich auch nicht an die
königliche Verordnung betreffend die Ausführung des Gesetzes über die
Errichtung der Bürgerwehr. Hier heißt es § 3: „Die vom Staate den Gemeinden verabreichten Waffen bleiben jedenfalls bis zu dem oben bezeichneten Zeitpunkte im Besitze der Gemeinden .“ Die „Stadtverwaltung
und Gemeinderath“ von Düsseldorf haben gegen diese Anordnung nichts
einzuwenden. Statt gegen diese Ungesetzlichkeit zu protestiren und für
die Rechte der Gemeinde einzutreten, ermahnen sie die Bürger zu „ruhigem, gesetzlichem Verhalten“ gegen ihren neuen Diktator.
Sechstes Gesetz. „Wer in offnem und bewaffnetem Widerstande gegen25
Maßregeln der gesetzlichen Behörde getroffen wird, oder den Truppen
durch eine verrätherische Handlung Gefahr oder Nachtheil bereitet, soll
vor ein Kriegsgericht gestellt werden .“
Nach dem Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit darf Niemand
vor einen andern als den im Gesetz bezeichneten Richter gestellt werden.30
Ausnahmsgerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft.
Keine Strafe kann angedroht oder verhängt werden als in Gemäßheit des
Gesetzes. Nach demselben Gesetze kann diese Bestimmung niemals zeitoder distriktweise suspendirt werden: selbst nicht im Falle eines Kriegs
oder Aufruhrs. Denn nach §. 8. können alsdann nur §§. 1 und 6, aber auch
nur durch Beschluß und unter Verantwortlichkeit des Staatsministeriums
provisorisch aufgehoben werden. Gleichwohl verordnet Herr v. Drigalski
ein Kriegsgericht für Civilpersonen. Daß er Verhaftungen vornehmen
läßt, daß er zu diesem Zwecke die Heiligkeit der Wohnung verletzt, darf
nicht mehr wundern; diese Bestimmungen können ja wenigstens noch40
suspendirt werden, wenn auch nicht durch Herrn v. Drigalski. Es ist

übrigens gleichgültig, ob man der Behauptung der Düsseldorfer Zeitung,
daß die Verhaftung Lassalles auf völlig formlose Weise erfolgt sei, oder
der Versicherung der Kölnischen Zeitung, wonach sie auf Befehl des Instruktionsrichters geschehen ist, Glauben beimessen will. Die Kölnische
Zeitung nimmt sich natürlich des Militärkommandanten an, um den In- 5
struktionsrichter zu blamiren. Jedenfalls ist die Verhaftung ungesetzlich;
denn in einem ungesetzlichen Zustande können keine gesetzlichen Handlungen vorgenommen werden. Im Kriegszustande hört die Aktion der
bürgerlichen Gerichtsbarkeit auf. Bleibt der Instruktionsrichter in seinen
Funktionen, so tritt er in die Stellung eines Militärauditeurs, sein Gesetzbuch werden die Kriegsartikel. Das Düsseldorfer Parquet hat diese seine
neue Stellung wohl begriffen; denn betrachtete es sich noch in der Kompetenz, welche die rheinische Strafprozeßordnung vorschreibt, so würde
es längst eingeschritten sein, wenn auch nur auf Grund des §. 9. der Habeas-Corpus-Acte, welcher heißt: „Es ist keine vorgängige Genehmigung
der Behörden nöthig, um öffentliche Civil- und Militär-Beamten wegen der
durch Uebertretung ihrer Amtsbefugnisse verübten Verletzungen vorstehender Bestimmungen gerichtlich zu belangen“.
Es fragt sich nun noch, um die Kraft unsrer rheinischen Institutionen
vollständig kennen zu lernen, ob der Generalprokurator, Herr Nicolovius, unter dessen Aufsicht alle Beamte der gerichtlichen Polizei, selbst die
Instruktionsrichter stehen, das Verhalten des Düsseldorfer Parquets genehmigen wird. Einer Deputation, welche sich gestern zu ihm begab, um
ihn aufzufordern, den Düsseldorfer Ereignissen gegenüber seine Amtsgewalt eintreten zu lassen, soll Herr Nicolovius geantwortet haben, er
habe keinen Gesetzartikel, auf Grund dessen er einschreiten könne. Wir
sagen, Herr Nicolovius soll, obwohl uns diese Aeußerung auf die glaubwürdigste Weise mitgetheilt worden ist. Wir können aber trotzdem nicht
daran glauben, denn wir müßten sonst annehmen, daß Hr. Nicolovius
den Code pénal sammt allen Gesetzen, welche seit dem März dieses Jahres erlassen worden sind, gänzlich aus dem Gedächtniß verloren haben
müsse.