Vereinbarungssitzung vom 4. Juli
(Zweiter Teil)

Die
auswärtige deutsche Politik und die letzen Ereignisse in Prag

Gerichtliche Untersuchung gegen die "Neue Rheinische Zeitung"

["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 41 vom 11. Juli 1848]

*
Köln
, 10. Juli. Gestern sind
elf

Setzer unserer Zeitung und Herr Clouth als Zeugen vorgeladen worden, um Dienstag, den 11 Juli,
vor dem Instruktionsamt zu erscheinen. Es handelt sich immer noch darum, den Autor des
angeschuldeten Artikels <Siehe
"Verhaftungen"
> auszumitteln.
Wir erinnern uns, daß zur Zeit der alten
"Rheinischen Zeitung"
zur Zeit der Zensur
und des Ministeriums Arnim, als man den Einsender des famosen "Ehegesetzentwurfs" ausmitteln
wollte, weder zur Haussuchung noch zum Verhör der Setzer und des Druckereibesitzers
geschritten wurde. Seit der Zeit haben wir allerdings eine Revolution erlebt, die das
Unglück bat, von Herrn Hansemann anerkannt zu werden.

Wir müssen noch einmal auf die
"Entgegnung"
des Herrn Staatsprokurator

Hecker
vom 5. Juli zurückkommen. <siehe
"Gerichtliche
Untersuchung gegen die 'Neue RheinischeZeitung'"
>

Herr Hecker straft uns in dieser Entgegnung
Lügen
in bezug auf die eine oder die
andere ihm zugeschriebene Äußerung. Wir haben vielleicht jetzt die Mittel in der
Hand, die Berichtigung zu berichtigen, aber wer bürgt uns dafür, daß in diesem
ungleichen Kampf nicht abermals mit § 222 oder § 367 des Strafgesetzbuches
geantwortet wird?

Die
Entgegnung
des Herrn
Hecker
endet mit folgenden Worten:

"Die in dem Artikel" (d[e] d[ato] Köln, 4. Juli) "enthaltenen

Verleumdungen resp. Beleidigungen
gegen den Herrn Oberprokurator Zweiffel und die
Gendarmen, welche die Verhaftung vollzogen haben, werden in der
gerichtlichen
Untersuchung
, die deshalb eingeleitet werden wird,
ihre Würdigung

finden."

Ihre Würdigung
! Haben
die schwarz-rot-goldnen
Farben in den unter dem
Ministerium
Kamptz
eingeleiteten "gerichtlichen Untersuchungen" ihre

"Würdigung"
gefunden?

Schlagen wir das Strafgesetzbuch nach. Wir lesen
§ 367:

"Des Vergehens der Verleumdung ist schuldig, wer an öffentlichen Orten,
oder in einer authentischen und öffentlichen Urkunde, oder in einer gedruckten oder
ungedruckten Schrift, welche angeschlagen, verkauft oder ausgeteilt worden ist, irgend jemanden
solcher Tatsachen beschuldigt, die,
wenn sie wahr wären
, denjenigen, dem sie Schuld
gegeben werden, einer kriminal- oder zuchtpolizeilichen Verfolgung, oder auch nur der
Verachtung oder dem Hasse der Bürger aussetzen würden."

§ 370: "Wird die den Gegenstand der Beschuldigung ausmachende Tatsache in

gesetzlicher
Art als wahr erwiesen, so ist der Urheber der Beschuldigung von aller
Strafe frei. Als
gesetzlicher
Beweis wird nur derjenige angesehen, der aus einem

Urteile
oder aus irgendeiner andern
authentischen Urkunde
hervorgeht."

Zur Erläuterung dieses Paragraphen fügen wir noch § 368 hinzu:

"Demzufolge wird der Urheber der Beschuldigung zu seiner Verteidigung

nicht mit dem Gesuche gehört
,
den Beweis darüber aufzunehmen
; er kann
ebensowenig als
Entschuldigungsgrund
anführen, daß die
Beweisstücke
oder die Tatsache notorisch
oder daß die Beschuldigungen, die zu der Verfolgung
Anlaß geben, aus fremden Blättern
oder sonstigen Druckschriften
abgeschrieben
oder ausgezogen worden seien." <Alle Hervorhebungen im Text des Strafgesetzbuches von
Marx>

Die Kaiserzeit mit ihrem ganzen raffinierten Despotismus leuchtet aus diesen Paragraphen
heraus.

Dem
gewöhnlichen
Menschenverstande nach wird jemand
verleumdet
, wenn man
ihn erdichteter Tatsachen bezichtigt; aber im
außergewöhnlichen
Verstand des
Strafgesetzbuchs wird er verleumdet, wenn man ihm
wirkliche
Tatsachen vorwirft,
Tatsachen, die
bewiesen
werden können, aber nur nicht auf eine
exzeptionelle

Art, nur nicht durch ein
Urteil
, durch eine
amtliche Urkunde
. Wundertätige
Kraft der Urteile und amtlichen Urkunden! Nur
verurteilte
, nur
amtlich
beurkundete
Tatsachen sind
wahre
, sind
wirkliche
Tatsachen. Hat je ein
Gesetzbuch den gewöhnlichsten Menschenverstand ärger
verleumdet
? Hat je die
Bürokratie eine ähnliche chinesische Mauer zwischen sich und der Öffentlichkeit
aufgeworfen? Mit dem Schild dieses Paragraphen bedeckt, sind Beamte und Deputierte

unverletzlich
wie konstitutionelle Könige.
Begehen
mögen diese Herren
so viele Tatsachen, "die sie dem Haß und der Verachtung der Bürger preisgeben", als
sie für gut finden, aber ausgesprochen, geschrieben, gedruckt dürfen diese Tatsachen
nicht werden unter Strafe des Verlustes der bürgerlichen Rechte, nebst obligater
Gefängnis- und Geldstrafe. Es lebe die durch die §§ 367, 368, 370 gemilderte
Preß- und Redefreiheit! Du wirst ungesetzlich eingesperrt. Die Presse denunziert die
Ungesetzlichkeit.
Resultat
: Die Denunziation findet ihre
"Würdigung"
in
einer

"gerichtlichen Untersuchung" wegen "Verleumdung"
des ehrwürdigen Beamten, der die Ungesetzlichkeit begangen hat, es sei denn, daß ein
Wunder geschieht und über die Ungesetzlichkeit, die er heute begeht, schon gestern ein

Urteil
gefällt worden ist.

