Prozess gegen Gottschalk und Genossen
* Köln, 21. Dezember. Heute Morgen begann der Prozeß gegen Gott-
Nr. 175, 22. Dezember 1848
Neue Rheinische Zeitung.
schalk, Anneke und Esser vor den hiesigen außerordentlichen Assisen.
Die Angeklagten wurden gleich den gemeinsten Verbrechern, engge-
schlossen, von dem neuen Arresthause eskortirt nach dem Gerichtsge-
bäude, wo eine nicht unbedeutende bewaffnete Macht hauste.5
Unsere Leser wissen, daß wir in der Jury, wie sie jetzt organisirt ist,
nichts weniger als eine Garantie erblicken. Der Census ertheilt einer be-
stimmten Klasse das Privilegium, aus ihrer Mitte die Geschwornen her-
vorgehen zu sehen. Die Anfertigung der Geschwornenlisten ertheilt der
Regierung das Monopol, aus der privilegirten Klasse die ihr zusagenden
10
Individuen herauszulesen. Der Herr Regierungspräsident fertigt nämlich
eine Liste von Individuen zu einer bestimmten Zahl an, die er aus den
Geschwornenlisten des ganzen Regierungsbezirks auszieht; die gerichtli-
chen Repräsentanten der Regierung säubern diese Liste bis auf 36, wenn
unser Gedächtniß nicht täuscht. Im Augenblicke der wirklichen Bildung15
des Geschwornengerichts endlich steht es dem öffentlichen Ministerium
zu, die letzte Liste, das Ergebniß des Klassenprivilegiums und einer dop-
pelten gouvernementalen Destillation zum dritten Male zu säubern und
bis zum letzten nothwendigen Dutzend auszumerzen.
Ein wirkliches Wunder, wenn eine solche Konstitution der Jury Ange-
20
klagte, die der privilegirten Klasse und der bestehenden Staatsmacht of-
fen opponirt haben, nicht direkt unter die absolute Gewalt ihrer rück-
sichtslosesten Feinde wirft.
Das Gewissen der Geschwornen, wird man uns antworten, das Gewis-
sen, verlangt man eine größere Garantie? Aber, mon Dieu, das Gewissen
25
hängt mit dem Wissen und der ganzen Daseinsweise eines Menschen
zusammen.

Karl Marx
Ein Republikaner hat ein anderes Gewissen, als ein Royalist, ein Be-
sitzender ein anderes Gewissen als ein Besitzloser, ein Denkender ein
anderes als ein Gedankenloser. Ein Mensch, der keinen Beruf zum Ge-
schwornen hat, als den Census, hat das Gewissen des Census.
Das „Gewissen“ der Privilegirten ist eben ein privilegirtes Gewissen. 5
Wenn uns also das Geschwornengericht, wie es jetzt konstituirt ist, als
ein Institut zur Behauptung der Privilegien Einiger und keineswegs als ein
Institut zur Sicherung der Rechte Aller erscheint; wenn namentlich auch
in dem vorliegenden Falle das öffentliche Ministerium den ausgedehn-
testen Gebrauch von seiner Befugniß gemacht hat, das letzte Dutzend
10
ihm mißfälliger Namen von der letzten Liste auszumärzen – wir zweifeln
dennoch keinen Augenblick an der Freisprechung der Angeklagten. Un-
ser Garant ist der Anklageakt. Man glaubt eine ironisch gehaltene Ver-
theidigungsschrift von Gottschalk und Konsorten zu lesen.
Resumiren wir diesen Anklageakt, der nur im Anklageakt gegen Mel-
15
linet und Konsorten (Prozeß Risquons-Tout in Antwerpen) ein Analogon
findet.
In Köln existirt ein Arbeiterverein. Gottschalk war Präsident, Anneke
und Esser Ausschußmitglieder dieses Vereins. Der Arbeiterverein, belehrt
uns der Anklageakt, „hatte ein besonderes, durch Gottschalk redigirtes 20
Organ, die Arbeiterzeitung, und wer nicht Gelegenheit hatte, den Sitzun-
gen selbst beizuwohnen, konnte aus diesem Blatte die gefährlichen, dem
Proletariat schmeichelnden, auf Communismus und Umsturz des Beste-
henden hinarbeitenden Tendenzen des Vereins erkennen.“
Tendenzen also konnte man erkennen, aber keine gesetzwidrigen That-
25
sachen. Beweis: Bis zur Verhaftung des Gottschalk’s etc. hat das Parket
keine Anklage gegen die „Arbeiterzeitung“ erhoben und nach Gott-
schalk’s Verhaftung wurde sie nur einmal verurtheilt – in dem Monster-
prozesse des hiesigen Parkets, nämlich der Klage des hiesigen Parkets
wegen Beleidigung des hiesigen Parkets.
30
„Die Arbeiterzeitung selbst“ gesteht aber der Anklageakt, „scheint sich
nicht bemüht zu haben, in ihren Berichten darüber (über die Verhand-
lungen des Arbeitervereins, seiner Ausschußsitzungen und seiner Filial-
vereine) etwas zu bemänteln.“
Wenn also die „Arbeiterzeitung“ wegen ihrer „Berichte“ über die Ver- 35
handlungen des Arbeitervereins, so konnte der Arbeiterverein wegen sei-
ner Verhandlungen selbst nicht gerichtlich verfolgt werden.
Gegen den „Arbeiterverein“ liegt nur vor, was gegen die „Arbeiterzei-
tung“ vorliegt – die mißliebige Tendenz dieses Vereins . Gehören zu den
Märzerrungenschaften auch die – Tendenzprozesse, Prozesse gegen Ten-
40
denzen, die blose Tendenzen geblieben sind? Bisher sind unsere Septem-

Prozess gegen Gottschalk und Genossen
bergesetze noch nicht erlassen worden. Gottschalk und Consorten wur-
den auch keineswegs verhaftet und in Anklagezustand gesetzt, wegen
gesetzwidriger Berichte der Arbeiterzeitung oder gesetzwidriger Verhand-
lungen des Arbeitervereins. Der Anklageakt macht daraus kein Geheim-
niß. Nicht die bisherige Wirksamkeit des Arbeitervereins setzte die Justiz5
in Bewegung, sondern – man höre:
In den Tagen vom 14.–17. Juni d. J. war zu Frankfurt ein Kongreß der
Abgeordneten von einer Menge in Deutschland erstandener demokrati-
scher Vereine versammelt. Gottschalk und Anneke repräsentirten als Ab-
geordnete den Kölner Arbeiter-Verein. Dieser Kongreß sprach sich, wie10
bekannt, öffentlich für die demokratische Republik aus, und die hiesigen
Behörden erwarteten einen Nachhall der dortigen Bewegung, als auf Sonn-
tag den 25. Juni abermals eine Generalversammlung des Arbeiter-Vereins
auf dem Gürzenich angekündigt wurde.
Die hiesigen Behörden erwarteten einen Nachhall der Frankfurter Be-15
wegung. Aber welche Bewegung hatte denn in Frankfurt stattgefunden?
Der demokratische Kongreß hatte sich öffentlich für die mißliebige Ten-
denz der demokratischen Republik ausgesprochen. Man erwartet also ei-
nen „Nachhall“ dieser „Tendenz“ und wollte in Kampf mit diesem Echo
treten.20
Bekanntlich hat der demokratische Kongreß zu Frankfurt und der zur
Exekution seiner Beschlüsse ernannte Centralausschuß von den Regierun-
gen unangefochten zu Berlin getagt.
Die deutschen Regierungen mußten also trotz der mißliebigen Tendenz
die Gesetzmäßigkeit des Frankfurter Kongresses und der von ihm ange-25
ordneten Organisation der demokratischen Partei anerkennen.
Aber die Kölnischen Behörden „ erwarteten nun einmal“ einen Nach-
hall der Frankfurter Bewegung. Sie erwarteten eine Gelegenheit, Gott-
schalk und Konsorten auf gesetzwidrigem Boden zu ertappen. Zur Kon-
stituirung dieser Gelegenheit wurden von der Polizeidirektion die
30
„Polizeikommissare Lutter und Hühnermund“ am 25. Juni in die Gene-
ralversammlung des Arbeitervereins auf den Gürzenich kommandirt, und
„besonders angewiesen, die Vorkommnisse daselbst zu beobachten“. In
derselben Generalversammlung befand sich zufällig „der Buchbinder Jo-
hann Maltheser“, der wie der Anklageakt seufzt, „ ein Hauptzeuge sein
35
würde, wenn er nicht im Solde der Polizeibehörde gestanden hätte “, d.h.
mit andern Worten, wenn er nicht bezahlter Polizeispion wäre. Endlich
stellte sich hier, wahrscheinlich aus reinem patriotischem Fanatismus, der
„Referendar v. Groote“ ein, der die Rede Anneke’s in der Gene-
ralversammlung „am ausführlichsten gibt, da er in der Sitzung selbst40
nachgeschrieben hat“.