Kein Wunder, daß die rheinischen Juristen, und unter ihnen der

Volksrepräsentant Zweiffel
, gegen eine
Polenkommission
mit absoluter
Vollmacht gestimmt! Von ihrem Standpunkt aus mußten die Polen wegen
"Verleumdung"

der Colomb, Steinäcker, Hirschfeld, Schleinitz, pommerscher Landwehrmänner und
altpreußischer Gendarmen zur Entziehung ihrer bürgerlichen Rechte nebst obligater
Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt werden. So wäre die eigentümliche
Pazifizierung Posens rühmlichst gekrönt.

Und welcher Widerspruch, mit Bezugnahme auf diese §§ des Strafgesetzbuchs das
Gerücht von der Drohung des Fertigwerdens mit "dem 19. März, den Klubs und der
Preßfreiheit" <Siehe
"Verhaftungen", S. 168
> eine

Verleumdung
zu taufen! Als wäre nicht die Anwendung der §§ 367, 368, 370
des Strafgesetzbuchs auf politische Reden und Schriften die wirkliche definitive Abfertigung
des 19. März und der Klubs und der Preßfreiheit! Was ist ein Klub ohne Redefreiheit?
Und was ist die Redefreiheit mit §§ 367, 368, 370 des Strafgesetzbuchs? Und was ist
der 19. März ohne Klubs und Redefreiheit? Rede- und Preßfreiheit durch die

Tat
unterdrücken, gibt es einen schlagendern Beweis, daß nur die

Verleumdung
von der
Absicht
dieser Tat fabeln konnte? Hütet euch, die
gestern auf dem Gürzenich abgefaßte Adresse zu unterschreiben. Das Parquet wird eure
Adresse
"würdigen",
indem es eine
"gerichtliche Untersuchung"
einleitet
wegen
"Verleumdung"
von
Hansemann-Auerswald,
oder dürfen nur die

Minister
ungestraft verleumdet werden, verleumdet im Sinn des französischen
Strafgesetzbuchs, dieses in Lapidarstil ausgehauenen Kodex' der politischen Sklaverei? Besitzen
wir verantwortliche Minister und unverantwortliche Gendarmen?

Nicht also der angeschuldigte Artikel kann seine Würdigung finden durch die Anwendung
der Paragraphen über die
"Verleumdung im juristischen Sinn"
, der Verleumdung im
Sinne einer
despotischen
, den gesunden Menschenverstand empörenden
Fiktion
.
Was darin seine Würdigung finden kann, das sind einzig und allein die Errungenschaften der
Märzrevolution, das ist der Höhegrad, den die Kontrerevolution erreicht hat, das ist
die Waghalsigkeit, womit die Bürokratie die Waffen, die sich noch im Arsenal der alten
Gesetzgebung finden, gegen das neue politische Leben hervorholen und geltend machen darf. Diese
Anwendung des Kalumnieartikels bei Angriffen auf

Volksrepräsentanten
, welch prächtiges Mittel, die Herrn der Kritik und die
Presse der Jury zu entziehen?

Gehen wir von der Klage der
Verleumdung
über zur Klage der
Beleidigung
.
Da begegnet uns § 222, der also lautet:

"Wenn eine oder mehre obrigkeitliche Personen aus dem Verwaltungs- oder
gerichtlichen Fache
in der Ausübung ihrer Amtspflichten
oder aus
Veranlassung
dieser Ausübung
irgendeine Beleidigung durch
Worte
erfahren, welche dahin
zielen, ihre Ehre oder ihre Delikatesse anzugreifen, so wird derjenige, welcher sie auf diese
Art beleidigt hat, mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft."

Herr
Zweiffel
funktionierte, als der Artikel der "Neuen Rheinischen Zeitung"
erschien, als
Volksrepräsentant zu Berlin
und keineswegs als
obrigkeitliche
Person aus dem gerichtlichen Fach zu Köln
. Da er keine Amtsverrichtungen ausübte,
war es tatsächlich unmöglich, ihn in Ausübung seiner Amtsverrichtungen oder aus
Veranlassung dieser Ausübung zu beleidigen. Die Ehre und Delikatesse der Herren Gendarmen
aber stände nur dann unter der Schutzwache dieses Artikels, wenn man sie
durch
Worte
(par parole) beleidigt hätte. Wir haben aber
geschrieben
und nicht

gesprochen,
und par écrit <durch Schriften> ist nicht par parole. Was
bleibt also übrig? Die Moral, mit mehr Umsicht von dem letzten Gendarmen als von dem
ersten Prinzen zu sprechen, und namentlich die höchst irritablen Herren vom Parquet nicht
anzutasten sich zu erfrechen. Das Publikum machen wir noch einmal darauf aufmerksam, daß
an verschiedenen Orten gleichzeitig, so zu Köln, zu Düsseldorf, zu Koblenz

dieselben
Verfolgungen begonnen haben. Sonderbare Methode des Zufalls!