Karl Marx
Man sieht: die Kölnischen Behörden erwarteten am 25. Juni ein von
Gottschalk und Konsorten zu begehendes Verbrechen . Alle polizeilichen
Vorkehrungen, um dies eventuelle Verbrechen zu konstatiren, waren ge-
troffen. Wenn die Behörden aber einmal „erwarten“ , so wollen sie nicht
umsonst warten. 5
„Aus den Berichten“ der zur Konstatirung eines erwarteten Verbre-
chens kommandirten Polizeikommissare und sonstiger Helfershelfer
„nahm am 2. Juli die Staatsbehörde Anlaß zu einem Antrag auf Unter-
suchung gegen Gottschalk und Anneke wegen ihrer in jener öffentlichen
Versammlung gehaltenen (soll heißen erwarteten) aufreizenden Reden.
10
Am 3. Juli hatte ihre Verhaftung nebst Beschlagnahme ihrer Papiere
Statt.
Am 5. Juli, nachdem bis dahin mehrere Zeugen vernommen und nä-
here Anzeigen eingekommen waren, wurde die Untersuchung ausgedehnt
auf die gesammte vorhergehende Thätigkeit der Vorsteher des Arbeiter- 15
vereins, und damit gegen mehrere Mitglieder desselben, namentlich gegen
den Faßbinder Esser u.s.w. Was die Untersuchung gegen die Angeklag-
ten ergeben hat, bezieht sich theils auf ihre Reden im Arbeiterverein,
theils auf ihre Papiere und die von ihnen verbreiteten Druckschriften.“
Was die Untersuchung wirklich ergeben hat, – wir werden es morgen aus
20
dem Anklage-Akte selbst beweisen – ist – daß die am 25. Juni erwartete
Bewegung sich auf eine Bewegung der Behörden – dies Echo der Frank-
furter Bewegung – beschränkte, daß Gottschalk und Konsorten für die am
25. Juni getäuschte Erwartung der Behörden mit 6monatlicher enger Un-
tersuchungshaft Buße thun mußten. Nichts gefährlicher als die Erwartungen
25
der Staatsbehörde, eine Rettungsmedaille um das Vaterland zu verdienen,
zu täuschen. Kein Mensch wird gern in seinen Erwartungen getäuscht,
am wenigsten die Staatsbehörde.
Wenn die ganze Art und Weise, wie das Verbrechen am 25. Juni in
Scene gesetzt wurde, uns die Staatsbehörde als einzigen Schöpfer dieses
30
kriminalistischen Dramas zeigt, so bietet uns die Untersuchungsakte Ge-
legenheit, die scharfsinnige Gewandtheit zu bewundern, womit sie den
Prolog auf 6 Monate ausspann.
Wir citiren wörtlich aus: „Der Politische Tendenzprozeß gegen Gott-
schalk und Consorten, herausgegeben von M. F. Anneke. Verlag der 35
Neuen Kölnischen Zeitung.“
Nachdem die Untersuchung etwa 5 bis 6 Wochen gewährt hatte, wurde
sie vom Instruktionsrichter Leuthaus, der an die Stelle des zum Polizei-
direktor beförderten Hrn. Geiger getreten war, für geschlossen erklärt.
Der Staatsprokurator Hecker stellte indeß nach Durchsicht der Akten 40
neue Anträge, auf die auch vom Untersuchungsrichter eingegangen wur-

Prozess gegen Gottschalk und Genossen
de. Nach Verlauf von etwa 14 Tagen war die Voruntersuchung zum zwei-
ten Male geschlossen. Nachdem Hr. Hecker von Neuem mit Muße die
Akten durchstudirt hatte, stellte er wiederum eine Anzahl neuer Anträge.
Der Untersuchungsrichter wollte nicht darauf eingehen, ebenso wenig die
Rathskammer. Hr. Hecker appellirte an den Anklagesenat, und diese5
Instanz verfügte, daß einigen von den Anträgen stattzugeben, andere hin-
gegen abzulehnen seien. Unter den letzteren befand sich nun beispielsweis
der Antrag, auf Grund eines bloßen Namensverzeichnisses von Personen
aus allen Theilen Deutschlands , welches sich in Annekes Brieftasche vor-
gefunden hatte, diese sämmtlichen Personen, etwa 30 oder 40 an der
10
Zahl, in die Untersuchung zu ziehen.
Nachdem die Untersuchung glücklich so weit ausgesponnen war, und
sich füglich nicht weiter mehr ausdehnen ließ, verfügte die Rathskammer
am 28. September über die Ueberweisung der Akten an den Anklagese-
nat. Dieser erkannte den 10. Oktober die Anklage und den 28. Oktober15
unterzeichnete der Generalprokurator den Anklageakt.
Die ordentliche Quartalsassise, welche am 9. Oktoberbegonnen hatte,
war somit glücklich verpaßt für diesen Prozeß .
Nach dem 27. November war eine außerordentliche Assise anberaumt.
Auch die sollte wo möglich noch verpaßt werden . Die Akten der Vorunter-20
suchung wurden nämlich an das Justizministerium geschickt mit dem
Antrage, den Prozeß an einen andern Assisenhof zu verweisen. Das Ju-
stizministerium fand indeß keinen hinreichenden Grund und gegen No-
vember wurden die Angeklagten Gottschalk, Anneke und Esser dann end-
lich auf den 21. Dezember vor die hiesige außerordentliche Assise25
verwiesen.
Während dieses langen Prologs war der erste Instruktionsrichter Geiger
zum Kommissarischen Polizeidirektor und der Staatsprokurator Hecker
zum Oberprokurator befördert worden. Da Herr Hecker in letzter Eigen-
schaft kurz vor Beginn der außerordentlichen Assise von Köln nach El-30
berfeld versetzt worden ist, so wird er nicht gleichzeitig mit den Ange-
klagten vor der Jury – erscheinen.
* Köln, 22. Dezember. Welcher Tag war es, an dem die zur Konstatirung
Nr. 176, 23. Dezember 1848
Neue Rheinische Zeitung.
eines „erwarteten“ Verbrechens berufene Generalversammlung auf dem
Gürzenich stattfand? Es war der 25. Juni. Der 25. Juni war der Tag der35
definitiven Niederlage der Pariser Juniinsurgenten. An welchem Tage
nahm die Staatsbehörde ihren Antrag gegen Gottschalk und Konsorten?

Karl Marx
Am 2. Juli, d.h. in dem Augenblicke, wo die preußische Bourgeoisie und
die damals mit ihr verbündete Regierung in rachedurstigem Uebermuthe
den Augenblick gekommen glaubten, mit ihren politischen Gegnern ein
Ende zu machen. Am 3. Juli wurden Gottschalk und Konsorten verhaf-
tet. Am 4. Juli trat das jetzige contrerevolutionäre Ministerium in das 5
Ministerium Hansemann ein, in der Person Ladenbergs. An demselben
Tage wagte die Rechte der Berliner Vereinbarerversammlung einen
Staatsstreich, indem sie einen bezüglich Polens mit Majorität gefaßten
Beschluß, nachdem sich ein Theil der Linken verlaufen hatte, in derselben
Sitzung ohne weiteres wieder umstieß. 10
Diese Data sprechen. Wir könnten den Zeugenbeweis liefern, daß eine
„gewisse“ Person am 3. Juli äußerte: „Die Verhaftung von Gottschalk
und Konsorten habe einen günstigen Eindruck auf das Publikum ge-
macht.“ Doch genügt es, auf die Nummern der „Kölnischen“ , der „Deut-
schen“ und der „Karlsruher“ Zeitungen von den angegebenen Daten hin-
15
zuweisen, um sich zu überzeugen, daß in diesen Tagen nicht das „Echo“
der imaginairen „ Frankfurter Bewegung “, sondern vielmehr das „Echo“
der „ Cavaignac’schen Bewegung“ in Deutschland und unter anderm auch
in Köln tausendfältig wiederhallte.
Unsere Leser erinnern sich: Am 25. Juni „erwarteten“ die Kölnischen 20
Behörden einen Nachhall der „Frankfurter Bewegung“ bei Gelegenheit
der Generalversammlung des Arbeitervereins auf dem Gürzenich. Sie er-
innern sich ferner, daß die Untersuchung gegen Gottschalk und Consor-
ten ihren Ausgangspunkt nahm nicht von einem wirklichen Verbrechen
Gottschalk’s u.s.w. vor dem 25. Juni, sondern einzig und allein von der
25
Erwartung der Behörden, daß am 25. Juni endlich ein faßbares Verbre-
chen stattfinden werde.
Die Erwartung des 25. Juni wird getäuscht und plötzlich verwandelt
sich der 25. Juni 1848 in das Jahr 1848. Den Angeklagten wird die Be-
wegung des Jahres 1848 zur Last gelegt. Gottschalk, Anneke, Esser wer- 30
den beschuldigt, „ im Laufe des Jahres 1848 (man denke sich die Dehn-
barkeit dieses Ausdrucks) zu Köln ein Komplott zum Zwecke der
Veränderung und des Umsturzes der betreffenden Regierung und der
Erregung eines Bürgerkriegs durch Verleitung der Bürger, sich gegenein-
ander zu bewaffnen, gemacht oder doch (man passe auf) oder doch durch
35
Reden in öffentlichen Versammlungen, durch gedruckte Schriften und
angeheftete Plakate zu Attentaten und solchen Zwecken gereizt zu ha-
ben“. Das heißt also: Ein Komplott gemacht „ oder doch“ kein Komplott
„gemacht“ zu haben. Aber denn doch „zu Attentaten und solchen Zwe-
cken“. D.h. zu Attentaten oder sonst dergleichen Zeug! Herrlicher Styl, 40
der juristische!

Prozess gegen Gottschalk und Genossen
Also lautet es in dem Verweisungsurtheil des Anklagesenats.
In dem Conclusum des Anklageakts selbst wird das Komplott fallen
gelassen und „demnach“ werden Gottschalk, Anneke und Esser ange-
klagt:
„im Laufe des Jahres 1848 durch Reden in öffentlichen Versammlun-5
gen, so wie durch Druckschriften, ihre Mitbürger zur gewaltsamen Aen-
derung der Staatsverfassung, zur bewaffneten Auflehnung gegen die kö-
nigliche Macht und zur Bewaffnung eines Theiles der Bürger gegen den
andern geradezu angereizt zu haben, ohne daß jedoch diese Anreizungen
einen Erfolg gehabt haben, – Verbrechen gegen Art. 102, in Verbindung
10
mit Art. 87, 91 des Strafgesetzbuchs.“
Und warum sind die Behörden nicht im Laufe des Jahrs 1848 vor dem
zweiten Juli eingeschritten?
Damit die Herren übrigens von einer „ gewaltsamen Aenderung der
Staatsverfassung“ sprechen könnten, hätten sie vor allem den Beweis zu15
liefern, daß eine Staatsverfassung bestand. Die Krone hat das Gegentheil
bewiesen, indem sie die Vereinbarerversammlung zum Teufel gejagt hat.
Wären die Vereinbarer mächtiger gewesen als die Krone, so hätten sie
den Beweis vielleicht in umgekehrter Weise geführt.
Was nun die Anreizung „zur bewaffneten Auflehnung gegen die könig-20
liche Macht und zur Bewaffnung eines Theils der Bürger gegen den an-
deren“ betrifft, so beweist sie der Anklageakt:
1) durch Reden der Angeklagten im Laufe des Jahres 1848,
2) aus ungedruckten,
3) aus gedruckten Schriften.
25
Ad. 1) Die Reden bieten dem Anklageakt folgendes corpus delicti:
In der Sitzung vom 29. Mai findet Esser in der „Republik“ das „ Heil-
mittel für die Leiden der Arbeiter“. Anreizung zur bewaffneten Auflehnung
gegen die kgl. Macht! Gottschalk erklärt, daß „ die Reaktionäre die Re-
publik herbeiführen werden“. Einige Arbeiter beklagen sich, daß sie nicht30
so viel hätten, „das nackte Leben zu fristen“. Gottschalk antwortet ih-
nen: „Sie sollten sich vereinigen lernen, ihre verkappten Freunde von
ihren Feinden unterscheiden, sich dazu befähigen, ihre eigenen Angele-
genheiten selbst zu ordnen .“
Offenbare Anreizung zur bewaffneten Auflehnung gegen die kgl. Macht35
und zur Bewaffnung eines Theiles der Bürgerschaft gegen den andern!
Der Anklageakt resumirt seine Beweise in folgenden Worten:
„Die Zeugen, welche über diese früheren Versammlungen vernommen
worden sind, Mitglieder und Nicht-Mitglieder, sprechen sich im Ganzen
nur belobend über Gottschalk und Anneke, besonders den erstern, aus.40
Er habe immer vor Exzessen gewarnt, die Massen mehr zu beschwichti-

Karl Marx
gen als aufzureizen gesucht. Dabei deutete er freilich auf die Republik als
letztes Ziel seiner Bestrebungen hin, welches aber nicht durch einen Stra-
ßen-Krawall, sondern nur dadurch zu erreichen sei, daß man die Majo-
rität des Volkes zu der Ansicht gewinne, daß außer der Republik kein
Heil sei. Indem er so, wie man deutlich sieht, darauf ausging, die Funda- 5
mente des Bestehenden allmählich zu unterwühlen, hatte er begreiflicher-
weise oftmal genug zu thun, die Ungeduld des rohen Haufens zu zügeln. –“
Eben weil die Angeklagten die Massen beschwichtigten, statt sie aufzu-
reizen, zeigten sie deutlich ihre bösartige Tendenz, allmählig die Funda-
mente des Bestehenden zu unterwühlen, d.h. von der Preßfreiheit und dem 10
Associationsrecht in gesetzlicher Weise einen den Behörden mißliebigen
Gebrauch zu machen. Und das nennt der Anklageakt: „Anreizung zur
bewaffneten Auflehnung gegen die kgl. Macht und zur Bewaffnung eines
Theiles der Bürger gegen den andern“!!!
Endlich kommt die von den Behörden „erwartete“ General-Versamm- 15
lung vom 25. Juni. Ueber sie, sagt der Anklage-Akt, „ liegen umständliche
Zeugnisse vor“. Und was ergeben diese umständlichen Zeugnisse? Daß
Gottschalk Bericht über die Frankfurter Ereignisse abstattete; daß über
die Vereinigung der drei demokratischen Vereine in Köln debattirt wurde,
daß Gottschalk eine „Schlußrede“ hielt, welche besonders die Aufmerk- 20
samkeit des Malthesers und des Referendars von Groote fesselte
und die mit der „Pointe“ endete: „Ausharren fordere mehr Muth als
Dreinschlagen. Man solle warten, bis die Reaktion einen Schritt thue, der
auf die Proklamirung der Republik hindränge.“ Offenbare Anreizung zur
bewaffneten Auflehnung gegen die königlicheMacht und zur Bewaffnung
25
eines Theils der Bürger gegen den andern!!!
Was nun den Anneke betrifft, so kommt nach dem Anklage-Akte „ wei-
ter nichts vor, als daß er bei der Debatte über die Vereinigung der drei
Vereine (der drei demokratischen Vereine zu Köln) sehr heftig für diese
Vereinigung sprach, die Versammlung ebenfalls als Bürger Republikaner 30
anredend“.
Eine Rede für die „Vereinigung“ der drei demokratischen Vereine zu
Köln ist offenbar die „ Anreizung zur Bewaffnung eines Theils der Bür-
gerschaft gegen den andern “!
Und die Anrede „ Bürger Republikaner“! Die Herren Maltheser und 35
von Groote mögen sich beleidigt durch diese Anrede gefühlt haben.
Aber redet der General v. Drigalski sich selbst und die Düsseldorfer Bür-
gerschaft nicht an: Bürger Kommunisten?
Wenn man diesen Reinertrag der „erwarteten“ Generalversammlung
vom 25. Juni betrachtet, so begreift man, daß die Staatsbehörde zum 40
Laufe des Jahres 1848 ihre Zuflucht nehmen mußte, und das thut sie denn

Prozess gegen Gottschalk und Genossen
auch, indem sie durch Beschlagnahme von Briefen und Druckschriften
sich über die Bewegung dieses Jahres unterrichtet, z.B. 3 Nummern der
Arbeiterzeitung konfiscirt, die für 4 Pfennige per Stück in jeder Straße zu
kaufen waren.
Aus den Briefen aber überzeugt sie sich, welch’ „ politischer Fanatis-5
mus“ in dem Jahre 1848 in Deutschland herrscht. Besonders „fanatisch“
erscheint ihr ein Brief des Professor Karl Henkel aus Marburg an Gott-
schalk. Zur Strafe denuncirt sie diesen Brief der kurhessischen Regierung
und sie erlebt die Genugthuung, daß gegen den Professor untersucht
wird.10
Als Schlußresultat aber ergiebt sich aus den Briefen und Druckschrif-
ten, daß 1848 in den Köpfen und auf dem Papier allerlei Fanatismus sich
umtrieb, und überhaupt sich Ereignisse zutrugen, die wie ein Ei dem
andern „ der bewaffneten Auflehnung gegen die königl. Macht und der Be-
waffnung eines Theils der Bürgerschaft gegen den andern “ ähnlich sehen.
15
Gottschalk und Konsorten aber beschäftigen sich mit all’ diesem Zeug,
während die Staatsbehörde erst den „Nachhall“ dieser erstaunlichen Be-
wegung durch die Konfiskation der Druckschriften und Briefe der An-
geklagten kennen lernt!